Die Kommanditgesellschaft, Band 1
2. Aufl. 2023
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S. 99Kapitel 3 Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
3.1. Mitgliedschaft
3.1.1. Systematische Einführung
Die Mitgliedschaft an einer KG bezeichnet die Rechtsstellung des einzelnen Gesellschafters, die auf seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft beruht. Sie ist durch verschiedene Rechte und Pflichten gekennzeichnet, deren Ausgestaltung sich sowohl aus dem Gesellschaftsertrag als auch dem Gesetz ergibt. Ihrer Rechtsnatur nach verkörpert die Mitgliedschaft ein subjektives Recht, da sie anders als ein gewöhnliches Schuldverhältnis die mitgliedschaftlichen Befugnisse und Rechte zu einer in sich geschlossenen Position bündelt, die sich nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegen lässt. Die Mitgliedschaft ist eine Sache im Sinne des § 285 ABGB; sie ist zudem ein tauglicher Verfügungsgegenstand.
Kapitalanteile. Mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung richtet sich der Wert der Beteiligung nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen. Der Wert der Einlage entspricht daher nicht automatisch der Beteiligungsquote bzw dem Nominalen des Gesellschaftsanteils; er muss auch nicht dem tatsächlichen Wert der Einlage entsprechen, da deren Bewertung gesellschaftsvertraglich frei ...