Mietrecht kompakt
4. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 11
3.1. Allgemeines
Der Bestandvertrag ist ein Konsensualvertrag, mit dem unverbrauchbare, bewegliche oder unbewegliche, körperliche oder unkörperliche Sachen (§ 1093 ABGB) gegen Entgelt durch Einigung über die Bestandsache und den bestimmbaren (§ 1092 ABGB) Mietzins (§ 1094 ABGB) auf Dauer überlassen werden. Im Austauschverhältnis stehen Mietzins und Gebrauchsüberlassung pro Mietzinsperiode. Ob mehrere an dieselbe Person vermietete Sachen (etwa eine Wohnung und ein PKW-Abstellplatz) eine „einheitliche Bestandsache“ sind, hängt vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab. Ein gemeinsamer Verwendungszweck oder objektive Gemeinsamkeiten der Sachen (dass sie etwa füreinander erforderlich oder nützlich sind) sind bloße Indizien.
3.2. Die Abgrenzung von Miete und Pacht
Miete ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zum bloßen Gebrauch, Pacht die entgeltliche Überlassung einer Sache zu Gebrauch und Fruchtbezug (Nutzung). Die Überlassung einer Wiese als Fußballplatz ist Miete, die Überlassung zur Grasnutzung ist Pacht. Maßgebend ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern der – bei Bestandvertragsabschluss (auch schlüssig) – vereinbarte Hauptzweck des Rechtsgeschäftes. Enthält der Vertrag Elemente der Miete ...