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Wechsel der Gewinnermittlung
Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gemäß § 5 EStG auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögen aufzudecken und zu versteuern. Aufgrund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrags sind die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer Rücklage zuzuführen, die erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs insoweit zu versteuern ist, als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind. Ein in der „ersten“ Steuererklärung unterlassener Antrag kann wegen der entgegenstehenden Befristung nicht in einer im Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren eingebrachten berichtigten Steuererklärung nachgeholt werden. Ebenso kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO nicht dazu führen, dass eine bereits abgelaufene Antragfrist wieder auflebt – (§ 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0299)