Datenschutz in der Unternehmenspraxis
1. Aufl. 2022
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S. 604. Pflichten der Akteure
Die DSGVO hat im österreichische Datenschutzrecht zu einem Regimewechsel geführt, der weitgehende Selbstverantwortung der Datenverarbeiter gebracht hat. Wenngleich sich die Grundsätze im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der Verarbeitung kaum geändert haben, sind einige Pflichten, insb Dokumentations- und Informationspflichten eingeführt worden, über die man relativ leicht den Überblick verlieren kann.
Dieses Kapitel soll einen Überblick zu den Pflichten geben, die jedes Unternehmen betreffen, einschließlich einiger Muster, auf die bei der Erfüllung der Pflichten aufgebaut werden kann. Jedes Unternehmen sollte diese auf die konkreten Verarbeitungstätigkeiten zuschneiden.
4.1. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen selbstverantwortlich Verzeichnisse ihrer Verarbeitungstätigkeiten führen, in denen sie die jeweiligen Datenverarbeitungen genau beschreiben. Die DSGVO sieht diesbzgl einen verpflichtenden Mindestinhalt vor.
Das Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was ohne weiteres auch elektronisch erfolgen kann, und muss laufend aktualisiert werden. Auf Anfrage der Datenschutzbehörde ist dieser das Verfahrensverzeichnis vorzulegen.
Mit der DSGVO wurden weitgehend allgemeine Melde- und Genehmigungspflichten und die damit verbundenen bürokratischen und finanziellen Aufwände zu Gunsten der gesteigerten Selbstverantwortung der datenverarbeitenden Personen und Unternehmen abgeschafft, da die in der alten Rechtsordnung bestehenden Melde- und Genehmigungspflichten nicht durchgehend zu einem besseren Datenschutzniveau geführt haben.
In Österreich wurde daher nach Inkrafttreten der DSGVO das von der Datenschutzbehörde geführte Datenverarbeitungsregister und die damit verbundenen DVR-Nummern abgeschafft. Anstelle des Datenverarbeitungsregisters ist, als maßgeblichster Ausfluss der Rechenschaftspflicht, die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten getreten.
Gem Art 30 DSGVO sind Verantwortliche und Auftragsverarbeiter nunmehr verpflichtet, ein Verzeichnis zu führen, das sämtliche Verarbeitungstätigkeiten S. 61enthält, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die Pflicht ist grundsätzlich für jeden anwendbar, auch für Einzelunternehmen und KMUs. Es besteht zwar eine Ausnahme für Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter*innen haben, diese ist aber in der Praxis kaum anwendbar. Damit die Ausnahme greift, müssen nämlich zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Verarbeitung darf kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen bergen.
Kein Risiko iSd Bestimmung bedeutet „kein erhöhtes Risiko“, wie zB bei der Verarbeitung öffentlich verfügbarer Daten (zB Name, Adresse, Telefonnummer), sonst würde die Ausnahme ins Leere gehen.
Die Verarbeitung darf nur gelegentlich erfolgen.
Hier bleibt mangels Definition in der DSGVO ein gewisser Argumentationsspielraum. Jedenfalls nicht von der Ausnahme erfasst sind somit regelmäßige und dauerhafte Verarbeitungen, wie die Lohnverrechnung.
Es dürfen keine besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten (Art 9 Abs 1 DSGVO) oder strafrechtlich relevanten Daten (Art 10 DSGVO) verarbeitet werden.
Bereits bei laufendem E-Mail-Verkehr mit Kunden oder bei Anstellung von Mitarbeiter*innen ist die Ausnahme von der Führung des Verarbeitungsverzeichnisses nicht mehr gegeben, da einerseits sehr wohl ein Risiko besteht und andererseits nicht mehr von einer nur gelegentlichen Verarbeitung gesprochen werden kann.
4.1.1. Was muss das Verfahrensverzeichnis beinhalten?
Das Verfahrensverzeichnis hat sämtliche Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen bzw des Auftragsverarbeiters zu beinhalten. Dabei muss aber nicht jeder Schritt einer Verarbeitungskette mit einem einzelnen Eintrag angelegt werden. Verarbeitungsvorgänge können gebündelt dargestellt werden und sogar mehrere Zwecke umfassen.
Zwar enthält die DSGVO keine explizite Aktualisierungspflicht, aus dem Grundsatz der allgemeinen Rechenschaftspflicht (siehe Kapitel 3.1.9.) lässt sich eine solche jedoch ableiten. Das Verfahrensverzeichnis ist als solches also fortlaufend auf aktuellem Stand zu halten und sollte keine veralteten bzw bereits eingestellten Datenverarbeitungen beinhalten.
In der Praxis sollten die Einträge daher regelmäßig, zB alle sechs Monate, auch ohne konkreten Anlassfall auf ihre Aktualität überprüft werden. Akute Änderungen sollten unverzüglich vorgenommen werden.
Um den Erstellungs- und Wartungsaufwand in der Praxis so gering wie möglich zu halten, sollten Verarbeitungsvorgänge so gut es geht thematisch im Verarbeitungsverzeichnis zusammengefasst dargestellt werden. Beispielsweise genügt ein Eintrag für Personaldatenverwaltung oder für eine eingesetzte CMS-Software, der sämtliche diesbzgl Verarbeitungsvorgänge abdeckt.
Das von Verantwortlichen zu führende Verfahrensverzeichnis hat zumindest folgende Punkte zu beinhalten:
Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen bzw der gemeinsam Verantwortlichen sowie ggf des Vertreters des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten
Zwecke der Verarbeitung
Wie eingangs erwähnt können bei einzelnen Einträgen auch mehrere Zwecke zusammengefasst werden. Die Beschreibung der Zwecke sollte so gestaltet sein, dass sie für Dritte, insb die Datenschutzbehörde, leicht verständlich sind.
Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten
Nachdem die DSGVO hier ausdrücklich von Kategorien spricht, können diese Angaben entsprechend abstrakt zusammengefasst dargestellt werden. Es ist keine genaue Auflistung der Betroffenen oder der Daten notwendig. Die personenbezogenen Daten könnten zB in Kontaktdaten, Profildaten, Metadaten zusammengefasst werden.
Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen
Auch hinsichtlich der Empfänger ist eine generische Bezeichnung ausreichend, die genauen Empfänger sind nicht zwingend anzuführen.
Ggf Übermittlungen in ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des Drittlands/der Organisation sowie die Dokumentierung geeigneter Garantien
Im Verfahrensverzeichnis sollte hier angeführt sein, ob es sich um ein Drittland mit angemessenem Datenschutzniveau aufgrund eines AngemessenheitsbeS. 63schlusses handelt oder welche geeigneten Garantien konkret vorliegen, zB Abschluss von Standardvertragsklauseln.
Löschfrist der verschiedenen Datenkategorien, wenn möglich
Dies kann mitunter der schwierigste Teil sein, da unterschiedliche Aufbewahrungspflichten oder Verjährungsfristen bestehen bzw generell aufgrund des Zweckbindungsgrundsatzes Daten unterschiedlich lange gespeichert werden dürfen. Ähnlich wie in der Datenschutzinformation nach Art 12 ff DSGVO sollten, wenn keine genaue Frist nennbar ist, zumindest die Kriterien für die Aufbewahrung genannt werden. Nachdem aber ohnehin ein Löschkonzept (siehe Kapitel 4.5.) schriftlich dokumentiert sein sollte, kann nach Ansicht des Autors und der Autorin im Verfahrensverzeichnis auf dieses verwiesen werden.
Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Art 32 DSGVO), wenn möglich
Hier ist ebenfalls ausreichend, wenn auf die allgemeine Dokumentation der getroffenen Maßnahmen verwiesen wird, da diese im Grunde für alle Verarbeitungstätigkeiten anwendbar sein sollte. Sollten abweichende, spezifischere Maßnahmen notwendig sein, zB gesonderte Zugriffseinschränkungen, sind diese aber explizit im jeweiligen Eintrag anzuführen.
Das von Auftragsverarbeitern zu führende Verarbeitungsverzeichnis ist etwas weniger umfassend und hat zumindest die folgenden Punkte zu beinhalten:
Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, der Verantwortlichen sowie ggf Vertreter der Verantwortlichen bzw Auftragsverarbeiters und der Datenschutzbeauftragten
Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden
Der Auftragsverarbeiter muss zwar nicht einzelne Zwecke darstellen, es sind jedoch die Kategorien der Verarbeitung anzuführen und dem jeweiligen Verantwortlichen zuzuordnen. Eine pauschale Auflistung von Verarbeitungsvorgängen ist nicht ausreichend.
Ggf Übermittlungen in ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des Drittlands/der Organisation sowie die Dokumentierung geeigneter Garantien (siehe oben)
Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Art 32 DSGVO), wenn möglich (siehe oben)
Es ist in der Praxis empfehlenswert die folgenden zusätzlichen Informationen in das Verfahrensverzeichnis aufzunehmen, um die Beantwortung von Auskunftsbegehren oder Behördenanfragen zu vereinfachen:
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich ggf der Beschreibung der berechtigten Interessen;
die Herkunft von nicht selbst erhobenen Daten;
Dokumentation einer Vorabkontrolle zur Einschätzung der Risiken sowie der Notwendigkeit einer DSFA;
zusätzliche Dokumente, wie zB Auftragsverarbeitungsverträge, Betriebsvereinbarungen, Einwilligungserklärungen, Datenschutzinformationen.
Im Folgenden ist ein Muster für einen Eintrag in das Verfahrensverzeichnis abgedruckt, dass die oben angeführten Mindestinhalte sowie empfehlenswerte zusätzliche Informationen zur Datenverarbeitung beinhaltet. Das Muster kann sowohl von Verantwortlichen als auch Auftragsverarbeitern verwendet werden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verarbeitungstätigkeit: | |
1. Grundsätzliche Angaben zum Verfahren und Verantwortlichkeiten | |
Beschreibung des Verfahrens | |
Name und Anschrift des Verantwortlichen | |
Name und Anschrift des Vertreters | |
Datenschutzbeauftragter | |
Erfolgt die Verarbeitung als Dienstleister für ein anderes Unternehmen? | |
Name und Anschrift der gemeinsam Verantwortlichen | |
Name und Anschrift der Auftragsverarbeiter | |
2. Zwecke und Rechtsgrundlagen | |
Rechtsgrundlage(n) | |
Interessenabwägung | |
Verarbeitungszweck(e) | |
3. Kategorien der Betroffenen und personenbezogenen Daten | |
Kategorien der Betroffenen | |
Datenkategorien | |
S. 65Besondere Kategorien personenbezogener Daten | |
Herkunft der personenbezogenen Daten | |
4. Kategorien von Empfängern | |
Empfängergruppen | |
Zulässigkeit der Weitergabe | |
Findet eine Übermittlung in ein Drittland statt? | |
Drittland | |
Welche Daten werden an Drittländer übermittelt? | |
Zweck der Übermittlung in das Drittland | |
Zulässigkeit der Übermittlung in das Drittland | |
5. Technische und organisatorische Maßnahmen | |
Beschreibung Löschkonzept | |
Beschreibung Zugriffsberechtigungen | |
4.1.2. In welcher Form muss das Verfahrensverzeichnis geführt werden?
Zur Form des Verfahrensverzeichnisses werden in der DSGVO kaum Vorgaben gemacht, es besteht also weitgehend Gestaltungsfreiraum, sofern der Mindestinhalt enthalten ist.
Das Verfahrensverzeichnis muss aber nach Art 30 Abs 3 DSGVO schriftlich geführt werden. Natürlich heißt „schriftlich“ in diesem Zusammenhang nicht handschriftlich, das Verfahrensverzeichnis muss aber jederzeit einsehbar festgehalten werden. Dabei kann das Verfahrensverzeichnis in analoger Form, zB in einem Ringordner oder Papierakt geführt werden, es ist aber auch ausdrücklich zulässig, das Verfahrensverzeichnis in elektronischer Form zu führen.
Für die Praxis ist ein elektronisch geführtes Verfahrensverzeichnis wohl am effizientesten, da Einträge schnell und übersichtlich erstellt und jederzeit abgerufen bzw reproduziert werden können. Zur Erstellung kann dabei auf bekannte Verarbeitungsprogramme wie zB Microsoft Word oder Excel zurückgegriffen werden, immer mehr Unternehmen bieten aber auch eigens entwickelte Softwarelösungen bzw Datenbanken für Verfahrensverzeichnisse an.
S. 66Grundsätzlich kann eine beliebige Sprache für das Verfahrensverzeichnis verwendet werden, sie muss aber dem Zweck des Verzeichnisses entsprechen und daher eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Datenschutzbehörde ermöglichen. Nachdem die offizielle Amtssprache vor Verwaltungsbehörden in Österreich Deutsch ist, ist naheliegend, das Verfahrensverzeichnis in deutscher Sprache zu führen. Es sollte aber durchaus möglich sein, das Verfahrensverzeichnis in englischer Sprache zu gestalten, da die Datenschutzbehörde bereits Verfahren in englischer Sprache führte. Die Datenschutzbehörde kann jedoch bei einer Prüfung des Verfahrensverzeichnisses eine Übersetzung verlangen.
Auch bei der Beantwortung von Auskunftsbegehren Betroffener und der Erstellung der Datenschutzinformation ist es grundsätzlich praktikabel, die entsprechenden Informationen über die Datenverarbeitung bereits in deutscher Sprache zur Hand zu haben, um unnötigen Arbeitsaufwand zu vermeiden.
4.2. Datenschutzerklärung
In der Datenschutzinformation erhält die betroffene Person alle Informationen die notwendig sind, um zu verstehen, welche ihrer Daten verarbeitet werden und was mit diesen Daten passiert (wie und warum wird verarbeitet, an wen werden Daten weitergegeben etc). Diese Information für betroffene Personen in einer leichtverständlichen Art zu erstellen, ist eine Hauptpflicht des Verantwortlichen.
Praxistipp
Die Datenschutzerklärung ist die datenschutzrechtliche Visitenkarte des Unternehmens, da es das Dokument ist, mit dem Nutzer*innen am ehesten in Kontakt kommen. Es wird auch von der Datenschutzbehörde gern geprüft. Es zahlt sich also aus, hier möglichst transparent Informationen aufzubereiten.
Oft werden Datenschutzerklärungen als lästige Notwendigkeit gesehen. Einerseits, weil einer korrekten Erstellung notwendigerweise eine genaue und uU zeitaufwändige „Inventur“ der Verarbeitungstätigkeiten vorangeht; andererseits auch, weil vielleicht das Gefühl aufkommt, hier interne Vorgänge preiszugeben. Auch wenn diese Gedanken nachvollziehbar sind, darf man in der Datenschutzerklärung auch eine Chance sehen, mit einem einzigen Dokument die Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen zu erfüllen und sich mit besonders übersichtlicher Information von Mitbewerbern abzuheben.
S. 67Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person selbst erhoben, müssen die Informationen spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (zB Eingabe von Daten in einem Webshop, Registrierung) zur Verfügung gestellt werden (zB durch einen Link auf der Webpage des Webshops, als Anhang zu einem Dienstvertrag). Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben, hat die Informationserteilung grundsätzlich binnen angemessener Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten zu erfolgen, längstens jedoch binnen eines Monats. In zwei Fällen muss die Information vor dieser Frist erteilt werden: bei Kommunikation mit der betroffenen Person (spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung) und bei Offenlegung an weitere Empfänger (spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung).
Wie bereits in Kapitel 3.1.3. erwähnt, ist die Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung eng mit dem Grundsatz der Transparenz verbunden. Während Art 13 und 14 der DSGVO eine Anzahl von Punkten aufzählen, die transparent in eine Datenschutzerklärung aufgenommen werden müssen, behandelt Art 12 DSGVO die allgemeine Frage, wie man Informationen transparent übermittelt.
In einem ersten Schritt muss also die Frage geklärt werden, wie Informationen an betroffene Personen generell kommuniziert werden müssen. Diese Vorgaben gelten für jegliche Kommunikation mit betroffenen Personen, also für Datenschutzerklärungen, Antworten auf Auskunftsersuchen oder andere ausgeübte Rechte sowie Informationen über Data Breaches. In einem zweiten Schritt ist genauer darauf einzugehen, welche Informationen in einer Datenschutzerklärung enthalten sein müssen.
4.2.1. Wie erteile ich transparente Informationen?
Zu komplexe oder ausufernde Erklärungen führen dazu, dass Informationen nicht mehr aufgenommen werden und ihren Zweck somit nicht mehr erfüllen können. Daher legt Art 12 DSGVO einige Grundregeln fest, die für jedwede Kommunikation mit betroffenen Personen einzuhalten sind. Sie gelten also für Datenschutzerklärungen genauso wie für Anfragebeantwortungen oder Informationen im Falle einer Datenschutzverletzung (Data Breach).
Informationen müssen in einer präzisen, transparenten, verständlichen und leicht zugänglichen Form übermittelt werden und in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen.
Präzise und transparent ist eine Information, wenn alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für eine betroffene Person notwendig sind, um die Verarbeitung ihrer Daten in einem Ausmaß zu verstehen, das ihr die Ausübung S. 68ihrer Rechte ermöglicht. Gleichzeitig soll die Information aber auch keine überflüssige Information beinhalten, die zu einem Aufmerksamkeitsverlust führen könnte. Mit anderen Worten: kurz und prägnant; nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig.
In der Praxis bedeutet diese offene Formulierung der Definition von Datenschutzerklärungen in einem ersten Schritt, diese immer als separates Dokument zur Verfügung zu stellen. Von der teilweise gebräuchlichen Verwendung eines gemeinsamen Dokumentes für AGB und Datenschutzerklärung ist abzuraten. Im Gegensatz zu den AGB, die Vertragsinhalt werden, dient eine Datenschutzinformation nur zu Informationszwecken, eine Vermischung ist also problematisch. Das ist auch auf den Onlinekontext umlegbar: Eine separate Seite für AGB und eine separate Seite für die Datenschutzerklärung dienen einer transparenten Information.
Es gibt keine bestimmte Methode, um „kurz und prägnant“ in der Praxis immer sicher umzusetzen, da das Ausmaß der notwendigen Informationen auf die einzelne Verarbeitung ankommt. Oft wird in diesem Zusammenhang aber das Konzept der sog Mehrebenen-Datenschutzerklärungen (layered privacy notices) genannt, dass auch vom Europäischen Datenschutzausschuss empfohlen wird. Es gibt der betroffenen Person die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, in welcher Tiefe sie sich mit Datenschutzinformationen auseinandersetzen möchte. So soll das „Spannungsfeld zwischen Vollständigkeit und Verständnis“ überbrückt werden. Ob diese Art der Darstellung für ein bestimmtes Unternehmen sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu beurteilen (wie komplex ist die Information, über welches Medium erfolgt die Information etc).
Die erste (oberste) Ebene muss der betroffenen Person dabei einen klaren Überblick über das Gesamtbild der Datenverarbeitung geben. Das beinhaltet einerseits ein gewisses Maß an Mindestinformation, andererseits Aufklärung darüber, welche weiteren Informationen verfügbar sind. Die Gestaltung der obersten Ebene sollte die Auffindung der tiefergehenden Informationen zudem möglichst leicht machen (eindeutige Überschriften, klare Verweise). Zur Mindestinformation gehört jedenfalls Information über die Verarbeitungszwecke, die Identität des Verantwortlichen und die Rechte der betroffenen Personen. Gibt es Verarbeitungsvorgänge, die besonders stark in das Recht auf Datenschutz eingreifen (zB Profiling oder automatisierte Entscheidungsfindung) oder die überraschend für die betroffene Person sein können, sollten diese ebenfalls in der ersten Ebene erwähnt werden.
S. 69Dieses Modell bietet sich besonders für den digitalen Bereich an (zB Klick auf „mehr Info“ und es fächert sich ein weiteres Textfenster auf; ein Pop-up wird angezeigt, sobald man mit der Maus über ein Informationssymbol fährt), kann aber auch analog (zB eine kurze Zusammenfassung zu Beginn und eine detailliertere Information danach) oder per Telefon (zB Hinweis auf Informationen der ersten Ebene, danach Zusenden detaillierter Information) verwendet werden. In jedem Fall sollte die Gesamtinformation ebenfalls leicht auffindbar zur Verfügung stehen (zB ein Link „gesamte Datenschutzerklärung“, der einen Download der umfänglichen Erklärung ermöglicht).
Der Betreiber eines Kurznachrichtendienstes stellt Inhalte über eine App zur Verfügung. Die Datenschutzerklärung enthält zu Beginn eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte (ua welche Daten immer/optional verarbeitet werden und wofür, einen Link zu dem Menüpunkt, der eine Personalisierung erlaubt, und einen Kontakt). Die Datenschutzerklärung selbst ist in ausklappbare Unterkapitel geteilt, denen jeweils eine Zusammenfassung vorangeht. Diese Mehrebenen-Datenschutzerklärung ermöglicht den Nutzer*innen, alle wichtigen Informationen in dem für sie notwendigen Ausmaß zu erhalten, und ist somit präzise und transparent.
Eine weitere, bislang eher wenig genutzte Möglichkeit ist die Verwendung von Bildsymbolen (Icons). Die DSGVO nennt standardisierte Bildsymbole sogar explizit als Zusatzmaßnahme. Zum Zeitpunkt des Schreibens dieses Buches wurden aber noch keine offiziellen standardisierten Bildsymbole von der damit betrauten Europäischen Kommission veröffentlicht, was vermutlich auch die Unbeliebtheit dieser Art der Information erklärt.
Trotz des Fehlens offizieller Icons, bietet die Verwendung von intuitiven Symbolen sicherlich einen Mehrwert für betroffene Personen. Ob sich der damit verbundene Mehraufwand rechnet, wird vom Einzelfall abhängen, bei bestimmten Zielgruppen oder Verarbeitungen liegt aber die Überlegung nahe. Bilden beispielsweise Personengruppen wie Kinder (noch nicht ausreichendes Textverständnis), Pensionist*innen (technische Vorgänge vielleicht neu), aber auch Personen mit Leseschwäche (Texte in einfacher Sprache) oder mit begrenzten Sprachkenntnissen einen großen Teil der betroffenen Personen, kann es Sinn machen, Symbole neben den Text zu stellen. Das gleiche gilt für bestimmte Arten der Datenverarbeitung. Bei neuen Technologien (zB Gesichtserkennung, Fingerabdruckscanner, Stimmerkennung) könnte es zu einem besseren Verständnis beitragen, zusätzlich Icons zu verwenden, vor allem wenn ein räumlicher oder zeitlicher Unterschied zwischen dem Lesen der Information und der Verwendung der Software besteht (zB App wird installiert, das Feature aber erst später verwendet).
Verständlich ist eine Information, wenn typische Angehörige des Zielpublikums diese verstehen. Anbieter*innen von Onlinefortbildungen für Informatiker*innen S. 70werden weniger genau erklären müssen, was Profiling oder pseudonymisierte Daten sind, als eine Anbieter*innen von Pauschalreisen. Für die Verantwortlichen bedeutet das, sich darüber Gedanken zu machen, wer ihr Zielpublikum ist. Bilden Kinder und Jugendliche einen großen Teil des Zielpublikums, wird man mit besonders kurzer und einfacher Sprache informieren, zusätzlich bieten sich Erklärungen per Video oder durch Bilder an.
Eine Busunternehmerin, die hauptsächlich Reisen für Pensionist*innen veranstaltet, kann nicht davon ausgehen, dass die typischen Angehörigen ihres Zielpublikums wissen, was Plug-ins sind. Die Datenschutzerklärung sollte das also näher erklären und eventuell ein Bild von einem Like-Button in die Erklärung integrieren.
Leicht zugänglich ist die Information dann, wenn die betroffene Person nicht nach ihr suchen muss. Im Browser ist eine klare Kennzeichnung leicht durch einen Link zur Datenschutzerklärung machbar, auf den man von jeder Seite aus zugreifen kann, ähnlich wie für das Impressum üblich. Das ist die Minimalanforderung einer leichten Zugänglichkeit. Pop-up Texte oder Chat Bots bieten hier weitere Möglichkeiten.
Bei digitalen Endgeräten kann man einen eigenen Datenschutzpunkt in einem Drop-down-Menü oder in den Einstellungen anbieten. Bei Letzterem sollten aber nicht mehr als zwei Klicks notwendig sein, um an die Information zu kommen, ansonsten kann man nicht mehr von einer leichten Zugänglichkeit sprechen. Diese Notwendigkeit muss bei Erstellung von Website und Programmierung von Apps von Anfang an mitbedacht werden, siehe hierzu auch Kapitel 4.6.1. zu Privacy by Design. Für Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis bietet sich zB eine Datenschutzerklärung über das Intranet oder als Anlage des Arbeitsvertrages an. Siehe zum Arbeitskontext näher Kapitel 7.
Ein Onlineshop bietet neben Bestellungen über die Website auch eine App an. Auf der Website befindet sich ein Link „Datenschutzerklärung“ am Ende jeder Seite. Bei einem Bestellvorgang erscheint zusätzlich noch ein Pop-up neben dem Datenfeld, das die wichtigsten Informationen dazu zusammenfasst. Auf der App erreicht man die Datenschutzerklärung über die Datenschutzeinstellungen nach ein paar Klicks über das Drop-down-Menü. Pop-ups gibt es im Bestellvorgang keine, über ein Informationssymbol neben den Dateneingabefeldern kann man allerdings auf die gleiche Information zugreifen. – Die Datenschutzinformationen sind im Falle des Webshops leicht zugänglich. Dass es keine Pop-ups in der App-Version gibt, sondern stattdessen eine freiwillige zusätzliche Information, entspricht den unterschiedlichen Medien. Dass drei oder mehr Klicks notwendig sind, um die Datenschutzerklärung zu öffnen, entspricht nicht der geforderten leichten Zugänglichkeit.
S. 71Klare und einfache Sprache bedeutet, in kurzen verständlichen Sätzen konkrete Informationen zu übermitteln. Die Struktur der Information trägt ebenfalls dazu bei, diese klarer und einfacher lesbar zu machen. Daher sollten die Abschnitte voneinander getrennt und jeder einzeln gekennzeichnet sein.
Vermieden werden sollten redundante Ausdrücke, die Bezeichnung derselben Sache mit anderen Worten, komplexe Schachtelsätze, Mehrdeutigkeit, abstrakte oder ungenaue Ausdrücke. Vor allem bei Zwecken und Rechtsgrundlagen sollten keine Unklarheiten aufkommen können. Wenn es notwendig ist Jargon zu verwenden, zB wenn komplexe technische Vorgänge oder neue Technologien beschrieben werden, sollte Jargon den betroffenen Personen erklärt und nicht übermäßig verwendet werden.
Gibt es Zielpublikum in verschiedensprachigen Ländern, muss überlegt werden, die Informationen zu übersetzen. Davon kann man absehen, wenn es nur eine geringe Anzahl von Kund*innen aus dem anderssprachigen Land gibt. Wird aber eine Homepage in dieser Sprache betrieben, kann man ein Land auf der Homepage auswählen und/oder werden Zahlungen in einer Fremdwährung angeboten, deutet das auf Zielpublikum in diesem Land hin. Sind Kinder, bei denen man generell nicht von der Beherrschung einer zweiten Sprache ausgehen kann, unter den Nutzer*innen, ist das Kriterium ebenfalls strenger zu sehen.
Ein Unternehmen betreibt eine Kommunikations-App für Smartphones. In der Datenschutzerklärung heißt es: „Wir verarbeiten bestimmte personenbezogene Daten, wie Name, Geburtsdatum, Foto etc.“ – Hier ist es unklar, welche Daten genau verarbeitet werden.
Ein Unternehmen betreibt einen Onlineshop. In der Datenschutzerklärung heißt es: „Im Zuge Ihres Einkaufs in unserem Onlineshop verarbeiten wir Ihren Namen, Ihre Adresse und Ihre Zahlungsdaten, um die Bestellung abschließen und die Ware zustellen zu können. Weiters werden wir Ihre bisher getätigten Einkäufe speichern, um Ihnen Vorschläge für Produkte zu machen, die Sie interessieren könnten.“ – Es ist klar, welche Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck.
Ein Unternehmen mit Sitz in Österreich bietet seine SaaS-Produkte weltweit zum Kauf an. Die Homepage ist auf Deutsch, Englisch und Spanisch verfügbar, die Datenschutzerklärung gibt es nur auf Deutsch. Es werden Werbungen in verschiedenen Sprachen und europäischen Ländern geschaltet, besonders viele in Spanien. Zahlungen sind nur in Euro möglich. Die Kund*innen kommen zwar Großteils aus Österreich und Deutschland, aber ein Drittel der Umsätze kommt aus anderen europäischen Ländern, einschließlich Spanien. – Die Zahlung nur in Euro und Kund*innen großteils aus Österreich und Deutschland sprechen zwar dafür, dass eine ausschließlich deutsche DatenS. 72schutzerklärung dem Transparenzgebot genügt. Da aber die Homepage ebenfalls auf Englisch und Spanisch aufrufbar ist und Werbungen in anderen europäischen Ländern mit Fokus auf Spanien geschaltet werden, was sich auch in den Umsätzen widerspiegelt, ergibt sich eindeutig eine weitere Zielgruppe. Das Unternehmen muss seine Datenschutzerklärung zusätzlich auf Englisch und Spanisch zur Verfügung stellen.
Neben der Erteilung von Informationen auf dem schriftlichen Weg, können diese auch in anderer Form erteilt werden. Dazu zählt die Übermittlung auf elektronischem Weg genauso wie eine mündliche (auch automatisierte) Erteilung. Letztere allerdings nur, wenn das von der betroffenen Person verlangt wird.
Bei Verwendung neuer Technologien sind traditionelle Methoden der Informationserteilung mitunter nicht die beste Möglichkeit. Eine Tonbandaufnahme (zB bevor man einen Raum betritt, der biometrische Daten auswertet), ein QR-Code (zB auf öffentlichen Plätzen) oder Animationen (zB in Apps für Kinder) könnten Alternativen sein, die Möglichkeiten sind aber unbegrenzt, solange die Transparenz gewahrt bleibt.
Die oben genannten Kommunikationsvarianten mit betroffenen Personen müssen unentgeltlich erfolgen. Das gilt für direkte (zB Erteilung von Auskunft oder Berichtigung von Daten nur gegen Zahlung) wie auch für indirekte Zuwendungen (zB Zurverfügungstellung erst nach erfolgreich abgeschlossener Transaktion). Transparente Information darf also keine Frage der finanziellen Ausstattung sein. Ausnahmen davon gelten nur für „offenkundig unbegründete“ bzw „exzessive Anträge“. Leistungen, die die Verantwortlichen also jedenfalls, d.h. auch ohne Antrag der betroffenen Person, erbringen müssen (zB Datenschutzerklärung oder Informationen zum Widerspruchsrecht), fallen nicht unter diese Ausnahme (siehe Kapitel 9.2.).
4.2.2. Inhalt einer Datenschutzerklärung
Die DSGVO enthält einen Katalog von Informationen, die den betroffenen Personen bereitgestellt werden müssen. Dabei wird unterschieden zwischen Daten, die direkt bei der betroffenen Person erhoben werden, und solchen, die von Dritten erhoben werden. Die zu machenden Angaben für beide Fälle sind fast ident, daher gehen die Autorin und der Autor zuerst auf den Hauptfall der Erhebung direkt bei der betroffenen Person ein, danach auf die Unterschiede bei Erhebung von Dritten.
Auch wenn die DSGVO zwischen den zwingenden Informationen nach Abs 1 und den Informationen nach Abs 2 unterscheidet, die nur dann erteilt werden müssen, wenn sie „notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährS. 73leisten“, ist unsere Empfehlung jedenfalls alle Informationen zur Verfügung zu stellen. Daher wird nachfolgend auch nicht zwischen Informationen nach Abs 1 und Abs 2 unterschieden.
Verantwortliche, die sich bei der Erstellung der Datenschutzerklärung an den folgenden Katalog halten, sind einem wichtigen Teil ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung nachgekommen.
4.2.2.1. Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
Die Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (Art 13 DSGVO), zB durch Eingabe der Daten in einem Webshop oder Ausfüllen eines Mitgliederformulars, beinhaltet:
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf seines Vertreters
Diese Daten dienen der mühelosen Identifizierung des und der Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen bzw den zuständigen Personen. Bei Gesellschaften muss also die Gesellschaft selbst als Verantwortlicher angegeben werden, bei Einzelunternehmen der Unternehmer bzw die Unternehmerin. Zusätzlich müssen bei Verantwortlichen außerhalb der EU auch die Informationen des Vertreters genannt werden. Vorzugsweise sollte mehr als eine Kommunikationsform genannt werden (zB Telefonnummer, E-Mail, Postanschrift).
die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Anders als beim der Verantwortlichen, muss nicht zwingend auch der Name der Datenschutzbeauftragten genannt werden. Im Arbeitskontext ist die Person des Datenschutzbeauftragten aber auch iSe vertraulichen Ansprechperson wichtig, der Name der Datenschutzbeauftragten sollte dort also zugänglich sein (zB im Intranet).
Um zu häufige Änderungen der Datenschutzerklärung bei Veränderungen im Personalstand zu vermeiden, bietet es sich an, eine allgemein lautende Telefonnummer, Adresse (zB mit dem Zusatz „zH Datenschutzbeauftragter“) oder E-Mail-Adresse (zB datenschutzbeauftragter@domain.at) anzugeben. Die Kontaktdaten (inkl Namen) der Datenschutzbeauftragten müssen auch der Datenschutzbehörde gemeldet werden (siehe Kapitel 4.3.).
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen
Die Zwecke sollten so angegeben werden, dass die Verarbeitung für die betroffenen Personen transparent ist. Zu allgemeine Angaben („zur Nutzung unserer Dienste“) sind nicht ausreichend. Siehe Kapitel 3.1.4. für mehr Details zu Zwecken der Verarbeitung.
S. 74Im Falle einer Weiterverarbeitung der Daten für einen anderen Zweck als den ursprünglichen ist zu beachten, dass dies nur rechtmäßig ist, wenn die Weiterverarbeitung in einer mit den ursprünglichen Zwecken zu vereinbarenden Weise geschieht. Elemente, die bei der Abwägung beachtet werden, sind der Zusammenhang zwischen den Zwecken, der Kontext, in dem die Daten erhoben wurden (insb die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person), die Art von personenbezogenen Daten, die voraussichtlichen Folgen der Weiterverarbeitung und die Frage, ob geeignete Garantien (zB Pseudonymisierung) bestehen. Der Verantwortliche hat über den neuen Zweck ebenso wie über die sonstigen Informationen zu informieren, wenn diese ebenfalls neu sind. Da den Verantwortlichen die Rechenschaftspflicht trifft, empfiehlt es sich, diese Informationserteilung zu dokumentieren.
Beispiel: WeiterverarbeitungEine App bietet seinen Kund*innen an, Rabatte für Geschäfte in der Nähe zu finden. Nach einem halben Jahr beschließt das Unternehmen, die Daten auch für eine Profilerstellung der betroffenen Personen zu verwenden, um ihnen personalisierte Werbung in der App einzuspielen. – Bei diesem Profiling werden Daten zu anderen Zwecken als den ursprünglichen verarbeitet, die auch nicht mit den ursprünglichen vereinbar sind. Für die neue Art der Verarbeitung müssen also ebenfalls alle Grundsätze eingehalten werden.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
Die genaue Rechtsgrundlage der Verarbeitung muss angegeben werden und sollte sich auch auf den jeweiligen Zweck beziehen. Wenn aufgrund von verschiedenen Rechtsgrundlagen verarbeitet wird, muss das ebenfalls dargelegt werden (zB „Wir verarbeiten Ihre Adressdaten für die Zusendung der bestellten Ware, um den Vertrag mit Ihnen zu erfüllen [Art 6 Abs 1 lit b DSGVO] und Ihre E-Mail-Daten für Marketingzwecke aufgrund Ihrer Einwilligung [Art 6 Abs 1 lit a].“).
Die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden
Findet die Verarbeitung auf der Rechtsgrundlage der berechtigten Interessen statt, so sind diese berechtigten Interessen anzugeben.
Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Werden Daten an andere Personen (einschließlich Auftragsverarbeiter und gemeinsam Verantwortliche) weitergeleitet, müssen die betroffenen Personen darüber informiert werden. Nur so können sie wissen, wie/wo ihre Daten tatsächlich verarbeitet werden. Entweder werden die Empfänger direkt angegeben (zB Steuerberatungskanzlei Müller) oder es werden Kategorien von Empfängern angegeben (Steuerberater*in, Personalverrechner*in, Marketingagentur). Dabei ist der Nennung von konkreten Empfängern der Vorrang zu geben, wenn das keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht. Entscheidet S. 75sich der Verantwortliche für die Nennung von Kategorien von Empfängern, sollten diese aber so genau wie möglich sein (nur „Auftragsverarbeiter“ oder „Geschäftspartner*innen“ reicht als Kategorie nicht).
die Absicht, personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, und zusätzliche Angaben zur Übermittlung
Falls der Verantwortliche plant, Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, ist dies anzugeben. Zusätzlich sind in dem Fall Informationen hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Übermittlung (siehe Kapitel 6.4.2.) anzugeben:
–Vorhandensein oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses,
–der Art der DSGVO, auf dem die Verarbeitung basiert (zB Art 45 DSGVO, wenn es einen Angemessenheitsbeschluss gibt oder Art 46 Abs 2 lit c DSGVO, wenn Standarddatenschutzklauseln verwendet werden) und
–wenn die Verarbeitung auf Garantien beruht, einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und auf die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind (zB Link).
die Speicherdauer
Es muss eine Angabe gemacht werden, wie lange personenbezogene Daten gespeichert werden (zB „Wir speichern Ihre Daten für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft.“). Wenn dies nicht möglich ist, müssen zumindest die Kriterien angegeben werden, anhand derer die Dauer festgelegt wird (zB „Wir löschen Ihre Daten ein Jahr nach dem letzten Login in Ihr Profil.“). Wie genau die Angaben über die Speicherdauer sein müssen, ist nicht endgültig geklärt. Je genauer der Verantwortliche die Angaben jedoch gestaltet, umso transparenter ist die Verarbeitung.
Gibt es verschiedene Speicherfristen für verschiedene Arten von Daten, sollte dies angegeben werden (zB „Wir speichern Ihre E-Mail-Adresse für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft.“, „Die Daten zu Ihren Bestellungen bewahren wir zwei Jahre auf [gesetzliche Gewährleistungsfrist].“).
das Bestehen von Rechten der betroffenen Personen
Um den betroffenen Personen zu ermöglichen ihre personenbezogenen Daten bestmöglich zu schützen und zu kontrollieren, müssen sie über ihre Rechte (siehe Kapitel 9.1.) aufgeklärt werden. Dazu gehört:
–das Recht auf Auskunft;
–das Recht auf Berichtigung;
–das Recht auf Löschung;
–das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung;
–S. 76das Recht auf Datenübertragbarkeit und
–das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.
Werden Daten basierend auf der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse bzw in Ausübung öffentlicher Gewalt oder aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten verarbeitet, muss auch über das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung aufgeklärt werden. Diese Information muss klar und getrennt erfolgen.
Falls die Verarbeitung auf der Einwilligung der betroffenen Person basiert, ist ebenfalls über das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, zu informieren – nicht berührt wird dadurch jedoch die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung. Die Information sollte auch Angaben dazu enthalten, wie die Einwilligung widerrufen werden kann. Der Widerruf sollte nicht schwieriger sein als die ursprüngliche Erteilung.
Neben der reinen Aufzählung der Rechte der betroffenen Person sollte auch eine Zusammenfassung des Inhalts des jeweiligen Rechts gegeben werden.
ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte
Falls aufgrund eines anderen Vertrags (zB Dienstvertrag) oder aufgrund eines Gesetztes bestimmte Daten zur Verfügung gestellt werden, ist hierüber zu informieren. Ebenso ist anzugeben, falls die Angaben notwendig sind, um einen Vertrag abzuschließen (zB Adresse für die Lieferung eines Kleidungstückes) oder sonst eine Verpflichtung besteht, die Daten anzugeben. Die Konsequenzen einer Nichtzurverfügungstellung der Daten sind ebenfalls anzugeben („Ohne Angabe der Adressdaten können wir Ihre Bestellung nicht ausführen.“).
In der Praxis gebräuchlich sind Sternchen für personenbezogene Daten, die unbedingt zur Verfügung gestellt werden müssen. Sollte ein gesetzlicher oder vertraglicher Grund vorliegen, warum bestimmte Daten erforderlich sind, sollte das in diesem Zusammenhang ebenso erwähnt werden.
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung inkl Profiling
Werden Daten mit Hilfe von automatisierter Entscheidungsfindung gem Art 22 Abs 1 bzw Abs 4 DSGVO verarbeitet, einschließlich Fällen von Profiling, so müssen den betroffenen Personen bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden, um dieses Risiko zu verstehen. Aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite für und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung auf die betroffene Person helfen, die Vorgänge zu verstehen. Folgende Details sollten bei der Informationserteilung beachtet werden:
–S. 77Welche Faktoren spielen eine Rolle und wie sind diese gewichtet;
–Welche Kategorien werden verwendet und warum;
–Eine ausführliche Erklärung oder gar Offenlegung des Algorithmus ist nicht geboten.
Sollen bei der Verarbeitung auf Profiling beruhende Entscheidungen getroffen werden, muss den betroffenen Personen verdeutlicht werden, dass die Verarbeitung für die Zwecke des Profilings sowie der Entscheidungsfindung anhand des erstellten Profils erfolgt.
Selbst wenn die Verarbeitung nicht unter die Definition des Art 22 DSGVO fällt, scheint iSd Transparenz trotzdem eine gewisse Information über Logik, Tragweite und Auswirkungen geboten.
Die folgende Muster-Datenschutzerklärung enthält die Standardinformationen die eine Datenschutzerklärung laut Art 13 DSGVO beinhalten muss sowie einige als optional gekennzeichnete zusätzliche Informationen, die die Transparenz erhöhen.
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1. Über uns Wir, [Unternehmen], [Adresse], [E-Mail-Adresse], [zusätzliche andere Kontaktmöglichkeiten], verarbeiten im Rahmen Ihrer Nutzung unserer [Homepage, App, sonstige Anwendungen] bestimmte Ihrer personenbezogenen Daten („Daten“) als Verantwortlicher iSd DSGVO. Falls Sie Fragen zur Verarbeitung Ihrer Daten haben, wenden Sie sich bitte an [E‑Mail] oder [Adresse]. | |
2. Verarbeitung Ihrer Daten [optional] Personenbezogene Daten sind Daten, die Ihnen theoretisch zugeordnet werden können, die sich also auf eine identifizierte bzw direkt oder indirekt identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu gehören Daten wie Ihr Name, Ihre E‑Mail-Adresse, Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum oder Ihre IP-Adresse. Bei der Verarbeitung Ihrer Daten halten wir uns streng an die Datenschutzgesetze, insb an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und an das österreichische Datenschutzgesetz (DSG). Daher informieren wir Sie im Folgenden genau, was mit Ihren Daten passiert, wann und warum. | |
S. 783. Wir verarbeiten folgende Ihrer Daten [optional] 3.1. Nutzung unserer Website [zB IP-Adresse; Datum und Zeitstempel; Zeitunterschied zu GMT; abgerufene Seite; Zugriffsstatus; übertragenes Datenvolumen; Website von der aus Zugriff erfolgt; Browser; Betriebssystem und Interface; Sprache und Version der Browsersoftware.] 3.2. Bei Nutzung der App [zB Betriebssystem, Standortdaten] 3.3. Bei Registrierung [zB Name, E-Mail-Adresse] 3.4. Bei Nutzung des Webshops [zB Adresse, Kontonummer] 3.5. Etc | |
4. Wir verarbeiten Ihre Daten zu folgenden Zwecken | Wir verarbeiten Ihre Daten basierend auf folgenden Rechtsgrundlagen |
4.1. Bei Nutzung der Website | |
[zB Daten unter 3.1 zur korrekten Darstellung und sicheren Nutzung der Website] | [zB unsere berechtigten Interessen gem Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, nämlich nutzerfreundliche Bereitstellung der Website, Gewährleistung der Datensicherheit] |
4.2. Bei Nutzung der App | |
[zB Ihre Standort Daten zur korrekten Navigation] | [zB Vertragserfüllung gem Art 6 Abs 1 lit b DSGVO] |
4.3. Bei Registrierung: Die mit Sternchen gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden, um ein Benutzerkonto zu eröffnen. | |
[zB E-Mail-Adresse zum Senden eines Einmalpassworts] | [zB Vertragserfüllung gem Art 6 Abs 1 lit b DSGVO] |
4.4. Bei Nutzung des Webshops | |
[zB Adressdaten zur Zustellung von Bestellungen; Bankdaten zur Abwicklung der Bezahlung] | [zB Erfüllung des Kaufvertrags gem Art 6 Abs 1 lit b DSGVO] |
4.5. Andere Anwendungsfälle | |
[zB Mitarbeiterdaten zur Durchführung von M&A-Transaktionen; Kund*innendaten zur Beantwortung von Behördenanfragen] | [zB berechtigte Interessen gem Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, nämlich Unternehmenswachstum] |
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S. 795. Speicherdauer Wir speichern Ihre Daten wie folgt. Danach speichern wir Daten nur mehr, soweit dies gesetzlich notwendig (zB wegen Aufbewahrungsfristen) oder sonst geboten ist (zB zur Vertragserfüllung oder zur Verteidigung gegen Gewährleistungsansprüche).
| |
6. Automatisierte Entscheidungsfindung [wenn zutreffend] Im Zuge unserer Angebote verarbeiten wir mithilfe von automatisierter Entscheidungsfindung Daten [einschließlich für Profiling]. Dabei werden folgende Daten verarbeitet: [Daten]. Die Entscheidungsfindung beinhaltet [Beschreibung der involvierten Logik und Tragweite] und hat zur Folge, dass [angestrebte Auswirkungen]. | |
7. Weitergabe Empfänger Daten werden von uns an folgende Dritte weitergegeben:
[zB Steuerberater: Name, Sozialversicherungsnummer, Gehalt] Übermittlung an ein Drittland Wir geben grundsätzlich keine Daten an Dritte außerhalb der Europäischen Union bzw des EWR weiter. oder: Wir arbeiten mit Partnern in Ländern außerhalb der Europäischen Union zusammen, denen wir auch Daten übermitteln. Die Übermittlung der Daten basiert auf einem Angemessenheitsbeschluss nach Art 45 DSGVO [Land] bzw auf Standarddatenschutzklauseln nach Art 46(2)(c) DSGVO. Den Angemessenheitsbeschluss finden Sie hier [Link], die Standarddatenschutzklauseln hier [Link]. | |
8. Ihre Rechte Um folgende Rechte auszuüben, wenden Sie sich bitte an uns unter den oben angegebenen Kontaktdaten. Auskunft: Sie haben das Recht, Informationen darüber zu erhalten, ob zu Ihrer Person personenbezogene Daten verarbeitet werden sowie nähere Informationen zu diesen Daten. |
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S. 80Berichtigung: Sie haben das Recht, die Berichtigung von falschen oder veralteten Sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Löschung: Sie haben das Recht, uns zur Löschung Ihrer Daten aufzufordern. Sollten rechtliche Gründe einer Löschung entgegenstehen, werden wir Sie dahingehend benachrichtigen. Einschränkung der Verarbeitung: Sie haben das Recht, in folgenden Fällen eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten von uns zu verlangen: wenn Sie (i) ein Berichtigungsersuchen einbringen; (ii) der Meinung sind, dass die Datenverarbeitung rechtswidrig ist, aber keine Löschung der Daten wollen; (iii) die Daten noch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, auch wenn wir die Daten für unsere Zwecke nicht mehr benötigen; oder (iv) Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben (siehe unten), und noch nicht klar ist, ob die von uns vorgebrachten berechtigten Gründe überwiegen. Recht auf Datenübertragbarkeit: Sie haben das Recht, Ihre Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und zu erwirken, dass die Daten direkt von uns zu einem anderen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen übertragen werden. Recht auf Beschwerde: Sie haben das Recht, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde [zB der österreichischen Datenschutzbehörde] einzulegen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen geltendes Recht, insb gegen die DSGVO, verstößt. Widerruf der Einwilligung: Sie haben das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der Daten mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen. Dadurch wird die Rechtmäßigkeit der, aufgrund der Einwilligung, bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erfolgten Verarbeitung der Daten nicht berührt. WIDERSPRUCHSRECHT: SOLLTEN WIR DATEN BASIEREND AUF BERECHTIGTEN INTERESSEN VERARBEITEN, HABEN SIE JEDERZEIT DAS RECHT, DER VERARBEITUNG ZU WIDERSPRECHEN, WENN SICH AUS IHRER BESONDEREN SITUATION GRÜNDE DAFÜR ERGEBEN. DIES GILT AUCH FÜR AUF BERECHTIGTEN INTERESSEN BASIERENDES PROFILING. BEI WIDERSPRUCH GEGEN DIREKTWERBUNG WERDEN WIR AB DEM ZEITPUNKT DATEN NICHT MEHR FÜR DIESE ZWECKE VERARBEITEN, IN ANDEREN FÄLLEN WERDEN WIR EINE INTERESSENABWÄGUNG DURCHFÜHREN. |
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S. 819. Cookies [optional] Wir verwenden auf unserer Website Cookies. Das sind kleine Dateien, die im Rahmen eines Besuchs unserer Website auf Ihrem Gerät gespeichert werden. Dazu zählen auch Tracking und Analyse Tools wie Google Analytics. Bitte sehen Sie dazu unsere Cookie-Information auf [URL]. | |
10. Social Media [Wenn es einen Social-Media-Auftritt gibt, siehe Musterformulierung in Kapitel 8.3.3.] |
4.2.2.2. Erhebung von personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person
Werden die Informationen nicht bei der betroffenen Person erhoben (Art 14 DSGVO), zB über eine Bonitätsdatenbank, ergeben sich folgende Unterschiede zu den oben genannten Informationspflichten:
Aus der Tatsache, dass die betroffene Person die Daten nicht selbst hergibt, erklärt sich, dass keine Angaben über die rechtliche, vertragliche oder sonstige Notwendigkeit der Datenerteilung und die Nachteile von deren Unterlassung gemacht werden müssen.
Zusätzlich müssen folgende Informationen erteilt werden:
die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten
Da die betroffene Person die Daten nicht selbst hergegeben hat, muss sie darüber aufgeklärt werden, um welche Daten es bei der Verarbeitung geht (zB Kontaktdaten, Kontodaten).
die Quelle der personenbezogenen Daten und ggf, ob diese Quelle öffentlich zugänglich ist
Die genaue Datenquelle sollte, wenn möglich, angegeben werden. Ist es nicht möglich die Quelle der jeweiligen Daten genau anzugeben, sollten die Betroffenen jedenfalls informiert werden, ob es eine öffentliche oder private Quelle ist sowie die Art der Organisation/der Industrie/des Sektors.
4.2.2.3. Ausnahmen von der Informationspflicht
In bestimmten Fällen muss der Verantwortliche die Informationen gar nicht zur Verfügung stellen bzw nur so weit, als sie von der Ausnahme nicht umfasst sind. Während die erste Ausnahme für die Informationspflicht nach Art 13 und Art 14 DSGVO gilt, sind die restlichen Ausnahmen nur für Art 14 relevant.
S. 82Verfügt die betroffene Person bereits über die Informationen, müssen solche nur in dem Ausmaß erteilt werden, als noch keine Kenntnis vorhanden ist bzw als die Informationen nicht mehr aktuell sind.
Erweist sich die Erteilung der Informationen als unmöglich (zB kann ein Kontaktdetail der betroffenen Person nicht eruiert werden) oder erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand, entfällt die Informationspflicht. Es müssen aber geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen werden. Dazu gehört jedenfalls die Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit (zB auf einer Website). Die Verordnung nennt als Beispiele für Unmöglichkeit bzw Unverhältnismäßigkeit im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke, sowie Fälle, in denen die Erteilung der Information voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.
Gibt es Rechtsvorschriften, die die Erlangung bzw Offenlegung der Information ausdrücklich regeln, ist dies ausreichend.
Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, müssen diese vertraulich behandelt werden, weswegen die Informationspflicht wegfällt.
Der relevanteste Ausnahmegrund für Start-ups und KMUs ist sicherlich, dass die betroffene Person bereits über die Information verfügt. Unmöglichkeit der Informationserteilung bzw Unverhältnismäßigkeit des dafür notwendigen Aufwandes wird für Unternehmen aufgrund der vielen technischen Möglichkeiten wohl selten argumentierbar sein. Bestehende Rechtsvorschriften oder Berufsgeheimnisse können dagegen in Ausnahmefällen zutreffen (zB Banken).
Eine Rechtsanwältin erhält von einer Mandantin Unterlagen mit personenbezogenen Daten über die Mandantin selbst sowie über Dritte. Sie muss ihre Mandantin grundsätzlich über alle in Art 13 DSGVO genannten Informationen aufklären. Welche Daten verarbeitet werden weiß die Mandantin allerdings bereits, da sie selbst diese zur Verfügung gestellt hat. Diese (Teil-)Information muss die Verantwortliche also nicht mehr erteilen. Hinsichtlich Dritter, deren Daten die Rechtsanwältin im Zuge des Mandats verarbeitet, würde sie zwar den Informationspflichten (Art 14 DSGVO) unterliegen, jedoch greift die Ausnahme des Berufsgeheimnisses.
4.2.3. Änderung der Datenschutzerklärung
Im Laufe der Zeit verändern sich vielleicht bestimmte Aspekte der Verarbeitung, uU gibt es neue Entscheidungen oder Regelungen, die zu einer anderen bzw zusätzlichen Informationspflicht führen können. Um dem Transparenzgebot bei solchen Änderungen der Datenschutzinformation zu entsprechen, könnte als Maßnahme ein öffentlicher Hinweis auf diese Änderungen (zB bei Öffnen einer Website) erfolgen. Bei maßgeblichen oder schwerwiegenden Änderungen sollten die S. 83betroffenen Personen allerdings direkt aufmerksam gemacht werden (zB beim Einloggen auf der Homepage oder beim Öffnen einer App).
4.3. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
Unter bestimmten Voraussetzungen, insb bei umfassender Verarbeitung von sensiblen Daten oder regelmäßiger/systematischer Überwachung, ist ein Datenschutzbeauftragter vom Verantwortlichen zu bestellen. Der Datenschutzbeauftragte ist Berater und Überwacher der datenschutzrechtlichen Compliance und Kontaktperson für die Datenschutzbehörde.
Selbst wenn keine Pflicht besteht, kann und sollte ein Verantwortlicher im Unternehmen bestimmt werden, der die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften überwacht und Management und Mitarbeiter*innen berät.
4.3.1. Wann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
Für Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter kann es notwendig sein, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser ist grundsätzlich als beratende und kontrollierende Stelle tätig. Seine Hauptaufgabe ist es, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen.
Die DSGVO legt keine allgemeine Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten fest, sondern nennt abschließend drei Fälle, in denen eine entsprechende Pflicht besteht. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen demnach einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn
die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
die Kerntätigkeit des Verantwortlichen/Auftragsverarbeiters aus Datenverarbeitungen besteht, die eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen oder
die Kerntätigkeit des Verantwortlichen/Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten (siehe Kapitel 3.2.2.) besteht.
Laut ErwGr 97 DSGVO bezieht sich die Kerntätigkeit des Verantwortlichen/Auftragsverarbeiter immer auf die Datenverarbeitung als Haupttätigkeit, nicht aber als Nebentätigkeit. Gemeint sind mit Haupttätigkeit die wichtigsten Arbeitsabläufe, die zur Erreichung der Ziele des Unternehmens erforderlich sind bzw wenn die S. 84Verarbeitung von Daten ein untrennbarer Bestandteil der Tätigkeit des Unternehmens ist.
So stellt zB die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einer Fitnesstracker-App die Kerntätigkeit dar, die umfangreiche Verarbeitung von Mitarbeiterdaten im Zuge der Lohnabrechnung hat im Allgemeinen eine notwendige Unterstützungsfunktion und wird somit als Nebenfunktion angesehen.
Der Begriff „umfangreich“ wird in der DSGVO nicht näher definiert. Die Negativbeispiele in ErwGr 91 bieten leider ebenfalls wenig Auslegungshilfe, da hier allein auf die Anzahl der Verantwortlichen abgezielt wird, was aber in der Regel kein ausreichendes Merkmal darstellt. Ob eine Verarbeitung umfangreich ist oder nicht richtet sich viel mehr nach der Zahl der betroffenen Personen, dem Datenvolumen, der Dauer und der geografischen Ausdehnung der Verarbeitungstätigkeit.
Als umfangreiche Verarbeitung können zB angesehen werden:
Die Verarbeitung von Patientendaten im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Krankenhauses;
Die Verarbeitung von Geolokalisierungsdaten von Kunden einer internationalen Fast-Food-Kette in Echtzeit zu statistischen Zwecken durch einen auf Dienstleistungen dieser Art spezialisierten Auftragsverarbeiter;
Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Suchmaschine zu Zwecken der verhaltensbasierten Werbung.
In Ergänzung zu den Vorschriften der DSGVO sind die einzelnen Mitgliedstaaten ermächtigt, zusätzliche Tatbestände für eine Bestellungspflicht zu schaffen. Der österreichische Gesetzgeber hat diese Öffnungsklausel allerdings nicht genutzt, weshalb das DSG, anders als zB das deutsche Bundesdatenschutzgesetz, keine weiteren Fälle vorsieht, die eine Bestellung zwingend notwendig machen. In Österreich wird es – abhängig von der Geschäftstätigkeit des Verantwortlichen/Auftragsverarbeiters – nur in sehr eingeschränkten Fällen zwingend notwendig sein, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Selbst wenn keine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht, sollte im Unternehmen eine Person zum Verantwortlichen für die Datenschutz-Agenden ernannt werden. Der Titel der Person sollte in dem Fall nicht „Datenschutzbeauftragter“ lauten, um zu vermeiden, dass die Anforderungen der DSGVO an dessen Stellung anwendbar sind. Häufige Bezeichnungen in der Praxis sind ua „Datenschutzverantwortlicher“ oder „Data Protection Manager“.
Bei entsprechender Stellung im Unternehmen kann diese Person, im Gegensatz zum Datenschutzbeauftragten iSd DSGVO, auch als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt werden (siehe näher Kapitel 10.1.2.).
4.3.2. Wer kann als Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
Generell kann als Datenschutzbeauftragter ein Dienstnehmer des Verantwortlichen bzw Auftragsverarbeiters bestellt werden, der über die notwendigen Qualifikationen verfügt. Es kann aber auch eine externe Person oder ein externes Unternehmen herangezogen werden.
Beide Varianten haben gewisse Vorteile, die vom Unternehmen abgewogen werden sollten. Zum einen wird der interne Datenschutzbeauftragte die Arbeitsabläufe besser kennen, zum anderen hat aber der Externe in der Regel eine objektivere Sichtweise. Im Falle eines Unternehmens muss jedenfalls eine primär zuständige Ansprechperson vereinbart werden.
Für Unternehmensgruppen ist es auch möglich, einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der für mehrere Unternehmen zuständig ist.
4.3.3. Welche Stellung hat der Datenschutzbeauftragte?
Der Datenschutzbeauftragte iSd DSGVO hat eine Berater- und Überwachungsfunktion inne, ist jedoch nicht für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Inhaltlich hat der Datenschutzbeauftragte den Verantwortlichen/Auftragsverarbeiter bzw dessen Dienstnehmer hinsichtlich datenschutzrechtlicher Pflichten zu unterrichten und beraten, sowie die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen. Darunter fallen vor allem die Zuweisung von Zuständigkeiten als auch die Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeiter*innen. Darüber hinaus hat der Datenschutzbeauftragte iZm DSFA zu beraten und mit den Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten.
Seine Pflichten und Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte in vollständiger Unabhängigkeit auszuüben. Das bedeutet, er muss weisungsfrei arbeiten und S. 86darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Dem Datenschutzbeauftragten kommt somit eine Art Kündigungs- und Versetzungsschutz zugute.
Der Datenschutzbeauftragte darf grundsätzlich auch andere Tätigkeiten im Unternehmen übernehmen, es darf dabei aber kein Interessenkonflikt im Hinblick auf seine sonstigen Aufgaben und Pflichten bestehen. Er darf also zB nicht ein Mitarbeiter aus der IT-Abteilung oder Teil der Geschäftsführung sein.
4.4. DSFA
Manche Verarbeitungsvorgänge sind risikobehafteter als andere. Bei Vorgängen, die ein hohes Risiko für natürliche Personen erahnen lassen, soll der Verantwortliche daher eine Vorabprüfung der Zulässigkeit anstellen. Für bestimmte Formen der Verarbeitung legen DSGVO bzw Datenschutzbehörde fest, dass eine DSFA durchgeführt werden muss. Das fertige Dokument muss nicht veröffentlicht werden, die Datenschutzbehörde kann aber dessen Vorlage verlangen.
Praxistipp
Nach dem Muster in Abb 6 prüfen, ob eine DSFA notwendig ist.
Diesen Überlegungsprozess dokumentieren bzw wenn nötig eine DSFA machen (siehe Muster).

S. 87Abb 6: Notwendigkeit einer DSFA
Für Datenverarbeitungen, bei denen ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen zu befürchten ist, sieht die DSGVO eine zusätzliche Schutzebene vor. In diesen Fällen haben die Unternehmer*innen selbst eine umfassende Analyse der Verarbeitung zu erstellen – die sog DSFA oder S. 88Privacy Impact Assessment – und danach Ursache, Art, Besonderheit und Schwere des Risikos zu beurteilen. Sollte diese Prognoseentscheidung ergeben, dass durch die Verarbeitung, trotz eventueller Abhilfemaßnahmen, ein hohes Risiko für die Rechte betroffener Personen besteht, gibt es noch die Möglichkeit, die Datenschutzbehörde zu konsultieren.
Wird trotz der Notwendigkeit einer DSFA diese nicht durchgeführt, kann die Behörde empfindliche Strafen erteilen. Die DSFA ist also ein Instrument zur Sicherstellung, aber auch zum Nachweis der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen. Die Dokumentation aller Schritte ist somit hier besonders wichtig. Für bestimmte Verarbeitungsvorgänge hat die Datenschutzbehörde bereits festgelegt, dass diese jedenfalls nicht (Whitelist) oder unbedingt (Blacklist) einer DSFA zu unterziehen sind.
Ein Unternehmen verarbeitet sehr viele Gesundheitsdaten oder verarbeitet Daten automatisiert mit dem Ziel, sie zu bewerten, oder verarbeitet viele Daten von Kindern. – Bei diesen Datenverarbeitungen sollte überprüft werden, ob eine DSFA notwendig ist.
Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die DSFA durchgeführt wird, auch wenn er die eigentliche Durchführung nicht höchstpersönlich ausführen muss. Wurde ein Datenschutzbeauftragter bestimmt, ist auch dessen Rat einzuholen. Etwaige Auftragsverarbeiter haben mit dem Verantwortlichen zu kooperieren und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ggf kann auch der Standpunkt der betroffenen Personen eingeholt und diskutiert werden.
Die DSFA sollte nicht nur als lästige Verpflichtung gesehen, sondern darf auch als Chance verstanden werden, zu zeigen, dass die Datenverarbeitung im eigenen Geschäftsmodell der DSGVO entspricht, dass Risiken identifiziert und entsprechende Maßnahmen gesetzt wurden. Beschäftig sich ein Unternehmen frühzeitig mit der Datenverarbeitung der geplanten Geschäftstätigkeit und stellt – zB im Zuge der Erstellung eines Datenverarbeitungsverzeichnisses – fest, dass Art, Umfang, Umstände oder Zwecke der Verarbeitung eventuell hohe Risiken für betroffene Personen mit sich bringen könnten, soll eine DSFA einem Verantwortlichen dabei helfen, die spezifische Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere dieses hohen Risikos zu evaluieren und entsprechende Handlungen zu setzen.
S. 89Im Anschluss an eine Erstellung der DSFA und der Evaluierung des Risikos bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder der Verantwortliche konnte ausreichend Maßnahmen setzen, um ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen abzuwenden oder ein hohes Risiko bleibt bestehen. In erstem Fall muss die DSFA zu Beweiszwecken aufbewahrt werden. Sie könnte auch (teilweise/zusammengefasst) veröffentlicht werden, zB als vertrauensbildende Maßnahme. In zweitem Fall kann die Datenschutzbehörde im Rahmen einer Konsultation eingeschaltet werden (Art 36 DSGVO).
4.4.1. Wann ist eine DSFA notwendig
Eine DSFA ist immer dann vom Verantwortlichen durchzuführen, wenn durch die Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht. Dieses Risiko ergibt sich aus der Art (zB Bild-, Videodateien), dem Umfang (zB Zahl der Daten oder der betroffenen Personen), der Umstände (zB Art der Erhebung) und der Zwecke (zB auch Weiterverarbeitung) der Verarbeitung. Es kann in physischen, materiellen oder immateriellen Schäden bestehen und sich in jeglicher Art eines wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteils niederschlagen, beispielsweise Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder Rufschädigung. Die oben genannten Rechte und Freiheiten natürlicher Personen meinen nicht ausschließlich das Recht auf Datenschutz, sondern können sich auch auf andere Grundrechte erstrecken. Verantwortliche müssen also zuerst eine Risikoabschätzung machen, an deren Ende dann eine DSFA stehen kann. In Zweifelsfällen empfiehlt sich, eine DSFA durchzuführen.
Die Risikoabschätzung kann aber auch dazu führen, dass kein hohes Risiko vorhanden und somit keine DSFA notwendig ist. Dies entbindet Verantwortliche selbstverständlich trotzdem nicht von ihrer allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Grundsätze (Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Rechtmäßigkeit etc). Da die Regelung keine Zeitbeschränkung vorsieht, muss der Verantwortliche kontinuierlich seine Verarbeitungstätigen prüfen, um ggf eine DSFA anzustellen und/oder geeignete Maßnahmen zu setzen. Eine neuerliche Prüfung kann speziell notwendig werden, wenn sich die Risiken, Verarbeitungszwecke oder der organisatorische bzw gesellschaftliche Rahmen geändert haben.
S. 90Die Prüfung sollte in drei Schritten erfolgen:
Fällt die Verarbeitung unter die Whitelist? Dann ist keine DSFA durchzuführen.
Fällt die Verarbeitung unter die Blacklist oder unter eine der anderen Verarbeitungen die zwingend eine DSFA vorsehen?
Stellt die Verarbeitung sonst ein hohes Risiko dar?
Whitelist
Am Beginn der Überlegungen zur DSFA sollten Unternehmen einen Blick in die Verordnung über die Ausnahmen von der DSFA (DSFA-AV) werfen. Findet sich die Verarbeitung in einer der beiden Listen wieder, ist der Verantwortliche von der Pflicht zur Durchführung einer DSFA ausgenommen.
Die DSFA-AV, die Whitelist, listet in ihrem Anhang Verarbeitungsvorgänge auf, für die keine DSFA erstellt werden muss. Ebenso ausgeschlossen sind Datenanwendungen, die bereits unter der alten Rechtslage genehmigt und registriert wurden sowie genehmigungsfrei waren. Der Anhang beinhaltet in 22 Unterkategorien viele relevante Anwendungen, darunter beispielsweise die Personalverwaltung, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Geschäftsbeziehung, die Führung von Mitgliederverzeichnissen, Zutrittskontrollsysteme (exklusive biometrischer Daten und ohne automationsunterstützten Abgleich), die Verarbeitung von eigenen oder zugekauften Kunden- und Interessentendaten zur Durchführung von Newsletter-Versand oder die Datenverarbeitung zur Abhaltung von Veranstaltungen im öffentlichen und privaten Bereich (Einladung und Registrierung der Teilnehmenden, Organisation von Reisen, Versorgung der Teilnehmenden).
Zwingend notwendige DSFA
Die Verordnung über Verarbeitungsvorgänge, für die eine DSFA durchzuführen ist (DSFA-V) beinhaltet die Blacklist, also eine Aufzählung von Verarbeitungsarten, die jedenfalls einer DSFA bedürfen. Ausgenommen sind Formen der Verarbeitung, die bereits durch die DSFA-VA genehmigt sind. Um unter die Blacklist zu fallen, reicht manchmal ein Element (§ 2 Abs 2 DSFA-V), manchmal müssen zwei der Voraussetzungen erfüllt sein (§ 2 Abs 3 DSFA-V). Zu den Elementen gehören Verarbeitungsvorgänge, die bestimmte Ausgestaltungen von automatisierten Verarbeitungen oder Entscheidungsfindungen beinhalten, BilddatenverarbeitunS. 91gen, die Verwendung von neuen Technologien, KI, Abgleichen von Datensätzen, die Verwendung von biometrischen Daten, Verarbeitungen im höchstpersönlichen Bereich, die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder die Erfassung von Standortdaten. Da die Liste recht weitreichend ist, sollte man im Zweifel eine DSFA durchführen, ansonsten dokumentieren warum die DSFA-V für die jeweilige Verarbeitung nicht zutrifft.
Die DSGVO nennt ebenfalls drei Verarbeitungen, bei denen jedenfalls eine DSFA durchgeführt werden sollte:
systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung, einschließlich Profiling, gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;
umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 oder
systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
Im Gegensatz zu Art 22 DSGVO, der von einer Entscheidung spricht, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruht, ist der Anwendungsbereich hier also breiter. Es sind nämlich auch Bewertungen umfasst, die auf automatisierten Verarbeitungen gründen. Somit können Datenverarbeitungsmodelle, die zwar nicht unter die automatisierte Verarbeitung nach Art 22 fallen, trotzdem DSFA-pflichtig sein.
Relativ notwendige DSFA
Fällt eine Form der Verarbeitung nicht in eine der explizit aufgezählten Fälle, kann sie trotzdem ein „hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ bedeuten. Bestimmte Risikofaktoren erleichtern hier eine Prüfung, sind aber keine Garantie. Gleich wie Szenarien denkbar sind, in denen eine DSFA auch ohne Zutreffen von Risikofaktoren geboten ist, impliziert das Zutreffen eines Risikofaktors nicht automatisch eine DSFA. Bei Zutreffen zweier Faktoren liegt die Durchführung einer DSFA allerdings bereits nahe. Grundsätzlich gilt, dass je mehr der folgenden Kriterien erfüllt sind, umso eher eine DSFA notwendig ist.
S. 92Bewerten oder Einstufen anhand von personenbezogenen Daten, einschließlich der Erstellung von Profilen und Prognosen.
Fällt die Form der Verarbeitung also nicht unter die systematische und umfassende Bewertung gem Art 35 Abs 3 lit a DSGVO (siehe oben), muss die Profilerstellung trotzdem in eine Risikoabwägung einfließen. Hier fällt zB das Erstellen von Marketingprofilen basierend auf Websitenutzung hinein.
Automatisierte Entscheidungsfindung anhand von personenbezogenen Daten mit Rechtswirkung oder ähnlich bedeutsamer Wirkung.
Systematische Überwachung, mit der personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist ein Risikofaktor, selbst wenn diese nicht umfangreich gem Art 35 Abs 3 lit c DSGVO (siehe oben) ist. Problematisch ist hier ua, wenn die Überwachung ohne Wissen der betroffenen Personen stattfindet.
Die Verarbeitung von vertraulichen oder höchstpersönlichen Daten.
Das meint besondere Kategorien von Daten sowie Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen, aber auch andere vertrauliche Daten, wenn deren Verarbeitung zu einer Grundrechtseinschränkung führen kann.
Abgleichen bzw Zusammenführen von Datensätzen, wenn die betroffene Person damit vernünftigerweise nicht rechnen kann.
Datenverarbeitung in großem Umfang, was durch die Zahl der Betroffenen (auch als Anteil der betroffenen Gruppe), die Datenmenge, die Dauer oder das geografische Ausmaß erfüllt werden kann.
Die Verarbeitung von Daten von schutzbedürftigen Personen, bei denen angenommen werden kann, dass zwischen ihnen und dem Verantwortlichen ein Machtungleichgewicht besteht. Das sind Kinder, Arbeitnehmer*innen und andere Gruppen mit besonderem Schutzbedarf (zB Pensionist*innen, Patient*innen).
Anwendung oder innovative Nutzung neuer technologischer oder organisatorischer Lösungen.
Werden neue Technologien verwendet, ist ein hohes Risiko wahrscheinlich. Was genau darunter fällt, wird nicht näher definiert, ist aber immer abhängig vom aktuellen Stand der Technik zu sehen.
Betroffene Personen können an der Ausübung eines Rechts, der Nutzung einer Dienstleistung bzw Durchführung eines Vertrags gehindert werden, zB wenn über Kreditvergaben entschieden wird.
Gelangt eine Unternehmerin zu dem Schluss, dass trotz Vorliegen einer oder sogar mehrerer Faktoren kein hohes Risiko zu erwarten ist, sollte sie die eingeflossenen Abwägungen und die gezogene Schlussfolgerung dokumentieren.
Ein Krankenhaus verarbeitet täglich hunderte Datensätze von Patient*innen in ihrem Krankenhausinformationssystem. – Da hier vertrauliche Daten von schutzbedürftigen S. 93Betroffenen in großem Umfang verarbeitet werden, sind hier mehrere Risikofaktoren erfüllt. Eine DSFA ist daher notwendig.
Ein Unternehmen verwendet ein Zeitaufzeichnungssystem, das seine Angestellten systematisch überwacht (Internetnutzung, Inaktivitätsstatus etc). – Wenn überhaupt zulässig, müsste hier wegen der systematischen Überwachung von Menschen, die in einer eindeutigen Hierarchie zueinanderstehen (schutzbedürftige Betroffene), eine DSFA durchgeführt werden.
Mit Hilfe von Crawlers erstellt ein Start-up, anhand von freiwillig durch die User*innen veröffentlichten Daten von Social-Media-User*innen, Profile. – Hier werden Datensätze abgeglichen, um Bewertungen vorzunehmen. Je nach Unternehmen kann die Datenverarbeitung auch in großem Umfang stattfinden. Es ist eine DSFA durchzuführen.
Ein Unternehmen erlaubt seinen Mitarbeiter*innen, sich frei Homeoffice einzuteilen. Für interne und externe Meetings wird ein Kommunikationstool mit Videofunktion verwendet. Die Kamera ist automatisch aufgedreht, Mitarbeiter*innen können ihren Hintergrund aber verschwommen schalten oder ändern; die Aufzeichnung der Konferenzen ist möglich. – Das Tool fällt unter keine Verarbeitung der Whitelist. Die Verarbeitungsvorgänge könnten aber unter die Blacklist fallen, da sie den höchstpersönlichen Bereich betreffen können bzw da die Möglichkeit besteht, Aufzeichnungen vorzunehmen. Da Daten schutzbedürftiger Personen (Arbeitnehmer*innen) verarbeitet werden und eine neue technologische oder organisatorische Lösung verwendet wird, rechtfertigt auch eine Prüfung der Risikofaktoren eine DSFA. Ob eine DSFA bei Verwendung von Videotools notwendig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, in diesem Beispiel sollte aber eine durchgeführt werden. Wichtig ist hier, zu beachten, dass der Verantwortliche durch Einstellungen in den Tools (keine Aufzeichnungsmöglichkeit, keine automatische Kamera, keine Anzeige der Teilnehmer*innendaten, Anbieter*innen aus dem EWR-Raum wählen) viele Möglichkeiten hat, Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos zu setzen.
Ein Onlinemagazin verwendet eine Verteilerliste, um seinen Abonnent*innen eine tägliche allgemeine Übersicht zu schicken. Auch wenn es sich hier um eine Datenverarbeitung in großem Umfang handelt, birgt die Newsletter-Versendung keine hohen Risiken. Daher ist keine DSFA notwendig, es sollte aber dokumentiert werden, dass Überlegungen in diese Richtung angestellt wurden und warum der Verantwortliche zu dem Schluss gekommen ist, eine solche habe nicht zwingend zu erfolgen.
S. 94Eine Händlerin schaltet auf ihrer Website Werbeanzeigen für Ersatzteile, für die eine Profilerstellung auf der Grundlage von Produkten zum Einsatz kommt, die die Nutzer*innen auf der Website der Händlerin angesehen oder gekauft haben. Wenn hier nur das Kriterium des Bewertens oder Einstufens erfüllt ist, besteht keine Pflicht zur Erstellung einer DSFA.
4.4.2. Wie mache ich eine DSFA?
4.4.2.1. Gegenstand der DSFA
Zuerst muss geklärt werden, was genau Gegenstand der Risikoabwägung bzw DSFA sein soll. Mit anderen Worten, soll das Risiko hinsichtlich eines bestimmten Verarbeitungsvorgangs, mehrerer Verarbeitungsvorgänge oder überhaupt eines ganzen Geschäftsmodells eingeschätzt werden?
Die DSGVO spricht von „einer Form der Verarbeitung“, räumt aber die Möglichkeit ein, „mehrere ähnliche Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken“ in einer einzigen DSFA zu dokumentieren. Bei mehreren Verantwortlichen muss deren jeweiliger Aufgabenbereich genau definiert werden.
Eine Kaffeehauskette verwendet Videoüberwachung an allen Standorten. – Es können die Risikoabwägungen zu allen Verarbeitungen durch Videoüberwachung in einer einzigen DSFA durchgeführt werden.
4.4.2.2. Form
Eine genaue Form schreibt die DSGVO nicht vor, lediglich, dass eine objektive Bewertung vorgenommen werden soll, um zu beurteilen, ob ein hohes Risiko vorliegt. Um später nachweisen zu können, dass – basierend auf einer DSFA – angemessene Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen ergriffen wurden, sollte die DSFA jedenfalls schriftlich (elektronisch) erfolgen.
4.4.2.3. Inhalt
Bei der genauen Ausgestaltung der DSFA hat der Verantwortliche auch hinsichtlich des Inhalts einigen Spielraum. Die Verordnung gibt lediglich einen Mindestinhalt vor:
Eine systematische Beschreibung der Verarbeitung, einschließlich
–der geplanten Verarbeitungsvorgänge;
–der Zwecke der Verarbeitung und
–der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritten, falls auf dieser Grundlage verarbeitet wird;
S. 95eine Bewertung
–der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck und
–der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
eine Auflistung der geplanten Abhilfemaßnahmen zur Bewältigung der Risiken.
Bei der Bewertung der Risiken ist die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gem Art 40 DSGVO durch die zuständigen Verantwortlichen oder die zuständigen Auftragsverarbeiter zu berücksichtigen. Verantwortliche müssen sich Ursache, Art, Besonderheit und Schwere der Risiken aus Sicht der Betroffenen überlegen sowie die möglichen Auswirkungen auf deren Rechte.
Die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ist mit einer näheren Beschreibung der Rechtmäßigkeit verbunden. Bei der Einschätzung, ob ein Risiko besteht bzw wie hoch es ist, sind sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit als auch die Konsequenzen für die betroffenen Personen abzuwägen und in Relation zu setzen. Die Bewertung kann man sich mit einer Risikomatrix erleichtern. Bei Multiplikation der Eintrittswahrscheinlichkeit mit den Folgen beispielsweise (jeweils eine Skala von 1–3) könnte sich ergeben: 1 und 2 geringes Risiko, 3 und 4 mittleres Risiko (also sowohl wenn beide mittleres Risiko aufweisen als auch, wenn zumindest eine Achse hohes Risiko zeigt) und ein Wert ab 6 für hohes Risiko.
Unter Abhilfemaßnahmen fallen beispielsweise Garantien, Sicherheitsvorkehrungen oder Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird. Ein Fokus liegt hier auf den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener. Besteht eine automatische Entscheidungsfindung, sollte der Verantwortliche den Umfang der menschlichen Beteiligung an der Entscheidungsfindung ermitteln und aufzeichnen sowie die Phase, in der sie erfolgt.
Wurde ein Datenschutzbeauftragter für das Unternehmen bestellt, ist dieser zu konsultieren.
S. 96Diese Elemente tabellarisch aufzubereiten ist der Erfahrung der Autorin und des Autors nach am übersichtlichsten, doch bestehen – wie schon oben erwähnt – keine genauen Formvorgaben. Das folgende Muster kann als Basis verwendet werden. Da die Verarbeitungsvorgänge aber von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sind, sind das Herzstück die individuell eingetragenen Daten.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datenschutz-Folgenabschätzung der ABC GmbH [Datenschutzbeauftragter: …] | ||
geplanter Verarbeitungsvorgang: […] | ||
A. Erforderlichkeitsprüfung | ||
Form der Verarbeitung auf Whitelist | Ja Ο | |
Form der Verarbeitung auf Blacklist | Ja Ο | |
Systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte, die sich auf automatisierte Verarbeitung (inkl Profiling) gründet und als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen | Ja Ο | |
Umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten | Ja Ο | |
Systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche | Ja Ο | |
Sonstiges hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen Wenn ja, weil […] | Ja Ο | |
B. Details zum Verarbeitungsvorgang | ||
Art der Daten | [Risiko] | |
S. 97Umfang und Umstände der Verarbeitung | [Risiko] | |
Rechtsgrundlage | [Risiko] | |
Empfänger | [Risiko] | |
Speicherfrist | [Risiko] | |
Zwecke | [Risiko] | |
Funktionale Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge | [Risiko] | |
Verwendete Ressourcen | [Risiko] | |
Genehmigte Verhaltensregeln | [ja/nein] | [Risiko] |
C. Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit | ||
Transparenz | [Risiko] | |
Betroffenenrechte | [Risiko] | |
Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Zweckes | [Risiko] | |
Betroffene Parteien einbezogen | [Risiko] | |
D. Bewertung der Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen | ||
1. Identifiziertes Risiko Abhilfemaßnahme | [Rest-Risiko] | |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 982. Identifiziertes Risiko Abhilfemaßnahme | [Rest-Risiko] | |
3. Identifiziertes Risiko Abhilfemaßnahme | [Rest-Risiko] | |
E. Fazit | ||
Beim diesem Verarbeitungsvorgang konnte ein [hohes/mittleres/niedriges] Risiko identifiziert werden. Die Abhilfemaßnahmen sind [nicht] ausreichend, um das Risiko einzudämmen. | ||
4.4.3. Konsultation mit der Datenschutzbehörde
Geht aus einer DSFA hervor, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte und konnte der Verantwortliche keine ausreichenden Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos treffen, muss der Verantwortliche vor der Verarbeitung die Datenschutzbehörde konsultieren. Diese hat dann ab Erhalt eines Ersuchens acht Wochen Zeit, um schriftliche Empfehlungen abzugeben oder sonstige ihr zugestandene Befugnisse auszuüben. Die Frist ist bei komplexen Fragestellungen um weitere sechs Wochen verlängerbar.
4.5. Speicher-/Löschkonzept
Verantwortliche haben sicherzustellen, dass Daten nicht länger als für die Verarbeitungszwecke notwendig oder sonst gesetzlich vorgegeben aufbewahrt werden. Um Löschungen strukturiert zu vollziehen und um nachweisen zu können, dass Daten ordnungsgemäß gelöscht werden, bietet es sich an, ein Speicher- bzw Löschkonzept zu entwickeln. Daraus kann man ablesen, welche Datenarten welchen Löschzeitpunkt haben, und somit geordnet alle nicht mehr notwendigen Daten löschen.
Weiter oben wurden die Prinzipien des Datenschutzrechts besprochen, ua Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Verantwortliche dürfen also personenbezogene Daten nur so lange speichern, als dies für die Zwecke notwendig ist. Danach müssen Daten gelöscht werden, wenn dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Um sicherzugehen, dass Daten nur für diesen Zeitraum aufbewahrt werden, sollte ein auf das jeweilige Unternehmen angepasstes Speicherkonzept bzw Löschkonzept ausgearbeitet werden. Auch wenn so ein Konzept keine konkrete Vorgabe der DSGVO ist (wie zB ein VerarS. 99beitungsregister zu haben oder Informationspflichten nachzukommen), ist dessen Notwendigkeit durch die anderen Pflichten impliziert und findet auch in den Erwägungsgründen Platz. Von dem Speicherkonzept ausgehend können dann die Löschfristen für Verarbeitungsverzeichnis, DSFA (wenn notwendig), Datenschutzerklärung oder Anfragebeantwortungen entnommen werden. Detailgrad und Ausführlichkeit des Löschkonzeptes hängen von den für jedes Unternehmen unterschiedlichen Verarbeitungsvorgängen ab. Eine Tischlerei mit zwei Mitarbeitern, die weder Newsletter verschickt noch einen Webshop hat, kann die Regeln zu Speicherung und Löschung kurz halten und vielleicht noch in ihr Verarbeitungsverzeichnis integrieren, während der Betreiber einer Banken-App hier wohl einen größeren dokumentarischen und organisatorischen Aufwand betreiben muss.
Auch wenn es für ein Speicher-/Löschkonzept keine allgemein gültige Form oder ein allgemein gültiges Konzept gibt, sollten jedenfalls ein technischer/organisatorischer Aspekt (wer ist zuständig, funktioniert die Löschung automatisch) sowie ein zeitlicher Aspekt (bestimmte Löschfristen bzw Überprüfungsfristen) bedacht werden. Im Folgenden sollen die Schritte erklärt werden, an deren Ende ein datenschutzkonformes Speicher-/Löschkonzept steht.
Ermittlung der zu verarbeitenden Daten
Der erste Schritt ist, sich anhand des Unternehmenskonzeptes und der bekannten Prozesse zu überlegen, welche Daten überhaupt verarbeitet werden (sollen). Diese Bestandsaufnahme kann Daten von Kunden, Mitarbeiter*innen oder Dritten (zB Lieferant*innen) betreffen. Wurde bereits ein Verarbeitungsverzeichnis erstellt, können die Daten von dort übernommen werden.
Namen und Adressdaten, E-Mail-Adressen, Kontonummer, Arbeitszeiten, Kundennummer, GPS-Daten, IP-Adressen, Herzfrequenzdaten etc
Kategorisierung
Verarbeitet man viele verschiedene Arten von Daten, dann macht es Sinn, diese zu Datenarten zusammenzufassen, um nicht für jedes einzelne Datum Löschregeln festlegen zu müssen. Da Daten gelöscht werden müssen, wenn sie für ihren Zweck nicht mehr notwendig sind, macht es Sinn, hier nach Verarbeitungszwecken zu kategorisieren. Dabei kann es durchaus sein, dass Daten in mehreren Datenarten vorkommen.
Stammdaten (wie Name oder Adresse), Rechnungsdaten (wie Zahlungsdatum, Summe), Logdaten (IP-Adresse, Browserart), Lieferdaten (Liefertermin)
S. 100Löschfrist definieren
Für manche Datenarten hat einem der Gesetzgeber die Arbeit abgenommen und Aufbewahrungsfristen (dh Daten müssen bis Ablauf aufbewahrt und danach gelöscht werden) bzw Verjährungsfristen (dh bis zum Ablauf besteht uU ein berechtigtes Interesse, die dafür notwendigen Daten aufzubewahren, danach sind sie zu löschen) definiert. Siehe eine nicht abschließende Aufzählung der wichtigsten Fristen dazu unten in der Box!
Gibt es eine solche vorgegebene Frist nicht, hat man sich an der Erfüllung des Zwecks zu orientieren (zB Löschung eines Accounts), was auch zu einer sofortigen Löschung führen kann (zB Weblogs). Für jede Datenart sollte das Unternehmen eine Löschfrist sowie den Fristbeginn für diese Frist bestimmen.
Es ist wahrscheinlich, dass man zu diesem Zeitpunkt im Prozess die Zuordnung der Daten zu den Datenarten etwas überarbeiten bzw spezifizieren muss, zB weil es für die Kategorie Mitarbeiter*innendaten verschiedene Aufbewahrungsfristen gibt. Auch in Fällen, in denen spezielle Daten über die Löschfrist hinaus benötigt werden (zB weil ein Rechtsstreit anhängig oder sehr wahrscheinlich ist), sollten diese entweder speziell gekennzeichnet oder einer eigenen Datenart (zB anhängige Rechtsstreitigkeiten) zugeordnet werden.
30 Jahre: Informationen für Dienstzeugnisse, Schadenersatz (wenn Schaden und Schädiger nicht bekannt)
7 Jahre: Bücher und Aufzeichnungen sowie dazugehörige Belege (Aufbewahrungspflicht)
5 Jahre: Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle (Aufbewahrungspflicht)
3 Jahre: Kaufpreisforderungen, Ansprüche aus einem Werkvertrag, Schadenersatz (wenn Kenntnis von Schaden und Schädiger), Anspruch auf Urlaubsersatzleistung
2 Jahre: Gewährleistung bei beweglichen Sachen, Aufbewahrung von Fahrtenbüchern/Lenkzeiten (Aufbewahrungspflicht)
S. 1016 Monate (+1 Monat für den Postweg): Ersatzansprüche aus einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Bewerberdaten
Mehr Speicherfristen mit Arbeitsbezug finden sich in Kapitel 7.1.4.
Organisatorische Themen
Die Unternehmerin muss nebenbei festlegen, wie die Aufgaben (zB Löschungen durchführen, Löschanfragen bearbeiten, regelmäßige Überprüfung der Speicherfristen) im Unternehmen verteilt werden, was die genauen Abläufe für jede Aufgabe sind und welche technischen Systeme verwendet werden sollen. Auch die Handhabung von Löschungen aufgrund von berechtigten Löschanfragen betroffener Personen – wenn dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder ein Rechtsstreit entgegenstehen – sollte bedacht werden. Werden Auftragsverarbeiter verwendet, ist darauf zu achten, dass die Löschfristen auch von diesen umgesetzt werden.
Selbstverständlich gilt das Gesagte auch für analoge Aufbewahrungen wie Karteikartensysteme und externe Speichermedien wie USB-Sticks, solange diese sachlich in den Geltungsbereich der DSGVO fallen (mehr zur Löschung auch in Kapitel 9.1.3.).
Dokumentation
Um im Anlassfall beweisen zu können, dass Daten gelöscht werden, sollten Aufzeichnungen darüber geführt werden (Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen). Was genau der Inhalt der (routinemäßigen) Löschung war, muss selbstverständlich nicht dokumentiert werden, aus den Dokumenten sollte aber hervorgehen, dass anhand des Löschkonzeptes gelöscht wurde. Details, die inkludiert sein könnten, sind zB Datum, fürs Löschen zuständige Mitarbeiter*innen bzw zuständiges Programm, Beschreibung der gelöschten Datenarten oder Anzahl der gelöschten Daten.
Unternehmen, die sich die oben ausgeführten Gedanken machen und dokumentieren, haben bereits viele Erkenntnisse erlangt, die die Erfüllung der anderen Must-haves erleichtern. Je nach Komplexität der Vorgänge ist es empfehlenswert, sich hier professionelle organisatorische und/oder technische Hilfe zu suchen.
S. 1024.6. Datensicherheit
Verantwortliche müssen geeignete Maßnahmen treffen, um ein der Verarbeitung entsprechendes Sicherheitsniveau gewährleisten zu können. Dabei muss durch Technikgestaltung (Privacy by Design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default) sichergestellt werden, dass die Datenschutzgrundsätze eingehalten werden.
Darüber hinaus müssen TOM getroffen werden, um die Sicherheit der Verarbeitung zu gewährleisten und das Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zu reduzieren. Zu diesen Maßnahmen gehören ua Zugangs- und Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung, Firewalls, Back-ups sowie die Protokollierung von Verarbeitungsvorgängen.
Die Maßnahmen sollten in einem Sicherheitskonzept festgehalten werden und regelmäßig mittels einem Plan-Do-Check-Act-Zyklus evaluiert und ggf angepasst werden.
Art 24 DSGVO schreibt die allgemeine Verantwortung des Verantwortlichen für die Datenschutzkonformität fest. Das bedeutet, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahmen umsetzen muss, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten den Vorgaben der DSGVO entspricht.
Diese Maßnahmen lassen sich grundsätzlich in die drei folgenden Kategorien unterteilen, wobei es hier auch zu Überschneidungen kommen kann bzw einzelne Maßnahmen in mehrere Kategorien fallen können:
Datenschutz durch Technikgestaltung (Privacy by Design)
Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default)
TOM
4.6.1. Was ist Privacy by Design?
Privacy by Design bzw Datenschutz durch Technikgestaltung bedeutet laut Art 25 Abs 1 DSGVO, dass der Verantwortliche
(…) sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (…) trifft, die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze, wie etwa Datenminimierung wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.
Diese Maßnahmen sind jeweils unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen EintrittswahrscheinlichS. 103keit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu gestalten.
In der Praxis bedeutet das, dass die zur Verarbeitung eingesetzte Technik, sowohl Soft- als auch Hardware, derart gestaltet sein muss, dass die Anforderungen der DSGVO, insb die Grundsätze gem Art 5 DSGVO (siehe Kapitel 3.1.), eingehalten werden können. Die Planung und Implementierung der Maßnahmen finden also schon vorgelagert bei der Entwicklung statt.
Mögliche Maßnahmen wären ua Pseudonymisierung/Aggregation der Daten, Dezentralisierung der Daten (also zB Speicherung auf Endgeräten und nicht in der Cloud) und Nutzerauthentifizierung (insb Mehr-Faktor-Authentifizierung).
4.6.2. Was ist Privacy by Default?
Privacy by Default bzw Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen bedeutet laut Art 25 Abs 2 DSGVO, dass der Verantwortliche Maßnahmen trifft,
die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden.
Die Bestimmung zielt darauf ab, dass der Verantwortliche bereits als Grundmodus technische Spezifikationen einführt, die für ein Datenschutzniveau sorgen, dass den Grundsätzen der Datenminimierung, Speicherbegrenzung und Zweckbindung entspricht. Die Maßnahmen müssen daher hinsichtlich der Menge der erhobenen Daten, dem Umfang der Verarbeitung, der Speicherfrist sowie der Zugänglichkeit zu den Daten getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die verarbeiteten Daten nicht einer unbegrenzten Zahl von Personen offengelegt werden.
Im Gegensatz zu Privacy by Design geht es hier nicht unbedingt um die technische Gestaltung von Soft- oder Hardware, sondern vielmehr um die von Grund an getroffenen Einstellungen, insb auf Websites oder in Apps. Dabei ist immer die datenschutzfreundlichste Einstellung als Grundeinstellung zu wählen. Im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO werden dadurch Verarbeitungen auf das absolut notwendigste reduziert. Den Betroffenen soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, selbst Einfluss auf Art und Umfang der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu nehmen. Weniger technikaffine Betroffene werden somit besonders geschützt, da sie in der Regel sonst die Datenschutzeinstellungen nicht entsprechend selbst anpassen könnten und der Willkür des Verantwortlichen ausgeliefert wären.
Der Sinn und Zweck eines sozialen Netzwerks mag es zwar sein, dass eine Person sich mit möglichst vielen Personen vernetzen und mit ihnen Informationen teilen kann. Es sollte aber in den Grundeinstellungen darauf geachtet werden, dass zB das Profil generell nur für den User sichtbar ist, bis dieser es für andere freigibt oder dass nur absolut notwendige Informationen von Beginn an öffentlich sichtbar sind, wie zB der Vorname und ein Profilbild. Welche Daten genau darunterfallen, wird in der Regel vom Zweck der Anwendung abhängig sein.
Auch eine Möglichkeit für die Betroffenen, Inhalte nur bestimmten anderen User*innen anzuzeigen, ist eine adäquate Maßnahme. Der Empfängerkreis soll von den User*innen selbst bestimmt werden, als Grundeinstellung sollte der kleinstmögliche Kreis eingestellt sein.
4.6.3. Welche TOM sind zu treffen?
Die DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen/Auftragsverarbeiter dazu, geeignete TOM zu treffen. Diese TOM müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten sowie der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlichen Personen ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten können.
Die DSGVO enthält leider keine Auflistung konkreter TOM, die getroffen werden müssen. Art 32 Abs 1 DSGVO sieht nur einen eher allgemeinen, kurz gehaltenen Maßnahmenkatalog vor, der jedenfalls nicht abschließend zu verstehen ist.
Laut DSGVO sollten zumindest diese Maßnahmen getroffen werden:
Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;
Die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste iZm der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
Die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
Ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
Es ist dabei dem Verantwortlichen bzw Auftragsverarbeiter selbstverantwortlich überlassen, welche Maßnahmen er trifft. Datensicherheit kann daher auf mehreren Wegen erreicht werden, Betroffene haben kein Recht auf bestimmte Sicherheitsmaßnahmen. Die Sicherheitsmaßnahmen sind an die jeweilige Verarbeitung anzupassen, weshalb es grundsätzlich auch keine Blaupause für ausreichende Maßnahmen gibt.
Als Orientierungshilfe können zB das Österreichische Informationssicherheitshandbuch des Zentrums für sichere Informationstechnologie Austria (A-SIT) und des Bundeskanzleramts sowie das IT-Sicherheitshandbuch für KMU der WKO und internationale Standards der IT- und Informationssicherheit, allen voran die Standards der ISO 27000-Familie herangezogen werden.
Die für die Praxis wichtigsten Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zutritt- und Zugangskontrollen
Der physische Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, zB Serverraum, von Unberechtigten muss verhindert werden – ua durch elektronische Zutrittssysteme.
Auch der digitale Zugriff von Unberechtigten muss unterbunden werden, zB durch Verschlüsselung oder Zwei-Faktor-Authentifizierungen.
Zugriffs- und Eingabekonzept
Ungewünschte Einsicht bzw Änderung der verarbeiteten Daten durch Unbefugte sind zu verhindern. Es sollte daher ein strenges Berechtigungskonzept (auf Basis des Need-to-know-Prinzips) eingeführt werden. Darüber hinaus sollten jegliche Zugriffe durch das System protokolliert werden, um Änderungen und Löschungen nachvollziehbar zu machen.
Weitergabekontrolle
Um zu verhindern, dass Daten an Dritte ungewünscht offengelegt werden, oder diese lesbar abgefangen werden können, müssen entsprechende Maßnahmen bei der Weitergabe getroffen werden. In der Praxis üblich sind hier Verschlüsselung der Daten, zB durch Passwortschutz.
Sicherung und Wiederherstellung der Verfügbarkeit
Essenziell für die Datensicherheit ist der Schutz vor ungewünschtem Verlust der Daten, zB bei Serverausfall oder einem sog Cryptolocker-Angriff. Durch Firewalls und regelmäßige Back-ups kann hier Abhilfe geschaffen werden, da eine rasche Wiederherstellung der Daten möglich ist.
4.6.4. Müssen Maßnahmen laufend evaluiert werden?
Wie die meisten anderen datenschutzrechtlichen Pflichten ist es auch bei den Sicherheitsmaßnahmen nicht ausreichend, wenn diese nach erstmaliger Einführung statisch beibehalten werden. Zum ersten müssen die getroffenen Maßnahmen S. 106dem Stand der Technik gerecht werden, weshalb bereits hier eine laufende Aktualisierung notwendig sein kann. Daneben sieht auch bereits wie oben erwähnt die DSGVO ausdrücklich vor, dass Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen eingeführt werden müssen.
Genaue Vorgaben dazu, wie diese Überprüfungen auszusehen haben oder wie oft diese durchzuführen sind, werden durch die DSGVO nicht gemacht. In der Informatik gibt es einige mögliche Testverfahren, wie zB Penetrationstests, Fuzzy Matching oder Reverse Engineering, die eingesetzt werden können, um die Wirksamkeit zu evaluieren. Diese Prüfungen sollten in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden und als Grundlage für eventuell notwendige Anpassungen herangezogen werden.
In der Praxis etabliert hat sich die Einführung eines sog PDCA-Zyklus, der sich ua auch in dem Standard der ISO 27001 findet. PDCA steht dabei für Plan-Do-Check-Act. Dieser Zyklus läuft im Groben wie folgt ab:
Zu Beginn steht die Planungsphase, in der es gilt, Ziele und Anforderungen zu definieren. Zumeist wird dies gepaart mit einer Ist-Stand-Analyse. Gefolgt wird diese Planungsphase von der Umsetzungsphase. Nun gilt es die zuvor identifizierten Maßnahmen umzusetzen bzw einzuführen. Zur Umsetzung gehört auch eine entsprechende Sensibilisierung der Mitarbeiter durch Schulungen und Informationen. Sobald die Implementierung abgeschlossen ist, kommt die Phase der Überprüfung. Dabei werden die eingeführten Maßnahmen laufend kontrolliert, zB durch Penetrationstests. Aus den Ergebnissen der dritten Phase kann sich ein entsprechender Änderungsbedarf ergeben. Die Optimierung der Maßnahmen anhand der Überprüfungsergebnisse erfolgt in der vierten Phase, bevor der Zyklus wieder von vorne beginnt.
Durch diesen Kreislauf ist eine laufende Überprüfung und Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet. Die Dauer der einzelnen Phasen kann dabei je nach Organisation und Sicherheitsmaßnahmen unterschiedlich ausfallen. Als Mindeststandard sollte die Überprüfungen aber einmal jährlich durchgeführt werden.

S. 107Abb 7: PDCA-Zyklus
4.7. Meldung von Datenschutzverletzungen (Data Breach Notification)
Sofern durch eine Datenschutzverletzung, wie zB Hackerangriff, irrtümlich verschicktes E-Mail oder Verlust eines Datenträgers, ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen besteht, muss diese Verletzung unverzüglich, spätestens binnen 72 Stunden an die Datenschutzbehörde gemeldet werden (sog Data Breach Meldung). Wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge hat, ist zudem eine Meldung an die Betroffenen notwendig.
Trotz aller Sicherheitsmaßnahmen kann es zu Datenschutzverletzungen kommen, wie zB der Verlust von Daten durch Hackerangriffe, eine unbeabsichtigte Offenlegung oder ein Ausfall der technischen Einrichtungen. Nachdem solche Vorfälle weitreichende Folgen für Betroffene haben können, wie zB Einschränkung von Rechten, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl, finanzieller Verlust etc, sieht die DSGVO eine umfassende Informationspflicht, besser bekannt als Data Breach Notification, an die Datenschutzbehörde sowie die Betroffenen vor.
4.7.1. Was ist ein Data Breach?
Eine Datenschutzverletzung bzw ein Data Breach ist nach Art 4 Z 12 DSGVO
eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.
S. 108In Anlehnung an die Informationssicherheit ergeben sich drei Grundsätze, in die Datenschutzverletzungen unterteilt werden können, nämlich:
Verletzung der Vertraulichkeit: unbefugte oder unbeabsichtigte Preisgabe von oder Einsichtnahme in personenbezogene Daten
Verletzung der Integrität: unbefugte oder unbeabsichtigte Änderung personenbezogener Daten
Verletzung der Verfügbarkeit: unbefugter oder unbeabsichtigter Verlust des Zugangs zu personenbezogenen Daten oder die unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung personenbezogener Daten
Dabei kann eine Datenschutzverletzung zugleich mehrere der oben genannten Grundsätze betreffen und muss nicht ausschließlich einem zugeordnet werden können.
Verletzung der Vertraulichkeit:
–Ein Mitarbeiter versendet ein internes E-Mail an einen Kunden, das eine Gehaltsaufstellung sämtlicher Mitarbeiter*innen inkl Vollnamen enthält, da er sich bei der Eingabe im Namen geirrt hat.
–Ungewollter öffentlicher Zugriff auf Datenbanken/Repositories
–Infektion durch Ransomware mit vorübergehendem Verlust der Datenverfügbarkeit (zB Cryptolocker), bei dem der Angreifer Zugang zu personenbezogenen Daten erhält
Verletzung der Integrität:
–Fehler in Soft- oder Hardware, die dazu führen, dass falsche Informationen gespeichert oder weitergegeben werden
–SQL-Injection Angriffe, bei denen eine unberechtigte Person eigene Befehle in eine SQL-Datenbank einschleust
Verletzung der Verfügbarkeit:
–Daten werden unbeabsichtigt oder durch eine unbefugte Person gelöscht oder der Entschlüsselungsschlüssel für sicher verschlüsselte Daten geht verloren. Kann der Verantwortliche den Zugang zu den Daten etwa mithilfe einer Sicherungskopie nicht wiederherstellen, wird von einem dauerhaften Verlust der Verfügbarkeit ausgegangen.
–Erhebliche Störung des Betriebs einer Organisation, wie etwa bei einem Stromausfall oder einem Angriff in Form der gezielten Überlastung von Servern (Denial-of-Service-Angriff), mit der Folge, dass personenbezogene Daten nicht mehr verfügbar sind.
4.7.2. Wann und wie melde ich an die Datenschutzbehörde?
Art 33 DSGVO schreibt vor, dass Datenschutzverletzungen generell von den Verantwortlichen an die für sie zuständige Datenschutzbehörde gemeldet werden müssen. Wenn Personen in mehr als einem Mitgliedstaat betroffen sind, dann hat S. 109die Meldung an die federführende Aufsichtsbehörde zu ergehen. Eine Meldung kann lediglich dann unterbleiben, wenn sich daraus voraussichtlich kein Risiko eines Eintritts von nachteiligen Auswirkungen ergibt.
Die Beurteilung, ob dieses Risiko gegeben ist oder nicht, muss grundsätzlich der Verantwortliche selbständig treffen. Die DSGVO selbst bietet dabei keine Anleitung, wie die Beurteilung zu erfolgen hat und in welchen Fällen kein Risiko vorliegt. Generell kann man sagen, dass die Schwere des möglichen Schadens und die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens die maßgeblichen Faktoren sind. Bei Bestimmung dieser Faktoren sind Menge und Art der betroffenen Daten sowie Ziele und Fähigkeiten Dritter, die (potenziell) Zugang zu den Daten erhalten haben, zu berücksichtigen.
Der Europäische Datenschutzausschuss hat als Entscheidungshilfe eine Richtlinie mit Beispielen für Data Breach Notifications beschlossen, die in der Praxis gängige Vorfälle wie Ransomware-Angriffe, Daten-Diebstahl, Verlust von Geräten/Dokumenten oder fehlerhaft versendete E-Mails behandelt und aufklärt, unter welchen Umständen eine Meldung notwendig ist oder nicht. Im Folgenden ist eine Auswahl der darin enthaltenen Beispiele abgedruckt.
Nach Ansicht des Europäischen Datenschutzausschusses ist eine Meldung an die Datenschutzbehörde vor allem in folgenden Fällen notwendig:
Erfolgter Ransomware-Angriff, unabhängig davon, ob Daten abgesaugt werden, sofern keine ausreichenden Back-ups vorhanden sind, die die Verfügbarkeit wiederherstellen können;
Datendiebstahl durch einen (ehemaligen) Mitarbeiter;
Diebstahl von Endgeräten, auf denen Daten unverschlüsselt gespeichert wurden.
Mangels Risikos ist nach Ansicht des Europäischen Datenschutzausschusses keine Meldung beispielweise in den folgenden Fällen notwendig:
Erfolgter Ransomware-Angriff, wobei keine Daten abgesaugt werden und entsprechende Back-ups die verlorenen Daten in kurzer Zeit wieder verfügbar machen (Ausnahme: Gesundheitsbereich, wenn es zur Verzögerung in der Behandlung kommen kann);
Exfiltration von gehashten Passwörten von einer Website;
Irrtümliche Übermittlung von Daten an einen vertrauenswürdigen Dritten, zB wenn dieser einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt (Anwälte, Ärzte etc);
Diebstahl von Endgeräten, auf denen die Daten verschlüsselt gespeichert wurden (zB mittels Cryptolocker).
Die Meldung hat unverzüglich ab Kenntnis, jedoch spätestens binnen 72 Stunden zu erfolgen. Kenntnis bedeutet grundsätzlich, dass der Verantwortliche positive S. 110Kenntnis hat, also die konkrete Verletzung erkannt hat. Die Artirkel-29-Datenschutzgruppe vertrat bislang die Ansicht, dass hinreichende Gewissheit über das Auftreten einer Datenschutzverletzung bereits ausreichen solle, um die Meldefrist auszulösen.
Beim Verlust eines Datenträgers, auf dem personenbezogene Daten unverschlüsselt gespeichert wurden, kann in der Regel nicht festgestellt werden, ob eine unbefugte Person Zugang zu diesen Daten hatte. Es liegt hier jedenfalls ein Risiko vor, dass in der Regel eine Meldung an die Datenschutzbehörde erfordert. Auch wenn der Verantwortliche nicht feststellen kann, ob tatsächlich eine Vertraulichkeitsverletzung vorliegt, muss die Meldung binnen 72 Stunden ab Erkennen des Verlustes gemacht werden, weil mit ausreichender Gewissheit zumindest eine Verletzung der Datenverfügbarkeit stattgefunden hat. Dem Verantwortlichen wurde die (potenzielle) Datenschutzverletzung in dem Moment bekannt, in dem er den Verlust des Datenträgers bemerkt hat.
Nachdem die Frist in der DSGVO in Stunden angegeben wird, wird sie grundsätzlich nicht durch Feiertage oder Wochenenden gehemmt bzw kann auch an solchen Tagen auslaufen, sie muss jedoch mindestens zwei Arbeitstage umfassen. In der Praxis ist es daher unerlässlich, einen klar definierten Prozess einzuführen, der eine entsprechend rasche Erfassung und Bearbeitung einer potenziellen Verletzung gewährleisten kann. Ein Überschreiten der Meldefrist ist nur mit einer Begründung möglich.
Gem Art 33 DSGVO hat die Data Breach Notification an die Datenschutzbehörde zumindest folgendes zu beinhalten:
Beschreibung der Art der Verletzung;
Namen und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung;
Beschreibung der vom Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung.
Um die Meldefrist zu wahren, müssen nicht sämtliche Informationen sofort gemeldet werden. Es ist ausreichend, eine schrittweise Meldung zu machen, sollte es bei der Aufklärung Verzögerungen geben. Jedoch darf aus der schrittweisen Meldung keine unangemessene weitere Verzögerung resultieren.
Data Breach Notification gem Art 33 DSGVO
1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
[Name] |
[Anschrift/E-Mail/Telefon] |
2. Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Tabelle in neuem Fenster öffnen
[Name] |
[Anschrift/E-Mail/Telefon] |
3. Beschreibung der Art der Datenschutzverletzung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
[zB Hackerangriff mit Exfiltration von unverschlüsselten E-Mail-Adressen und Passwörtern] |
4. Kategorien und ungefähre Zahl der betroffenen Personen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kategorien | Ungefähre Anzahl |
[zB User*in der Website] | [zB 500–1.000] |
5. Kategorien und ungefähre Zahl der personenbezogenen Datensätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kategorien | Ungefähre Anzahl |
[zB Zugangsdaten] | [zB 500–1.000] |
6. Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Datenschutzverletzung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
[zB Identitätsdiebstahl, unrechtmäßiger Zugriff auf das User-Profil] |
7. Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
[zB Aufforderung an Betroffene ihr Passwort zu ändern] |
8. Datum und Uhrzeit des Vorfalls
Tabelle in neuem Fenster öffnen
9. Begründung für eine verspätete Meldung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 1124.7.3. Wann und wie melde ich an Betroffene?
Hat eine Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu Folge, ist zusätzlich zur Meldung an die Datenschutzbehörde auch eine Meldung an die betroffenen Personen notwendig. Zur Einschätzung des Risikos gibt es hier ebenso wenig genaue Vorgaben. Es gilt insofern das in Kapitel 4.7.2. gesagte, die Schwelle für die Meldepflicht ist jedoch eine höhere.
Die Meldung an die Betroffenen hat unverzüglich, dh so schnell wie möglich, zu erfolgen. Das bedeutet aber keine sofortige Benachrichtigung. Wenn eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt ist, zB um geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, kann mit der Meldung zugewartet werden. Verantwortliche sind dazu angehalten, die Meldung an die Betroffenen in enger Absprache mit der Datenschutzbehörde zu erstellen, insb hinsichtlich Inhaltes und Kontaktaufnahme. Das ist dafür wichtig, dass die Betroffenen selbständig Schutzmaßnahmen treffen können, wie zB die Änderung eines Passworts.
Inhaltlich ist die Meldung an die Betroffenen weniger umfassend als die Meldung an die Datenschutzbehörde. Art 33 DSGVO sieht folgenden Mindestinhalt vor, wobei es dem Verantwortlichen freisteht, darüberhinausgehende Informationen mitzuteilen:
eine Beschreibung der Art der Datenschutzverletzung;
Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle;
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Datenschutzverletzung;
eine Beschreibung der vom Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Datenschutzverletzung, ggf einschließlich der Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Dabei ist die Meldung, wie auch sonstige Kommunikation mit den Betroffenen, in klarer und einfacher Sprache zu verfassen (siehe auch Kapitel 4.2.1.). Damit soll sichergestellt werden, dass die Betroffenen die Tragweite des Vorfalls verstehen und entsprechende Schutzmaßnahmen treffen können. Darüber hinaus sollte die Meldung grundsätzlich direkt an die Betroffenen, zB via E-Mail oder Push-Nachricht erfolgen. Sie sollte aber keinesfalls mit anderen Meldungen, wie Updates, Newslettern etc gemeinsam erfolgen, sondern eine eigenständige Benachrichtigung darstellen.
Eine direkte Kontaktaufnahme kann dann unterbleiben, wenn dies mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, zB wenn eine direkte KontaktS. 113aufnahme technisch nicht möglich ist oder keine Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Postanschrift) vorhanden sind. In diesem Fall hat die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen.
Die Meldung kann zudem in folgenden Fällen unterbleiben:
Der Verantwortliche hat vor der Datenschutzverletzung geeignete TOM zum Schutz personenbezogener Daten umgesetzt, insb solche Maßnahmen, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden.
zB durch Verschlüsselung oder Tokenisierung
Der Verantwortliche hat unmittelbar nach einer Datenschutzverletzung durch Maßnahmen dafür gesorgt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht.
zB wenn eine Verwendung der Daten durch den Täter durch ergriffene Maßnahmen verhindert werden kann
Das Vorliegen dieser Ausnahmen ist im Zuge der Rechenschaftspflicht der Datenschutzbehörde gegenüber nachzuweisen. In der Praxis sollte daher die Einschätzung, ob eine Meldung zu erfolgen hat, und die Begründung, warum diese allenfalls unterblieben ist, unbedingt dokumentiert werden.
Nach Ansicht des Europäischen Datenschutzausschusses ist eine Meldung an die Betroffenen in folgenden Fällen notwendig:
Ransomware-Angriff, bei dem Daten abgesaugt werden, sofern keine ausreichenden Back-ups vorhanden sind;
Diebstahl von Endgeräten, auf denen Daten unverschlüsselt gespeichert wurden;
Diebstahl von Papierdokumenten, die besondere Kategorien von Daten enthalten.
Keine Meldung an die Betroffenen ist laut Europäischen Datenschutzausschuss beispielweise in den folgenden Fällen notwendig:
Datendiebstahl durch einen (ehemaligen) Mitarbeiter – eine Meldung an die Datenschutzbehörde ist in der Regel jedoch notwendig;
Exfiltration von gehashten Passwörten von einer Website;
Irrtümliche Übermittlung von Daten an einen vertrauenswürdigen Dritten, zB wenn dieser einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt (Anwälte, Ärzte etc);
Diebstahl von Endgeräten, auf denen die Daten verschlüsselt gespeichert wurden (zB mittels Cryptolocker).
4.7.4. Was muss dokumentiert werden?
Verantwortliche müssen Datenschutzverletzungen ungeachtet ihrer Auswirkungen dokumentieren. In der Dokumentation müssen alle iZm der Datenschutzverletzung S. 114stehenden Fakten, die Auswirkungen der Verletzung sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen enthalten sein. Ebenfalls sollte, wenn auch nicht explizit vorgeschrieben, eine Risikoeinschätzung sowie ggf eine Begründung, weshalb kein Risiko besteht und somit keine Meldung erfolgt ist, dokumentiert werden.
Für die Praxis empfiehlt sich, hierfür ein eigenes Verzeichnis, wie auch das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, zu führen. Darin sollten sämtliche Vorfälle, bei denen personenbezogene Daten betroffen sind, eingetragen werden, unabhängig davon ob diese eine Meldepflicht ausgelöst haben oder nicht.
4.8. Datenschutz-Audit
Die DSGVO sieht keine explizite Verpflichtung zur Durchführung eines Datenschutz-Audits vor. Aus dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht und vereinzelten konkreten Kontrollpflichten ergibt sich aber die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung. Das Datenschutz-Audit sollte bestenfalls einmal jährlich durchgeführt werden und die Wirksamkeit der Datenschutzorganisation und der getroffenen Maßnahmen überprüfen.
Unter Datenschutz-Audit versteht man im Wesentlichen die Überprüfung der Unternehmensstruktur und ‑prozesse auf Compliance mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften. Eine solche Überprüfung ist in der DSGVO allgemein nicht vorgeschrieben. Hinsichtlich einiger konkreten Verpflichtungen besteht aber die Notwendigkeit einer laufenden Überprüfung, zB bei der Beauftragung von Auftragsverarbeitern oder den getroffenen Sicherheitsmaßnahmen.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Prinzip der Rechenschaftspflicht (siehe Kapitel 3.1.9.) die Notwendigkeit, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dokumentiert nachweisen zu können. Vor allem bei einer Prüfung durch die Datenschutzbehörde sollte eine möglichst gute und vor allem schriftliche Dokumentation vorlegbar sein. Für die Praxis ist es daher unumgänglich, regelmäßige eigenständige Überprüfungen durchzuführen, um etwaige Fehler bzw Lücken oder andere Probleme aufzudecken und ausbessern zu können.
Die hinsichtlich TOM notwendigen laufenden Überprüfungen (siehe Kapitel 4.6.4.) sollten unabhängig von einem allgemeinen Datenschutz-Audit durchgeführt werden. Andersrum sollte im Zuge des Audits aber generell auch eine Überprüfung der TOM vorgenommen werden, jedoch in einem weniger detaillierten Ausmaß.
S. 115Diese Datenschutz-Audits können sowohl selbst vom Verantwortlichen als auch von einem externen Berater durchgeführt werden. Die Entscheidung sollte danach getroffen werden, ob im Unternehmen entsprechende Expertise vorhanden ist.
4.8.1. Wie oft sollte ein Audit durchgeführt werden?
Auch hierzu gibt es keine genauen Vorgaben in der DSGVO. Die Häufigkeit von Datenschutz-Audits wird sich in der Regel nach den Datenverarbeitungen und der Unternehmensgröße richten. Als Grundregel ist ein jährliches Audit zu empfehlen. Dadurch sollte in den meisten Fällen ausreichend sichergestellt werden, dass die datenschutzrechtlichen Pflichten eingehalten werden und alle Dokumentationen, wie Datenschutzinformationen und Verfahrensverzeichnis, auf dem jeweils aktuellen Stand sind.
4.8.2. Was sollte ein Audit beinhalten?
Das Audit sollte eine gesamtheitliche Prüfung der datenschutzrelevanten Themen beinhalten. Insb sollte die Effektivität der von der DSGVO vorgeschriebenen Mechanismen, also DSFA, Verfahrensverzeichnis, Data Breach Prozesse, Datenschutzinformationen und Sicherheitsmaßnahmen überprüft werden. Weiters ist zu empfehlen, dass auch das allgemeine Datenschutzmanagement und unternehmensinterne Prozesse, wie zB Vorabkontrollen und Mitarbeitersensibilisierung, im Audit geprüft werden.
Inhaltlich sind Audits zumeist in Prüffragen gestaltet, deren Beantwortung bereits klar erkennen lässt, ob grobe Mängel bestehen. In der Beantwortung sollte darauf geachtet werden, dass etwaige Prozesse und Abläufe auch tatsächlich in dokumentierter Form vorliegen. Denn auch im Falle einer behördlichen Prüfung müssen entsprechende Nachweise geliefert werden.
Im Folgenden ist ein rudimentäres Muster für einen Fragebogen abgedruckt, der als Grundlage für ein regelmäßiges Datenschutz-Audit verwendet werden kann und die wesentlichsten datenschutzrechtlichen Pflichten abdeckt. Je nach Unternehmen sollten weitere Fragen zu den einzelnen Bereichen/Verarbeitungen ergänzt werden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datenschutzmanagementsystem/Grundsätze | |
Besteht ein Datenschutzhandbuch oder ‑konzept? Werden Löschfristen geregelt und umgesetzt? | |
Wird die Nutzung der IT-Infrastruktur darin geregelt? | |
Werden regelmäßig Mitarbeiterschulungen zum Thema Datenschutz durchgeführt? | |
Sind alle Mitarbeiter*innen zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet? | |
Werden personenbezogene Daten nur aufgrund einer entsprechenden Rechtsgrundlage (Art 6, 9, 10 DSGVO) verarbeitet? | |
Wie wird sichergestellt, dass alle Verarbeitungstätigkeiten den Prinzipien der DSGVO entsprechen? | |
Datenschutzorganisation | |
Ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten notwendig? Wenn ja, wurde dieser bestellt? | |
Gibt es weitere Verantwortungen im Bereich Datenschutz? | |
Wurde der Datenschutzbeauftragte an die Datenschutzbehörde gemeldet und dessen Kontaktdaten in die Datenschutzinformation aufgenommen? | |
Data Breach Notification | |
Besteht ein geregelter Ablauf/Prozess, der sicherstellt, dass ein Data Breach binnen 72 Stunden an die Datenschutzbehörde gemeldet wird? Wie sieht dieser Prozess aus? | |
Betroffenenanfragen | |
Besteht ein geregelter Ablauf/Prozess zur Beantwortung von Anfragen betroffener Personen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen? Wie sieht dieser Prozess aus? | |
Verarbeitungsverzeichnis | |
Wird ein Verfahrensverzeichnis geführt, dass die Mindestinhalte des Art 30 DSGVO enthält? | |
Wie wird sichergestellt, dass die Informationen im Verfahrensverzeichnis am aktuellen Stand sind? | |
Datenschutzinformation | |
Besteht ein Prozess, wie die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowohl bei Direkterhebung als auch bei Erhalt der Daten von Dritten informiert werden? | |
S. 117Besteht eine Datenschutzinformation auf der Website und den Social-Media-Profilen des Unternehmens? | |
Auftragsverarbeiter | |
Werden Auftragsverarbeiter vor Beauftragung ausreichend überprüft? | |
Wird mit jedem Auftragsverarbeiter ein entsprechender Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen? | |
Datenschutz-Folgenabschätzung | |
Besteht eine Richtlinie, die die Beurteilung der Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung regelt? | |
Besteht eine einheitliche Definition von datenschutzrechtlichem Risiko im Unternehmen? | |
Werden die Einschätzung der Notwendigkeit und eine allfällige Datenschutz-Folgenabschätzung dokumentiert? | |
Sicherheitsmaßnahmen | |
Werden personenbezogene Daten pseudonymisiert? Wenn ja, mit welcher Verschlüsselungsart? | |
Bestehen Maßnahmen zur Zutrittskontrolle? Wenn ja, welche? | |
Bestehen Maßnahmen zur Zugangskontrolle? Wenn ja, welche? | |
Wie wird sichergestellt, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben? | |
Wie wird sichergestellt, dass personenbezogene Daten nur zu ihrem jeweiligen Zweck verarbeitet werden? | |
Wie werden personenbezogene Daten übermittelt? | |
Werden Zugriffe und Bearbeitungen der Daten dokumentiert? | |
Besteht ein Prozess zur Wiederherstellung von personenbezogenen Daten? | |
Werden technische und organisatorische Maßnahmen regelmäßig auf deren Wirksamkeit überprüft? |