Die Kommanditgesellschaft, Band 1
2. Aufl. 2023
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Kapitel 6 Die Haftungsordnung der Kommanditgesellschaft
S. 2716.1. Aus dem Gesellschaftsvermögen
Wiewohl die unbeschränkte persönliche Haftung eines Komplementärs bzw mehrerer Komplementäre einer der Grundpfeiler des Gläubigerschutzes ist, darf nicht übersehen werden, dass die KG aus dem mit einem Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäft verpflichtet bleibt. Zwar kann jeder Gläubiger sofort von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter Zahlung anstelle der KG verlangen; in der Praxis passiert dies jedoch ausschließlich erst dann, wenn die Gesellschaft nicht über eine ausreichende Liquidität verfügt.
Außervertragliche Haftung. Handlungen und Unterlassungen von Komplementären und geschäftsführenden Kommanditisten können zu einer deliktischen Haftung der KG führen. Entsprechend der Vertretungsbefugnis im rechtsgeschäftlichen Bereich gilt im außerrechtsgeschäftlichen Bereich ein Zurechnungsprinzip. Das Verhalten der Komplementäre und der übrigen der Gesellschaft zuzurechnenden Personen ist gleichsam das Verhalten der KG und begründet deshalb deren zivilrechtliche Haftung.
Verpflichtungen der Kommanditgesellschaft können auch auf wettbewerbsrechtlichem, öffentlich-rechtlichem sowie strafrechtlich...