Praxishandbuch Generalversammlung
1. Aufl. 2023
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S. 762. Gründe für die Abhaltung einer Generalversammlung
2.1. Gesetzliche Verpflichtungen
2.1.1. Ordentliche Generalversammlung
Zumindest einmal im Jahr ist eine sogenannte ordentliche Generalversammlung einzuberufen (§ 36 Abs 2 GmbHG). Aus § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG ist abzuleiten, dass die ordentliche Generalversammlung in den ersten achten Monaten des festgelegten Geschäftsjahres zu erfolgen hat. Die ordentliche Generalversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Beschlussfassung nach den allgemeinen Erfordernissen abgehalten werden.
2.1.2. Außerordentliche Generalversammlung
2.1.2.1. Einberufungen im Interesse oder zum Wohl der Gesellschaft
Grundsätzlich ist immer dann eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es das „Wohl der Gesellschaft“ oder das „Interesse der Gesellschaft“ erfordert (§ 36 Abs 2 GmbHG). Die im Gesetz genannten Fälle decken nicht alle Fälle ab. Der Geschäftsführer muss im Einzelfall eine Abwägung nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen, ob die Bedeutung einer Angelegenheit – also das Interesse der Gesellschaft – für die Einberufung einer Generalversammlung gegeben ist. Eine Einberufung wird dann notwendig sein, wenn außergewöhnliche Entwicklungen vorliegen, bedeutsame Vorgänge in der Gesellschaft bevo...