Die Kommanditgesellschaft, Band 1
2. Aufl. 2023
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S. 419Kapitel 10 Auflösung und Liquidation der Kommanditgesellschaft
10.1. Einführung
Die Beendigung einer Kommanditgesellschaft ist im Regelfall kein punktuelles Ereignis, sondern das Ergebnis eines Verfahrens, an dessen Beginn die Auflösung der Gesellschaft und am Ende die Vollbeendigung steht.
Nicht im Gesetz geregelt ist die Auflösung der Kommanditgesellschaft bei Wegfall des letzten Komplementärs oder Kommanditisten. Das Problem stellt sich nur, wenn jeweils zwei Kommanditisten oder Komplementäre übrig bleiben. Bleiben nur noch Komplementäre übrig, so wird die Gesellschaft zur OG, da sämtliche noch vorhandene Gesellschafter mitunternehmerisch tätig sind und unbeschränkt haften.
Bleiben nur noch Kommanditisten übrig, so wird die Gesellschaft nicht automatisch zu einer OG, sondern ist eine aufgelöste Kommanditgesellschaft. Die Kommanditisten können entweder die Auflösung der KG durch Liquidation beschließen oder die Gesellschaft in das werbende Stadium zurück führen.
Für eine Rückkehr ins werbende Stadium ist es erforderlich, dass entweder
einer der Kommanditisten seine Rechtsstellung in die eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters ändert – es bleibt bei der Rechtsform der KG;
ein...