Mietrecht kompakt
4. Aufl. 2019
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S. 82
8.1. Universalsukzession
Durch den Tod der Vertragspartner wird gemäß § 1116a Satz 1 ABGB, § 14 Abs 1 MRG der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Der Universalsukzessor tritt ex lege (ohne dass es einer Erklärung bedarf) in den Bestandvertrag ein. Auch Mitmietrechte gehen auf die Erben über und wachsen nicht den anderen Mitmietern zu. Dieser Grundsatz der Vererblichkeit des Bestandrechts ist sinngemäß auch auf juristische Personen anzuwenden; Fusionierungen, Änderungen der Rechtsform, selbst die formelle Beendigung der Gesellschaft lassen das Bestandverhältnis unberührt, solange noch Aktiven oder Passiven vorhanden sind.
Nach dem Tod des Wohnungsmieters steht gemäß dem – durch § 14 Abs 1 MRG unberührt gebliebenen – § 1116a ABGB jedem Teil ein Kündigungsrecht ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen (Befristung, vereinbarte Kündigungsfristen und Termine) zu. Die Bestandvertragspartner können die Anwendung des § 1116a ABGB ausdrücklich und „unzweideutig“ abbedingen oder inhaltlich abändern. Haben sie dies nicht getan, kann der Wohnungsmietvertrag nach dem Tod des Mieters nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen und ‑termine des § 560 ZPO gekündigt werden, egal ob längere oder kürzere Kündigungsfristen vereinbart wurden.