Praxishandbuch Gewerbeordnung
1. Aufl. 2019
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S. 263. Berufsrecht
3.1. Die wichtigsten Begriffe
3.1.1. Gewerbelizenz und die Gewerbeberechtigung
Mit BGBl I 2017/94 wurde das Wesen der Rechte zur Ausübung von Gewerben neu geregelt und das System der Gewerbelizenz und Gewerbeberechtigung eingeführt. Die diesbezüglichen Bestimmungen enthält § 38 GewO.
Gewerbeberechtigung ist demnach das Recht, ein Gewerbe auszuüben. Mit der Anmeldung des ersten Gewerbes wird eine sog Gewerbelizenz begründet.
Die Gewerbelizenz ist das Recht, eine oder mehrere gewerbsmäßige Tätigkeiten auszuüben. Die Anmeldung jedes weiteren reglementierten oder Anzeige jedes weiteren freien Gewerbes erweitert die Gewerbelizenz. Mit anderen Worten: Die einzelnen Gewerbeberechtigungen, also die jeweiligen Rechte, ein Gewerbe auszuüben, bilden gemeinsam die Gewerbelizenz. Ebenso erfasst von der Gewerbelizenz sind alle Nebenrechte nach § 32 GewO (siehe Kapitel 3.2.4.3.).
Seit Inkrafttreten der Novelle werden also alle Gewerbeberechtigungen einer Person in einer Gewerbelizenz zusammengefasst. Dies erfolgt digital, deshalb werden die zusammengefassten Berechtigungen auch digitale Gewerbelizenz (DGL) genannt.
Die Zugehörigkeit zu einer Fachorganisation der Wirtschaftskammer richtet sich dabei auch ...