Grenzüberschreitender Formwechsel
1. Aufl. 2019
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S. 369Teil 4: Resümee
Für einen grenzüberschreitenden Formwechsel können wirtschaftliche, steuerliche, administrative, gesellschaftsrechtliche, insolvenzrechtliche oder politische Beweggründe ausschlaggebend sein. Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere das Unterbleiben einer Vermögensübertragung zu betonen, die eine GrESt-Belastung oder die steuerlichen Folgen eines Anteilstausches verhindert.
Mit der Sitzverlegung einer SE oder grenzüberschreitenden Verschmelzung bestehen schon bislang kodifizierte Alternativen, gegenüber denen der grenzüberschreitende Formwechsel aufgrund der geringen Zeit- und Kostenbelastung vorteilhafter ist. So rechnet die Europäische Kommission mit bis zu 300.000 Unternehmen im EU-/EWR-Raum, die an einem grenzüberschreitenden Formwechsel interessiert sein dürften bzw einer möglichen Kosteneinsparung von bis zu € 200 Mio gegenüber den kodifizierten Mobilitätsalternativen.
Europarechtlich kann sich der grenzüberschreitende Formwechsel auf die primäre Niederlassungsfreiheit in Art 49 AEUV stützen, die eine seit 2007 geplante EU-Richtlinie nicht zwingend notwendig macht. Eine bedeutsame Konkretisierung hat der Mobilitätsvorgang schließlich durch die EuGH-Urteile Cartesi...