Gestaltung von GmbH-Verträgen
1. Aufl. 2011
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S. 132. Der GmbH-Vertrag
2.1. Firma
Die GmbH hat eine Firma zu führen. Die Firma ist notwendiger Bestandteil des Gesellschaftsvertrages. Diese kann entweder eine Personenfirma, eine Sachfirma, eine Fantasiefirma oder aber eine gemischte Firma sein.
Bei der Personenfirma setzt sich der Firmenwortlaut aus dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter zusammen. Ein Name, den kein Gesellschafter führt, darf in den Firmenwortlaut nicht aufgenommen werden. In der Praxis finden sich aber auch hier Lösungen: So könnte etwa eine Person gesucht werden, die den gewünschten Namen trägt und dann als „Gründungshelfer“ (zB mit einem Geschäftsanteil im Nominale von EUR 70,00) die Gesellschaft mitgründet und unmittelbar nach der Eintragung der Gesellschaft als Gesellschafter wieder ausscheidet. Der Firmenwortlaut muss bei einem Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters nämlich nicht mehr geändert werden. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass eine Marke oder - was markenrechtlich meist wesentlich leichter ist - eine Wortbildmarke mit dem gewünschten Namen angemeldet wird und dann im Unternehmensgegenstand festgelegt wird, dass eine bestimmte Tätigkeit unter Verwendung dieser registrierten Marke erfolgen s...