Das österreichische Kartellrecht
4. Aufl. 2019
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S. 273Teil 10
Behörden und Verfahren
I. Überblick
§§ 58–74 KartG enthalten organisationsrechtliche Bestimmungen betreffend das Kartellgericht sowie das Kartellobergericht. Der folgende Teil geht auch auf die §§ 38–57 KartG ein, welche das vor dem Kartell- und Kartellobergericht anzuwendende Verfahrensrecht ieS sowie die Gebühren regeln.
Die Regelungen betreffend Organisation und Verfahren der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwalts sind einerseits im KartG, andererseits im WettbG zu finden. Die §§ 75–82 KartG regeln die Zuständigkeiten des Bundeskartellanwalts, während die §§ 1–15 WettbG Einrichtung und Kompetenzen der BWB und die §§ 16 f WettbG Einrichtung und Aufgaben der Wettbewerbskommission regeln.
II. Kartellgericht und Kartellobergericht
A. Organisation
1. Allgemeines
Das Oberlandesgericht Wien ist gem § 58 Abs 1 KartG als Kartellgericht für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht der Rechtszug in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht (KOG).
2. Zusammensetzung der Senate, Geschäftsverteilung
Die Senate des Kartellgerichts bestehen aus zwei Berufsrichtern, von denen einer den Senatsvorsitz innehat, und zwei fachkundigen La...