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Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 1154b Abs 1 ABGB und § 2 Abs 1 EFZG
1. Das Mitführen der Jacke am Lenker eines Fahrrads ist zwar nicht ausdrücklich verboten (vgl § 68 Abs 3 und 5 StVO), als Ladung muss die Jacke aber nach der auch für Radfahrer geltenden Bestimmung des § 61 Abs 1 Satz 1 StVO so transportiert werden, dass der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird. Jedenfalls gegen diese Bestimmung, die auch dem Schutz seiner eigenen absoluten Rechtsgüter dient, verstieß der Arbeitnehmer und handelte bereits hierdurch rechtswidrig.
2. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist. Da dem Arbeitnehmer aufgrund des Vorfalls vom selben Tag, an dem die Jacke bereits vom Lenker abgerutscht war und den Vorderreifen blockiert hatte, die Gefahr eines Abrutschens der Jacke und dessen mögliche FolS. 80 gen bewusst sein mussten, ist die Entscheidung der Vorinstanzen, sein neuerliches ungesichertes Mitführen der Jacke am Fahrradlenker sei grob fahrlässig gewesen, nicht unvertretbar. – (§ 1154b Abs 1 ABGB; § 2 Abs 1 EFZG)
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