Die Kommanditgesellschaft, Band 1
2. Aufl. 2023
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S. 17Kapitel 1 Grundlagen der Kommanditgesellschaft
1.1. Begriff und Wesen, Rechtsfähigkeit
Wenn von einer Kommanditgesellschaft gesprochen wird, dann ist im gleichen Atemzug auch die Offene Gesellschaft zu nennen: beide Gesellschaftsformen gehören einerseits (neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu den ältesten Zusammenschlüssen auf verbandsrechtlicher Grundlage, andererseits sind sie als (im Firmenbuch) eingetragene Personengesellschaften zu qualifizieren.
Die OG und KG teilen sich in den § 105 bis 160 UGB sowohl ihre Rechtsgrundlagen als auch die gesellschaftsrechtliche Stellung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter; diese werden bei der Kommanditgesellschaft als Komplementäre bezeichnet.
Das Gesellschaftsrecht ist im Allgemeinen durch ein Gleichbehandlungsprinzip zwischen den Gesellschaftern gekennzeichnet; sie haben – von allenfalls unterschiedlichen Beteiligungsquoten abgesehen – die gleichen Rechte und Pflichten. Zu jeder Regel gibt es auch Ausnahmen: Diese stützt sich bei der KG auf die unterschiedliche (zivilrechtliche) Behandlung von zwei verschiedenen Gesellschaftergattungen: Komplementäre und Kommanditisten.
Das Wesen einer Kommanditgesellschaft ist in § 161 Abs 1 UGB geregelt:
„Eine Komman...