Praxishandbuch Kapital in der GmbH
1. Aufl. 2021
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S. 722. Kapitalerhaltung – Verbot der Einlagenrückgewähr
2.1. Grundlagen
162
Das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 Abs 1 GmbHG ist die zentrale Norm der Kapitalerhaltung. Demnach dürfen Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern. Sie haben nur Anspruch auf den im Jahresabschluss festgestellten Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. Darüber hinausgehende Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen sind dagegen grundsätzlich verboten.
Zweck des § 82 Abs 1 GmbHG ist der Gläubigerschutz. Das Stammkapital soll als „dauernder Grundstock der Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abgesichert werden. Freilich ist – anders als in Deutschland – nicht nur das Stammkapital vor Zugriffen geschützt, sondern das Gesellschaftsvermögen als Ganzes. Dieses soll somit den Gesellschaftsgläubigern als Haftungsfonds dienen.
163
Dass das Verbot der Einlagenrückgewähr für den Gläubigerschutz erforderlich ist, folgt aus dem im Kapitalgesellschaftsrecht geltenden Trennungsprinzip, wonach die Gesellschafter für Verbindlichkeiten d...