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Mehrwertsteuer: Ärztliche Leistungen im Bereich der Labordiagnostik sind umsatzsteuerbefreit
Art 132 Abs 1 Buchst b und c MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass Heilbehandlungsleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von einem Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbracht werden, unter die in Art 132 Abs 1 Buchst c MwStSyst-RL vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fallen können, wenn sie nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung nach Art 132 Abs 1 Buchst b MwStSyst-RL erfüllen.
Art 132 Abs 1 Buchst c MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird.
( Peters, C-700/17)