Die Kommanditgesellschaft, Band 1
2. Aufl. 2023
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S. 263Kapitel 5 Jahresabschluss – Ergebnis-verteilung – Entnahmerechte der Gesellschafter
5.1. Grundlagen
Die Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 193 UGB) obliegt den geschäftsführenden Gesellschaftern gemeinsam; er ist von diesen unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen (§ 194 UGB).
Wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses ist die richtige Führung sowie Darstellung der Kapital- und Verrechnungskonten. Für jeden Gesellschafter werden im Rahmen des Eigenkapitals folgende Konten geführt:
Festkapital, welches durch die periodischen Buchungsvorgänge grundsätzlich nicht verändert wird;
Verrechnungskonto für ausstehende Einlage;
Gewinnverrechnungskonto;
Verlustverrechnungskonto.
Im Rahmen des Fremdkapitals wird für jeden Gesellschafter ein Verrechnungskonto für seinen Gewinnanteil sowie ein Verrechnungskonto für offene LeistungsbeziehunS. 264gen (zB für Geschäftsführervergütungen, Miete für überlassene Vermögensgegenstände, Gewährung eines Gesellschafterdarlehens) geführt.
Nach Feststellung des Jahresabschlusses (§ 161 Abs 2 iVm § 120 UGB) durch sämtliche Gesellschafter erfolgt die Verteilung des Jahresergebnisses in einem mehrstufigen Verfahren in nachfolgender Reihenfolge:
Im ersten Schritt erhalten die Komplementäre ei...