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Die BFG-Entscheidung zur Energieabgabenvergütung und ihre Folgen
Höhere Vergütung für alle Betriebe?
Als Folge der Novellierung des EnAbgVergG im Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011 sollten nicht nur „Dienstleistungsbetriebe“ die gänzliche Streichung der Energieabgabenvergütung, sondern auch die nunmehr allein vergütungsberechtigten „Produktionsbetriebe“ entsprechende Einbußen durch die neue Berechnungsweise des Vergütungsbetrags hinnehmen. Die Entscheidung des RV/5100360/2013, eröffnet nun in Verbindung mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Dilly’s Wellnesshotel GmbH, das die Anwendungsmöglichkeit der AGVO verneinte, allen Betrieben eine möglicherweise höhere Vergütung.
1. Die Änderung des EnAbgVergG mit dem BBG 2011
1.1. Ursprünglicher Gesetzestext
§ 2 Abs 1 EnAbgVergG idF vor dem BBG 2011 lautete: „Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde.“
§ 2 Abs 3 EnAbgVergG idF vor dem BBG 2011 lautete: „Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für betriebliche Zwecke Wärme (bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warm...