Praxishandbuch Kapital in der GmbH
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1914. Das Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG)
4.1. Grundlagen
384
Gesellschafter können zur Finanzierung der Gesellschaft – neben einer Einlagenleistung oder einem Gesellschafterzuschuss – dieser auch einen Kredit gewähren. Bei solchen Kreditgewährungen handelt es sich um Fremdkapital und sind daher grundsätzlich nicht anders zu behandeln als ein Kredit von einer Bank. Freilich ist bei Krediten zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter das Verbot der Einlagenrückgewähr einzuhalten. Sofern aber ein gültiger Kreditvertrag vorliegt, kann der Gesellschafter unter den im Kreditvertrag geregelten Konditionen die Rückzahlung des Kredits verlangen.
Anders verhält es sich dagegen bei Krediten, die ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt. Zum Zweck des Gläubigerschutzes sieht das Eigenkapitalersatzgesetz vor, dass solche Gesellschafterkredite wie Eigenkapital zu behandeln ist. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf den Rückzahlungsanspruch des Gesellschafters. Solange die Krise andauert, kann der Gesellschafter die Rückzahlung seines Kredits nicht verlangen. In diesem Fall soll für den kreditgebenden Gesellschafter dessen Finanzierungs(-folgen)-verantwortung zum Tragen kommen un...