Handbuch Bilanzsteuerrecht
1. Aufl. 2005
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S. 149Rechnungsabgrenzungen – Vorauszahlungen
Otto Taucher
S. 151I. Vorbemerkungen
Nach § 195 HGB hat der Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Daraus ergibt sich, dass der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten hat (§ 196 Abs 1 HGB).
1. Periondengerechte Ermittlung
136
Nach der Eröffnungsbilanz ist für den Schluss jedes Geschäftsjahres (in den ersten neun Monaten des folgenden Geschäftsjahres) ein Jahresabschluss aufzustellen. Da bei Regel(Jahres)abschlüssen die Jahresanfangsbilanz mit der Jahresschlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres übereinstimmen muss (Bilanzzusammenhang), ergibt sich, dass der Jahresüberschuss (bzw der Bilanzgewinn) jeweils und zwingend periodengerecht zu ermitteln ist. Dies bringt auch § 201 Abs 2 Z 5 HGB zum Ausdruck, wonach Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind.
2. Notwendigkeit zeitlicher Abgrenzung
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Eine periodengerechte Gewinnermittlung ...