Das österreichische Kartellrecht
4. Aufl. 2019
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S. 23Teil 4
Anwendungsbereich des Kartellgesetzes
I. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
A. Unternehmerbegriff
1. Allgemeines
Normadressaten des KartG sind „Unternehmer“ und „Vereinigungen von Unternehmern“; das KartG definiert diese Begriffe jedoch nicht.
Die Rsp legt dem KartG – in Anlehnung an Art 101 und 102 AEUV – einen funktionalen Unternehmensbegriff zu Grunde und hat das „Unternehmen“ als „organisierte Erwerbsgelegenheit“ bezeichnet. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, ebenso wenig die Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit. Als „Unternehmer“ ist derjenige Rechts- bzw Willensträger anzusehen, dem eine als „Unternehmen“ qualifizierbare Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Rechtsform, in der der Unternehmer auftritt, ist dabei nicht relevant. Neben Personen- und Kapitalgesellschaften können somit auch natürliche Personen und Angehörige der freien Berufe Unternehmer iSd KartG sein.
Grundsätzlich genügt für die Anwendbarkeit der Regeln des KartG über wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (§§ 1 ff) und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 4 ff) auch eine potenzielle unternehmerische Tätigkeit. Eine rein abstrakte Möglichkeit zur aktiven Teilna...