Unternehmerische Finanzierungsinstrumente
1. Aufl. 2010
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S. 253Teil D: Finanzierungsinstrumente
S. 255I. Eigenfinanzierungsinstrumente der Aktiengesellschaft
1. Gesellschaftsrecht
1.1. Aktienarten
Mit dem Begriff der Aktien wird im juristischen Sinn unterschiedliches verstanden. Einmal bezeichnet der Aktienbegriff einen Anteil am Grundkapital, einmal die Urkunde, das Wertpapier im körperlichen Sinn, und einmal das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs. Der Anteil am Grundkapital wird entweder betragsmäßig bestimmt (Nennbetragsaktie) oder jede Aktie repräsentiert den gleichen Anteil am Grundkapital (Stückaktie). Die Aktie verkörpert auch das Mitgliedschaftsrecht an der Aktiengesellschaft und umfasst Rechte vermögensrechtlicher (z.B. Dividende, Liquidationserlös) und herrschaftsrechtlicher Natur (z.B. Stimmrecht). Des Weiteren ist die Aktie ein Wertpapier und damit eine Urkunde, d.h. die Rechte aus der Aktie werden in einer beweglichen Sache verkörpert. Die Übertragung des Eigentums am Papier überträgt das im Papier verbriefte Recht.
Die Aktien können beispielsweise eingeteilt werden nach der Art der Kapitalaufteilung (Nennbetragsaktien, Stückaktien), nach der Form der rechtlichen Übertragung (Inhaberaktien, Namensaktien), nach der Art der eingeräumten Rechte...