Die Kommanditgesellschaft, Band 1
2. Aufl. 2023
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S. 233Kapitel 4 Die Vertretung der KG
4.1. Begriff, Wesen und Umfang
4.1.1. Abgrenzung zur Geschäftsführung
Die Vertretung bezieht sich auf das rechtsgeschäftliche Handeln der Gesellschaft gegenüber Dritten. Die Geschäftsführung betrifft hingegen das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und umfasst damit Handlungen tatsächlicher sowie rechtsgeschäftlicher Natur. Während also die Geschäftsführungsbefugnis das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis bestimmt, ist die Vertretungsmacht Voraussetzung für das rechtliche Können im Außenverhältnis. Es handelt sich dabei nicht zwingend um voneinander abweichende Tätigkeiten. Vielmehr kann ein und dieselbe Maßnahme Geschäftsführung und Vertretung sein. Die Vertretung betrifft lediglich den Teilbereich der rechtsgeschäftlichen Geschäftsführungshandlungen mit Außenwirkung.
4.1.2. Rechtsnatur der Vertretungsmacht
Bei der KG ist die Vertretungsmacht organschaftlich. Das bedeutet, dass die Gesellschafter sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung innehaben. Nach dem Prinzip der Selbstorganschaft kann organschaftliche Vertretungsmacht nur ein Gesellschafter haben; diese ist höchstpersönlich und daher nicht übertragbar. Eine firmenmäßige Fertigung de...