Praxishandbuch Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
1. Aufl. 2022
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S. 145TEIL 4: KARENZ- UND TEILZEITMODELLE
S. 1471. Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (§§ 11, 11a, 18b Abs 3)
1.1. Bildungskarenz (§ 11)
1.1.1. Allgemeines
Unter Bildungskarenz versteht man die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung für das Absolvieren einer Weiterbildungsmaßnahme. Fürsorge- und Treuepflicht bleiben während der Bildungskarenz aufrecht. Das bedeutet, dass Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, wie beispielsweise das Verbot des Arbeitnehmers, parallel ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben (vgl § 7 AngG), weiter in Geltung sind.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz
gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren,
sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) in Anspruch genommen werden.
Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei
die Dauer eines Teils
mindestens zwei Monate zu betragen hat und
die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu...