Mietrecht kompakt
4. Aufl. 2019
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S. 51
7.1. Der Bestandzins
Als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung hat der Bestandnehmer das als „Zins“ bezeichnete vereinbarte Entgelt zu bezahlen, das weder auf Geld oder wiederkehrende Leistungen lauten noch ziffernmäßig festgelegt sein muss. Es reicht aus, wenn der Bestandzins bei (allenfalls ergänzender) Vertragsauslegung bestimmbar ist. Außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereiches unterliegen Bestandzinsvereinbarungen nur den allgemeinen Beschränkungen des ABGB, wie laesio enormis (§ 934 ABGB) oder Wucher (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB). Üblicherweise vereinbaren die Vertragspartner monatliche Bestandzinszahlung im Voraus. Für den MRG-Vollanwendungsbereich ordnet § 15 Abs 3 MRG an, dass der Mietzins frühestens am 5. des Kalendermonats im Vorhinein auf ein verkehrsübliches Bankkonto zu entrichten ist, das der Vermieter dem Mieter bekanntzugeben hat.
Gemäß § 907a Abs 2 Satz 1 ABGB muss der Vermieter im Fälligkeitszeitpunkt über den geschuldeten Geldbetrag verfügen können. Im Verhältnis zwischen Verbraucher (Mieter) und Unternehmer (Vermieter) reicht es gemäß § 6a Abs 2 KSchG aber aus, wenn der Mieter am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt.
7.2. Das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht (§ 1101 ABGB)
Zur Sicherung des Bestandzinses „im weitesten Sinn“ hat der Bestandgeber einer unbewe...