Praxishandbuch Gewerbeordnung
1. Aufl. 2019
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S. 854. Betriebsanlagenrecht
4.1. Die wichtigsten Begriffe
4.1.1. Betriebsanlage
4.1.1.1. Allgemeines
Der zentrale Begriff des Betriebsanlagenrechts ist die Betriebsanlage. Was darunter zu verstehen ist, bestimmt § 74 Abs 1 GewO. Eine gewerbliche Betriebsanlage ist demnach:
jede örtlich gebundene Einrichtung,
die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit,
nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Erfüllung nur eines dieser Kriterien genügt nicht.
Im Betriebsanlagenrecht gilt der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist daher die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die
dem Zweck des Betriebs eines Unternehmens gewidmet sind (sachlicher bzw betrieblicher Zusammenhang) und
in einem örtlichen Zusammenhang stehen ().
Zur Betriebsanlage gehören daher alle Gebäude und Einrichtungen, wie auch Maschinen, Geräte und sonstige Ausstattungen, die der betrieblichen Tätigkeit dienen. Im Einzelnen können daher (für sich genommenen nicht bewilligungspflichtige) Bürogebäude zur (bewilligungspflichten) Betriebsanlage gehören. Die Voraussetzung ist jeweils – neben dem sachlichen/betrieb...