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SWK 23-24, 25. August 2021, Seite 1143

Einkünftequalifikation ist kein Spruchbestandteil

Entscheidung: RV/7104892/2019 (Revision nicht zugelassen).

Norm: § 293a BAO.

Mit dem FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, wurde mit gemäß § 293a BAO ein Antragsrecht auf Bescheidberichtigung geschaffen, wenn die Angabe der Einkunftsart in der Begründung (§ 93 Abs 3 lit a BAO) eines Abgabenbescheides rechtliche Interessen der Partei (§ 78 BAO) verletzt.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Änderung primär aufgrund der Judikatur im Sozialversicherungsrecht erfolgt ist, wonach eine Bindung der Sozialversicherung an die Qualifikation der Einkünfte in Einkommensteuerbescheiden besteht (vgl ). Die bloße unrichtige Qualifikation unter eine Einkunftsart ist regelmäßig nach der Judikatur des VwGH nicht anfechtbar (vgl in ständiger Rechtsprechung ), weshalb der Gesetzgeber nunmehr bei rechtlichem Interesse der Partei (insbesondere aufgrund des Sozialversicherungsrechtes) ein Antragsrecht auf Berichtigung der Bescheidbegründung vorgesehen hat (vgl ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 21).

Da das Antragsrecht nach § 293a BAO erst am geschaffen wurde, ist die mit erhobene Beschwerde seitens des BFG nicht in einen solchen Antrag umzudeuten. Darüber hinaus hätte über einen solchen Antr...

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