Übertragung und Vermietung von Immobilien
4. Aufl. 2023
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S. 31. Einleitung
Das Grunderwerbsteuergesetz wurde in den letzten zehn Jahren gleich zweimal grundlegend geändert. Die erste Änderung erfolgte am durch das Bundesgesetz BGBl I 2014/36. Die damalige Neufassung war erforderlich, da der VfGH Teile des Grunderwerbsteuergesetzes als verfassungswidrig aufgehoben und die Frist zur Reparatur des Gesetzes bis zum festgelegt hatte. Ohne Neuregelung des Gesetzes wäre es ab zu einem signifikanten Anstieg der Grunderwerbsteuer gekommen, da ab diesem Stichtag der gemeine Wert anstelle des (wesentlich geringeren) Einheitswertes von Grundstücken die Bemessungsgrundlage für zB unentgeltliche Erwerbe, landwirtschaftliche Übergabeverträge und Anteilsvereinigungen (§ 4 Abs 2 GrEStG idF vor der Novelle 2014) gebildet hätte.
Das Grunderwerbsteuergesetz in seiner Fassung vor dem legte grundsätzlich den Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage fest. In bestimmten in § 4 Abs 2 GrEStG (idF vor der Novelle 2014) geregelten Fällen – vor allem dann, wenn keine Gegenleistung vorhanden war (zB Schenkungen, Erwerbe von Todes wegen) oder nicht zu ermitteln war, sowie bei landwirtschaftlichen Übergabeverträgen und Anteilsvereinigungen – war die Grunderwerbst...