Mietrecht kompakt
4. Aufl. 2019
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S. 92
9.1. Allgemeines
Der Gesetzgeber stellt den Mietvertragspartnern im Vollanwendungsbereich des MRG ein formloses Gerichtsverfahren (insbesondere zur Durchsetzung diverser Ansprüche aus dem aufrechten oder aufgelösten Mietverhältnis) zur Verfügung, dem in größeren Städten ein verwaltungsbehördliches Schlichtungsverfahren vorgeschaltet ist (§ 39 MRG). Auf Basis eines formlosen Antrages des Antragstellers hat der Außerstreitrichter die „richtigen“ Antragsgegner (deren Interessen unmittelbar berührt werden können; § 37 Abs 3 Z 2 und 3 MRG) von Amts wegen beizuziehen (materieller Parteibegriff). Das Verfahren ist – anders als der Zivilprozess – von einem (beschränkten) Untersuchungsgrundsatz geprägt, gemäß dem der Richter den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt so weit von Amts wegen zu ermitteln hat, als nach dem Akteninhalt Anhaltspunkte für dessen Aufklärungsbedürftigkeit bestehen. Das Verfahren kennt keinen Rechtsanwaltszwang. § 37 Abs 3 Z 9 MRG normiert allerdings die Vertretungsbefugnis für Angestellte und Funktionäre von Interessenvertretungen.
9.2. Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren
9.2.1. Begehren und Sachverhaltsbehauptungen
Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig durch das Ges...