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Mehrwertsteuer: Übergang der Steuerschuld iZm Goldmaterial
Art 198 Abs 2 MwStSyst-RL über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er auf eine Lieferung von Barren wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in einer zufälligen groben Verschmelzung von Schrott und verschiedenen goldhaltigen Metallgegenständen sowie verschiedenen anderen Metallen, Stoffen und Substanzen bestehen und die je nach Barren einen Goldgehalt von ca 500 oder 600 Tausendsteln haben, anwendbar ist.
( Envirotec Denmark, C-550/14)