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Unionsrecht: Zur Möglichkeit der Wiederaufnahme im Lichte des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes
Das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Bestimmung in der Auslegung durch ein Urteil eines nationalen Gerichts, die eine Ausschlussfrist von einem Monat für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags bezüglich einer rechtskräftigen, unter Verstoß gegen das Unionsrecht ergangenen Gerichtsentscheidung vorsieht, die mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Entscheidung beginnt, auf die sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, grundsätzlich nicht entgegensteht.
Jedoch ist der Grundsatz der Effektivität in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags bezüglich einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung eine Ausschlussfrist von einem Monat anwendet, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Wiederaufnahmeantrag gestellt wurde, das Urteil, mit dem diese Frist eingeführt wurde, noch nicht im Monitorul Oficial al României veröffentlicht war.
( Călin, C-676/17)