Bestandsgebäude
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 157VIII. Bauliche Barrierefreiheit
Robert Öllinger
1. Einleitung
1.1. Ziel
18,4 % der österreichischen Bevölkerung haben laut Statistik Austria eine Behinderung. Behinderung wird definiert als eine langfristige, körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigung, die eine Person daran hindert, aufgrund der Wechselwirkung verschiedener Barrieren voll und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben. Um diese Teilnahme zu ermöglichen, ist es notwendig, dass sämtliche Barrieren in der Gesellschaft vermieden werden. Das bedeutet, dass Bauwerke, Produkte und Dienstleistungen für alle, somit auch für Menschen mit Behinderungen, ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein müssen.
In Österreich wurde das ua in folgenden Gesetzen, Richtlinien und Normen umgesetzt:
Diverse Bauordnungen und Bautechnikverordnungen der einzelnen Bundesländer
OBI-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
ÖNORM B 1600 – Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen
ÖNORM B 1601 – Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten
ÖNORM B 1602 – Barrierefreie Bildungseinrichtungen
ÖNORM B 1603 – Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeitei...