Grundfragen des Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens
1. Aufl. 2022
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S. 2301. Einleitung
Die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt grundsätzlich – abgesehen von Privatanklagesachen – von Amts wegen, und zwar ohne Antrag, durch eine Verfolgungshandlung. Das ist gemäß § 32 Abs 2 VStG eine von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als beschuldigte Partei gerichtete Amtshandlung, die etwa eine Ladung, ein Vorführungsbefehl, die Vernehmung, das Ersuchen um Vernehmung oder eine Strafverfügung (udgl) sein kann. Diese Handlungen sind bereits Teil des Ermittlungsverfahrens, das die Behörde im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren immer dann durchzuführen hat, wenn Anhaltspunkte für eine Verwaltungsübertretung vorliegen. Es dient gem § 37 erster Satz AVG iVm § 24 VStG dazu, den für die Erledigung der Verwaltungsstrafsache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Das verwaltungsstrafrechtliche Ermittlungsverfahren ist – grundsätzlich vergleichbar mit dem AVG-Verfahren – geprägt durch die Grundsätze der Amtswegigkeit, der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit und das Legalitätsprinzip, das stellenweise durch Opportunitätserwägungen, also durch Zweckmä...