Praxishandbuch Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
1. Aufl. 2022
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S. 13TEIL 2: REGELUNGEN ZU ARBEITSVERTRAG UND ENTGELT
S. 151. Mindestinhalt eines Dienstzettels (§ 2)
1.1. Allgemeines
§ 2 Abs 1 AVRAG regelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
eine schriftliche Aufzeichnung
über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
auszuhändigen hat. Dabei handelt es sich um den sogenannten „Dienstzettel“.
Abs 2 sieht in Folge 13 Mindestangaben vor, die der Dienstzettel zu enthalten hat, wobei im Falle einer länger als einen Monat dauernden Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers vier weitere verpflichtende Angaben hinzukommen (vgl dazu Punkt 1.4.3.).
In Abs 4 werden die Ausnahmen von der Dienstzettelpflicht normiert. Bei dieser taxativen Aufzählung handelt es sich um Fälle, in denen die Beweissicherung der vereinbarten Modalitäten des Arbeitsverhältnisses anderweitig abgesichert ist. Die einzelnen Ausnahmetatbestände werden unter Punkt 1.4. im Detail behandelt.
1.2. Abgrenzung Dienstzettel – Arbeitsvertrag
In der Praxis werden die Begriffe Dienstzettel und Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) oft miteinander verwechselt oder gar gleichbedeutend verwendet. Tatsächlich bestehen zwischen diesen beiden Erklärungen wesentliche Unterschi...