Betriebsaufgabe und -übertragung von freien Berufen
1. Aufl. 2018
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S. 853. Umsatzsteuer
3.1. Veräußerung
3.1.1. Allgemeines und Abgrenzung
Die Veräußerung von Betrieben iSd § 24 EStG wird in der Regel auch mit Umsatzsteuer belastet. Für Zwecke des Umsatzsteuerrechts wird die Bezeichnung „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ verwendet. Definiert wird dieser Begriff in § 4 Abs 7 UStG, welcher die Bemessungsgrundlage für einen solchen Vorgang festlegt. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb in einem einheitlichen Vorgang gegen Entgelt veräußert wird.
Die Steuerbarkeit eines solchen Rechtsgeschäfts wird durch § 4 Abs 7 UStG weder begründet noch modifiziert, der Regelung kommt nur klarstellende Bedeutung zu.Werden die allgemeinen Voraussetzungen einer Lieferung oder sonstigen Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG erfüllt, ist Steuerbarkeit gegeben. Wie schon im Bereich der Einkommensteuer ausführlich erläutert, muss auch im Umsatzsteuerrecht zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Vorgängen unterschieden werden. Unentgeltliche Übertragungen sowie Betriebsaufgaben werden differenziert zur Veräußerung behandelt (siehe Kapitel 3.2 und 3.3). Bei der Veräußerung steht die Erzielung einer Gegenleistung im Vordergrund. Wird eine Übertragung jedoch aus dem Motiv der Unentgelt...