Praxishandbuch Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
1. Aufl. 2022
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S. 83TEIL 3: BETRIEBSÜBERGANG
S. 851. Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (§ 3)
1.1. Allgemeines
Durch die Betriebsübergangsrichtlinie wurden die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, innerstaatliche Regelungen für die Wahrung von Arbeitnehmeransprüchen im Fall des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils vorzusehen. In Österreich sind die Bestimmungen der Richtlinie in den § 3–6 iVm § 1, 16 und 17 AVRAG umgesetzt worden.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig der einheitliche Begriff „Betriebsübergang"verwendet, unabhängig davon, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Betrieb, ein Unternehmen oder bloß ein Betriebsteil betroffen ist. Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ebenfalls der Begriff „Betriebsübergang“ herangezogen.
1.2. Voraussetzungen für einen Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang liegt gemäß § 3 Abs 1 AVRAG vor, wenn ein
Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil
auf einen anderen Inhaber übergeht und
fortgeführt wird.
Die Übertragung kann entgeltlich oder unentgeltlich ausgestaltet sein.
Nach der Rechtsprechung liegt ein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG etwa vor bei
Verkauf eines Betriebes,
Schenkung eines Betriebes,
Pächterwechsel.
Für einen Betriebsübergang kommt es nicht ...