Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 25, 1. September 2017, Seite 1105

Mehrwertsteuer: Steuerbefreiung für betreutes Wohnen

Art 13 Teil A Abs 1 lit g der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass für diejenigen Dienstleistungen, die von einer Einrichtung für betreutes Wohnen wie der des Ausgangsverfahrens, deren sozialer Charakter vom vorlegenden Gericht insb anhand der im vorliegenden Urteil genannten Gesichtspunkte zu beurteilen ist, erbracht werden, die in der Zurverfügungstellung von geeigneten Wohnungen an Senioren bestehen, die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung gewährt werden kann. Die anderen Dienstleistungen können auch unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, sofern diese Dienstleistungen, die eine solche Einrichtung für betreutes Wohnen aufgrund der nationalen Regelung anbieten muss, insb bezwecken, die Unterstützung von Senioren sicherzustellen und diese zu betreuen, und denjenigen entsprechen, die auch Altenheime nach der betreffenden nationalen Regelung anbieten müssen.

Es ist insoweit unerheblich, ob der Betreiber einer Einrichtung für betreutes Wohnen wie der des Ausgangsverfahrens einen Zuschuss oder eine andere Form von Vorteil oder finanzieller Begünstigung seitens der öffentlichen Hand erhält.

( Les Jardins de Jouvence, C-335/14)

Rubr...
Daten werden geladen...