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SWK 20-21, 20. Juli 2019, Seite 870

Verwaltungsvereinfachungen erwünscht?

Beispiele nicht ganz zielführender Verwaltungstätigkeiten

Gerhard Kohler

Überall liest man vom hohen Einsparungspotenzial in der Verwaltung und von Verwaltungsvereinfachungen. Dass nicht alle Verwaltungstätigkeiten diesem Ziel gerecht werden, zeigen nachfolgende Beispiele.

1. Abzug von „Topfsonderausgaben“

Der Abzug von Personenversicherungen (mit Ausnahme der freiwilligen Weiterversicherung) und Aufwendungen zur Wohnraumschaffung sowie zur Wohnraumsanierung als Sonderausgaben läuft mit 2020 aus. Diese Ausgaben können 2016 bis 2020 nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrags oder der tatsächliche Baubeginn bzw die Aufnahme eines Errichtungs- oder Sanierungsdarlehens vor dem erfolgt ist.

Diese Ausgaben sind betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar („Topfsonderausgaben“). Sie sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich abzugsfähig (der persönliche Höchstbetrag erhöht sich für Alleinverdiener und Alleinerzieher auf 5.840 Euro). Bei Einkünften ab 36.400 Euro wird der absetzbare Betrag weiter reduziert, ab 60.000 Euro sind die Ausgaben nicht mehr absetzbar. Damit haben diese Sonderausgaben kaum mehr eine steuerliche Auswirkung.

Denn bei Einkünften von 36.400 Euro können 730 Euro ...

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