Der Kreditvertrag
1. Aufl. 2018
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S. 24II. Formen des Geldkreditvertrages
A. Kontokorrentkredit
Beim Vertrag über einen Kontokorrentkredit handelt es sich um einen Krediteröffnungsvertrag gemäß § 988 S 1 ABGB. Vom Kreditgeber wird dem Kreditnehmer ein vorab vereinbarter Geldbetrag auf Abruf zur Verfügung gestellt. Der Kreditnehmer kann den Kredit (befristet oder unbefristet) innerhalb des bestimmten Rahmens (Kreditrahmen) in Anspruch nehmen.
Die Parteien treffen zudem eine Kontokorrentabrede iSv § 355 UGB: Der Kreditnehmer kann den Kredit laufend zurückzahlen und bei erneutem Bedarf wiederholt bis zum vereinbarten Limit in Anspruch nehmen. Wenn das Kontokorrent zur Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs dient, wird darüber hinaus regelmäßig auch ein Girovertrag abgeschlossen oder es besteht ein Rahmenvertrag für Zahlungsdienste gemäß ZaDiG. So können auch Einzahlungen von Dritten das Debet mindern. Ein Anspruch der Bank, dass Zahlungen auf das Konto eingehen, besteht jedoch nicht. Wenn der Rahmen erreicht wird, hat der Kreditnehmer grundsätzlich keinen Anspruch, dass ihm darüber hinausgehende Beträge gewährt werden. Sollte eine Überziehung des Rahmens vom Kreditgeber gewährt werden, handelt es sich auch um einen Überziehungskredit (siehe hier...