Rechnungswesen und Jahresabschluss einfach verstehen
1. Aufl. 2020
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S. 1052. Jahresabschluss
Gemäß § 222 Abs 1 UGB müssen die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufstellen. Spätestens nach 9 Monaten muss der Jahresabschluss beim Firmenbuch offengelegt werden. In der Praxis erfolgt die Erstellung daher oft erst mit der Verpflichtung zur Eintragung im Firmenbuch.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben – sofern sie buchführungspflichtig sind – den Jahresabschluss in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstellen.
Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und GuV und muss grundsätzlich einen Anhang enthalten (Ausnahme bspw Kleinstkapitalgesellschaften).
Bilanz und GuV zusammen mit dem Anhang (bei Kapitalgesellschaften) soll ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln. Der Anhang dient dabei der Erläuterung verschiedener Positionen der Bilanz und GuV – insbesondere ergänzende Informationen, die in dem Zahlenwerk der Bilanz und der GuV nicht zu sehen sind, bspw angewandte Bewertungsregeln. Im Gesetz (§ 236 ff UGB) ist aufgelistet, welche Informationen im Anhang angegeben werd...