Praxishandbuch Gewerbeordnung
1. Aufl. 2019
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S. 32. Geltungsbereich
2.1. Allgemeines
§ 1 Abs 1 GewO bestimmt allgemein, welche Tätigkeiten von der GewO erfasst werden. Die GewO gilt demnach für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Das Gesetz enthält daher eine sehr weit gefasste Generalklausel für unter die GewO fallende Tätigkeiten. Zahlreiche Ausnahmen davon enthalten die § 2 bis 4 GewO.
Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie
selbständig,
regelmäßig und
in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Weitere Voraussetzung ist die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Diese Voraussetzung ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz normiert, aber schon denklogisch.
In der Folge werden die Voraussetzungen im Einzelnen erörtert.
2.2. Gesetzlich verbotene Tätigkeiten
Verbotene Tätigkeiten unterliegen nicht der GewO. Anders als zB im Sozialversicherungs- oder Steuerrecht werden derartige Tätigkeit generell vom Anwendungsbereich ausgenommen. Es ist daher näher zu prüfen, wann eine Tätigkeit gesetzlich verboten ist.
Eine Tätigkeit ist gesetzlich verboten, wenn sie gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert wird, die Tät...