IFRS - International Financial Reporting Standards
1. Aufl. 2022
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S. 14Kapitel 4: Ausgewählte Bilanzposten und Anhangsangaben
In der Folge wird die Bilanz der X-AG zum 31.12.X0 mit Verweisen zu den jeweiligen Kapiteln dargestellt (Ausgangssachverhalt). uerverweis
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AKTIVA | Querverweis | in Mio € | |
Langfristige Vermögenswerte | |||
Firmenwerte | (4.5; 5.1) | 1.200 | |
Sonstige immaterielle Vermögenswerte | (4.1; 4.5) | 500 | |
Sachanlagen | (4.2; 4.3; 4.5) | 2.000 | |
Anlageimmobilien | (4.4) | 100 | |
Latente Steueransprüche | (4.9) | 200 | |
Finanzanlagen | (4.6) | 700 | |
Kurzfristige Vermögenswerte | |||
Vorräte | (4.7) | 3.000 | |
Zahlungsmittel und –äquivalente | (4.6) | 1.600 | |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen*) | (4.6; 4.8) | 1.500 | |
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte | (4.12) | 200 | |
Aktiva gesamt | 11.000 | ||
inkl Fertigungsaufträge mit aktivischem Saldo. Im Hinblick auf Fertigungsaufträge siehe Pkt 4.8
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PASSIVA | Querverweis | in Mio € | |
Eigenkapital | |||
Anteile der Gesellschafter des Mutterunternehmens | 5.000 | ||
nicht beherrschende Anteile | (5.1.2) | 400 | |
Langfristige Schulden | |||
Finanzierungsverbindlichkeiten | (4.2; 4.6) | 2.150 | |
Langfristige Rückstellungen | (4.10; 4.11) | 1.000 | |
Latente Steuerschulden | (4.9) | 400 | |
Kurzfristige Schulden | |||
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | (4.6) | 1.700 | |
Kurzfristige Rückstellungen | (4.11) | 250 | |
Schulden im Zusammenhang mit zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten | (4.12) | 100 | |
Passiva gesamt | 11.000 | ||
S. 154.1. Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38) (exkl Firmenwerte)
4.1.1. IFRS
Dieses Kapitel beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Bilanzierung der „typischen“ immateriellen Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich des Standards IAS 38 „Immaterielle Vermögenswerte“ fallen.
IAS 38 definiert einen immateriellen Vermögenswert als einen nicht monetären Vermögenswert ohne physische Substanz (nicht greifbar), der selbständig identifizierbar ist. Das Kriterium der Identifizierbarkeit ist erfüllt, wenn der immaterielle Vermögenswert getrennt vom gesamten Unternehmen veräußert oder verwertet werden kann.
Beispiele für immaterielle Vermögenswerte sind erworbene Software, Rechte (zB Bau- oder Mietrecht), gewerbliche Schutzrechte (Lizenzen, Patente, Marken- oder Urheberrechte) und Konzessionen. Zudem sind selbst hergestellte immaterielle Vermögenswerte (zB Entwicklungskosten von Produkten oder Modellen, aber auch Software) zu aktivieren, wenn sie die erforderlichen zusätzlichen Ansatzkriterien erfüllen.
Ansatz
Ein Posten ist als immaterieller Vermögenswert in der Bilanz anzusetzen, wenn
er identifizierbar ist,
das Unternehmen ihn kontrolliert,
ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen für das Unternehmen wahrscheinlich ist und
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlässlich ermittelt werden können.
Werden immaterielle Vermögenswerte separat oder im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (zB Unternehmenskauf, Mergers & Acquisitions, Umgründungen) erworben, so ist stets davon auszugehen, dass der Zufluss von wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.
IFRS 3 enthält für den Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses eine nach Kriterien gegliederte Liste von immateriellen Vermögenswerten, deren Ansatz im Rahmen einer Kaufpreisallokation (purchase price allocation) zu prüfen ist (siehe Pkt 5.1.3.1). Dabei handelt es sich vielfach um Vermögenswerte, für die bei Selbsterstellung ein Ansatzverbot gilt. Durch den Unternehmenserwerb erhalten sie derivativen Charakter und sind bei Erfüllung des Kriteriums der Identifizierbarkeit (= Übertragbarkeit oder auf einem Vertrag/Gesetz basierend) anzusetzen.
S. 16Für vom Unternehmen selbst hergestellte immaterielle Vermögenswerte stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Kosten für die Herstellung in der Bilanz als immaterieller Vermögenswert anzusetzen sind und somit nicht mehr als laufender Aufwand das Periodenergebnis belasten.
Das IASB hat für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte die Ansatzkriterien konkretisiert. Die Herstellung muss demnach in eine Forschungs- und in eine Entwicklungsphase unterteilt werden. Zu den Forschungsaktivitäten zählt die eigenständige Suche, neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse zu erlangen. Entwicklung umfasst hingegen die Anwendung der Forschungsergebnisse, um verbesserte Produkte, Materialien oder Dienstleistungen zu produzieren (entwerfen, konstruieren und testen von Prototypen). Während der Forschungsphase darf kein Vermögenswert angesetzt werden und die anfallenden Kosten belasten somit das Periodenergebnis. Hingegen ist in der Entwicklungsphase ein Ansatz als Vermögenswert zwingend, sofern bestimmte Kriterien wie insbesondere die technische Realisierbarkeit (feasability) und Verkaufbarkeit sowie die Erzielung eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens für das Unternehmen kumulativ erfüllt werden.
In der Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit häufig Schwierigkeiten. Dazu folgende Beispiele:
Die Pharma-Industrie argumentiert, dass aufgrund von strikten Vorschriften der Zulassungsbehörden der wahrscheinliche Zufluss künftigen wirtschaftlichen Nutzens nicht ausreichend bestimmt werden kann. Folglich erfasst die forschende Pharma-Branche ihre entsprechenden Aufwendungen im laufenden Ergebnis, bis die Verkaufsfreigabe durch die zuständigen Behörden erfolgt.
Im Gegensatz dazu sieht die Automobilindustrie bei neuen Modellen die technische Machbarkeit sowie die Zulassung zum Verkehr als weitgehend sicher an, sodass ein hoher, zum Teil über 50% der Forschungs- und Entwicklungskosten hinausgehender Anteil der Aufwendungen aktiviert wird.
Aus der Abgrenzung von Forschung und Entwicklung und der Interpretation der Voraussetzungen ergeben sich daher in der Praxis oft erhebliche Ermessensspielräume.
Bei Selbsterstellung ist des Weiteren zu beachten, dass für eine Reihe immaterieller Vermögenswerte (Marken, Warenzeichen, Druck- und Verlagsrechte, Kundenlisten, Kundenbeziehungen sowie ihrem Wesen nach ähnlichen Sachverhalten) ein generelles Ansatzverbot gilt.
Weiters sind Aufwendungen für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter sowie Aufwendungen für Werbekampagnen und verkaufsfördernde Maßnahmen nicht aktivierungsfähig und sofort ergebniswirksam zu erfassen.
S. 17Bewertung
Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte erfolgt grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (dh Anschaffungs- bzw Herstellungskosten nach Abzug planmäßiger und bei Wertminderung erforderlicher außerplanmäßiger Abschreibungen). Alternativ kann gem IAS 38 auch eine Neubewertung zu beizulegenden Zeitwerten (aktuelle Tageswerten) durchgeführt werden. Dabei handelt es sich allerdings mehr um ein theoretisches Modell, es kommt in der Praxis nicht zur Anwendung.
Für immaterielle Vermögenswerte, die im Zuge eines Unternehmenserwerbes angesetzt werden, ist der beizulegende Zeitwert zu ermitteln. Dabei kommen meist ertragswertorientierte Verfahren (zB Methode der Lizenzpreisanalogie für Marken und Patente, multi-period-access-earnings-Methode für Auftrags- und Kundenstämme) zum Ansatz. Im Rahmen dieser Verfahren sind viele Annahmen zu treffen und Parameter zu schätzen, woraus sich oft erhebliche Ermessensspielräume ergeben, die letztlich die Höhe des Firmenwertes und die Ergebnisbelastung in den Perioden nach dem Unternehmenserwerb meist nicht unbedeutend beeinflussen (siehe Pkt 5.1.3).
Begrenzte Nutzungsdauer
Immaterielle Vermögenswerte, die eine begrenzte Nutzungsdauer aufweisen, sind ab dem Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft planmäßig abzuschreiben. Die Abschreibungsmethode sollte hier so gewählt werden, dass der erwartete Verbrauch dem künftigen wirtschaftlichen Nutzen durch das Unternehmen entspricht (zB progressiv, degressiv oder linear). Sofern dieser Verbrauch nicht verlässlich bestimmt werden kann, ist linear abzuschreiben. Die Abschreibung bemisst sich in den IFRS auf einer monatlichen Basis (pro rata temporis), eine (steuerlich motivierte) Halbjahresabschreibung ist nicht vorgesehen. Die Festlegung der Länge der Nutzungsdauer für immaterielle Vermögenswerte obliegt dem Unternehmen, sodass oft erhebliche Ermessensspielräume bestehen.
Unbestimmte Nutzungsdauer
Bei immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter (dh nicht ermittelbarer oder unbegrenzter) Nutzungsdauer (zB Marken) kommt es zu keiner planmäßigen Abschreibung, allerdings muss jährlich überprüft werden, ob außerplanmäßige Abschreibungen (impairment) erforderlich sind (siehe Pkt 4.5). Bei der Beurteilung ob bzw in welcher Höhe eine außerplanmäßige Abschreibung auf immaterielle Vermögenswerte zu berücksichtigen ist, verfügt das Unternehmen in der Regel über beträchtliche Ermessensspielräume (siehe Kapitel 6).
4.1.2. UGB
Selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens unterliegen einem Ansatzverbot. Sofern immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens allerdings entgeltlich erworben wurden, ist ein Ansatz zwingend S. 18erforderlich. Aus Vereinfachungsgründen wird hinsichtlich der Abschreibung häufig den steuerlichen Vorschriften gefolgt und die Halbjahresregelung angewendet.
4.1.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
Der Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte führt im IFRS zu einer Erhöhung des Eigenkapitals. Der nachhaltige Ergebniseffekt in der Gewinn- und Verlustrechnung hängt von der Entwicklung des Aufwandsvolumens ab. Bleibt dieses im Zeitablauf gleich, so heben sich die Aktivierung der laufenden Aufwendungen und die Abschreibungen im Wesentlichen auf. Es verbleibt dann nur ein (allerdings permanenter) Eigenkapitaleffekt.
Da die Erfüllung der Kriterien für die Aktivierung und die Abgrenzung von Forschung und Entwicklung ermessensbehaftet sind, ergeben sich hier nach IFRS Bilanzierungsspielräume für das Management. In verschiedenen Bereichen haben sich jedoch Branchenusancen herausgebildet, an denen das Management gemessen werden kann.
Die in IAS 38 vorgesehene Möglichkeit einer Nichtabschreibbarkeit immaterieller Vermögenswerte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer ist dem UGB fremd. Die damit bewirkte Ergebnisentlastung und Eigenkapitalstärkung ist in der Praxis in der Regel auf Marken und – als Spezialfall – Firmenwerte (siehe Pkt 5.1.3) beschränkt.
Im Gegensatz zum UGB werden im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS eine Reihe von immateriellen Vermögenswerten identifiziert und aus dem Firmenwert herausgelöst (siehe Pkt 5.1.3). Dabei ergeben sich bei Ansatz und Bewertung oft erhebliche Ermessens- und Bilanzierungsspielräume.
4.2. Leasing (IFRS 16)
Unter Leasing (Miete) ist die entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern zu verstehen, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Nutzungsmöglichkeit für einen vereinbarten Zeitraum einräumt. Wesentliches Merkmal von Leasingverträgen ist die Trennung des rechtlichen Eigentümers vom Besitzer, der das Leasingobjekt wirtschaftlich nutzt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Leasingobjekt (zB die vermietete Maschine) in der Bilanz des Leasinggebers oder in jener des Leasingnehmers auszuweisen ist.
Typische Anwendungsbereiche sind Nutzungs- und Leasingverträge für Sachanlagen (wie Gebäude und Immobilien, Industrieanlagen, Fuhrpark, EDV und sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung).
IFRS 16 regelt die Bilanzierung von Leasingverhältnissen sowohl für Leasingnehmer als auch für Leasinggeber, wobei sich für die Bilanzierung beim Leasinggeber keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zu IAS 17 ergaben. Im Rahmen des vorliegenden Leitfadens wird Leasing nur aus der Perspektive des Leasingnehmers analysiert.
S. 194.2.1. IFRS
Allgemeines
Die Einführung von IFRS 16 führte zu einer großen Änderung im Bereich der Bilanzierung von Leasingverhältnissen. Aus Sicht des Leasingnehmers wird ein Nutzungsrecht (right of use asset) am Leasingobjekt und eine mit diesem korrespondierende Leasingverbindlichkeit bilanziert. Ein Leasingverhältnis nach IFRS 16 liegt bei Erfüllen folgender Kriterien vor:
Vertrag über die Nutzung eines identifizierbaren Vermögenswerts und
dem Leasingnehmer wird gegen Gewährung einer Gegenleistung für einen bestimmten Zeitraum Kontrolle über Art und Zweck der Nutzung dieses identifizierbaren Vermögenswerts gewährt.
Vereinbarungen, die lediglich die Erbringung einer Dienstleistung beinhalten, erfüllen nicht die Definition einer Nutzungsüberlassung (eines Leasingverhältnisses).

Zu Beginn des Leasingverhältnisses hat der Leasingnehmer eine Leasingverbindlichkeit zu passivieren und ein Nutzungsrecht zu aktivieren. Im einfachsten Fall entsprechen sich diese beiden Größen. Unter bestimmten Umständen (zB bei Vorauszahlungen, Rückbauverpflichtungen, Kosten des Vertragsabschlusses etc) kann der Betrag des Nutzungsrechts aber auch von jenem Betrag, der als Leasingverbindlichkeit passiviert wird, abweichen.
S. 20Die Folgebewertung von Leasingverbindlichkeit und Nutzungsrecht erfolgt im weiteren Zeitverlauf unterschiedlich. Hinsichtlich des Nutzungsrechts kommt es zu einer planmäßigen (und ggf auch außerplanmäßigen) Abschreibung über die Vertragslaufzeit oder die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Die Leasingverbindlichkeiten erhöhen sich um Aufzinsungsbeträge bzw vermindern sich um Tilgungen. Weiters kann sich im Falle von Neueinschätzungen (zB geänderte Einschätzung über die Ausübungswahrscheinlichkeit einer Verlängerungs- oder Kaufoption) oder bei Vertragsmodifikationen (zB Änderung der Miete) eine Anpassung des Nutzungsrechts und der Leasingverbindlichkeit ergeben.
IFRS 16 bietet die Möglichkeit, dass für
small ticket leases (Leasingobjekte von geringem Wert) und
kurzfristige Leasingverhältnisse
Ausnahmebestimmungen in Anspruch genommen werden und hierfür auf eine Bilanzierung eines Nutzungsrechts bzw einer Leasingverbindlichkeit verzichtet wird.
Als Leasingobjekte von geringem Wert (small ticket leases) wird dabei ein Vermögensgegenstand mit einem Neupreis von bis € 5.000,-- verstanden. Wichtig ist dabei, dass dieser Schwellenwert zum einen individuell festgelegt werden kann und es sich zum anderen bei der zuvor erwähnten Wertgrenze um eine Obergrenze handelt (mögliche Beispiele für Vermögenswerte von geringem Wert: IT-Equipment, Telefone oder Büroausstattung).
Ein kurzfristiges Leasingverhältnis (short-term lease) liegt vor, wenn die unkündbare Laufzeit der Vereinbarung einen Zeitraum von weniger als zwölf Monate umfasst. Dieses Wahlrecht kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Vereinbarung eine Kaufoption des Leasingnehmers enthält. Die Behandlung eines Leasingverhältnisses als kurzfristig setzt für den Fall, dass der Leasingnehmer die vertragliche Möglichkeit hat, die Laufzeit zu verlängern, den Nachweis des Fehlens eines wirtschaftlichen Zwangs zur Verlängerung voraus. Ein Leasingverhältnis, welches zwar zunächst die Laufzeit von 12 Monaten hat, aber mehrfach für die gleiche Periode verlängert werden kann und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wird, verliert die Einordnung eines kurzfristigen Leasingverhältnisses. Das Wahlrecht für kurzfristige Leasingverhältnisse ist dabei einheitlich für bestimmte Klassen von Vermögenswerten auszuüben.
Bestimmung der Leasingdauer
Die Laufzeit eines Leasingverhältnisses umfasst grundsätzlich den unkündbaren Zeitraum (Grundmietzeit), für den der Leasingnehmer das Nutzungsrecht für den betreffenden Vermögenswert vom Vermieter eingeräumt bekommt. Darüber hinaus sind für die Bestimmung der Leasinglaufzeit folgende Zeiträume ggf zusätzlich zu berücksichtigen:
Zeiträume, die sich aus der Ausübung einer Verlängerungsoption ergeben, sofern der Leasingnehmer hinreichend sicher ist, dass er diese Option ausüben wird;
Zeiträume, die sich aus einer Kündigungsoption ergeben, sofern der Leasingnehmer hinreichend sicher ist, dass er diese Option nicht ausüben wird.
S. 21Die Bestimmung der Laufzeit des Leasingverhältnisses erfolgt erstmals mit Nutzungsbeginn, wobei hierbei auch Erwartungswerte über die hinreichende Sicherheit von bestehenden Optionen des Leasingnehmers zu bilden sind. Dabei sind auch vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen, die bei der Ausübung einer Kündigungsoption einzuhalten sind, zu beachten. Das Vorliegen von außerordentlichen Kündigungsrechten sowie das alleinige Recht des Leasinggebers, das Leasingverhältnis zu kündigen, sind bei der Bestimmung der unkündbaren Grundlaufzeit unbeachtlich. Das Vorliegen von Strafzahlungen (penalties) kann die hinreichende Sicherheit für die Ausübung von Verlängerungsoptionen bzw Nichtausübung einer Kündigungsoption beeinflussen. Dabei werden als „penalty“ nicht nur Strafzahlungen selbst, sondern auch wirtschaftliche Nachteile (wie bestehende Standortvorteile, hohe Räumungskosten etc) betrachtet.
Bewertung Leasingverbindlichkeit
Bei der Bewertung des Zugangs zur Leasingverbindlichkeit am Beginn des Vertragsverhältnisses sind folgende Bestandteile zu berücksichtigen:
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Feststehende (vertraglich der Höhe nach bestimmte) Zahlungen | |
+ | Quasi-fixe Zahlungen |
– | Bestehende Ansprüche auf geschuldete Anreize (lease incentive receivables) |
+ | Variable Zahlungen, deren Höhe an die Entwicklung eines Index oder Kurses geknüpft ist |
+ | Erwartete Zahlungen aus seitens des Leasingnehmers abgegebenen Restwertgarantien |
+ | Ausübungspreis aus einer Kaufoption, deren Ausübung hinreichend sicher ist |
+ | Zahlungen aus der (vorzeitigen) Beendigung des Leasingvertrages, wenn diese bei der Bestimmung der Vertragslaufzeit berücksichtigt wurde |
= | Summe der zu zahlenden Leasingraten |
Verlängerungsoptionen führen zu einer Verlängerung der Laufzeit des Leasingverhältnisses und damit zu einer Erhöhung der Leasingverbindlichkeit, wenn eine Ausübung der Verlängerungsoption hinreichend sicher ist.
Analog dazu ist die Laufzeit eines Leasingverhältnisses nicht wegen einer dem Leasingnehmer zustehenden Kündigungsoption zu kürzen, insofern deren Ausübung nicht hinreichend sicher ist. Wird jedoch die Kündigungsoption als hinreichend sicher eingestuft, sind die aus der Ausübung dieser Beendigungsoption resultierenden Vertragsstrafen bei der Ermittlung der Leasingverbindlichkeit mit zu berücksichtigen.
Variable Leasingzahlungen, die nicht von der Entwicklung eines Index oder Kurses abhängen (zB umsatzabhängige Mieten), dürfen bei der Ermittlung der Leasingverbindlichkeit nicht berücksichtigt werden. Variable Leasingzahlungen, deren Höhe von der Entwicklung eines Referenzwertes (zB Preisindex oder Zinssatz) abhängig ist, werden bei der Zugangsbewertung der Leasingverbindlichkeit nur in der Höhe berücksichtigt, welche sich aus dem aktuellen Stand des Referenzwertes ergibt. Erwartungswerte für die zukünftige Änderung des Referenzwertes werden nicht S. 22miteinbezogen, sondern erst bei der Folgebewertung im Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Veränderung berücksichtigt.
Restwertgarantien, die vom Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen sind, wenn der Wert des Leasinggegenstands eine vertraglich vereinbarte Höhe unterschreitet, sind bei der Erstbewertung mit dem erwarteten Garantiebetrag zu berücksichtigen, insoweit daraus eine Zahlung erwartet wird. Weiters sind Zahlungen (und sonstige Vorteile), die der Leasinggeber dem Leasingnehmer gewährt oder in dessen Interesse erbringt (sog lease incentives), bei der Ermittlung der Zugangsbewertung der Leasingverbindlichkeit in Abzug zu bringen.
Für die Bestimmung des Diskontierungssatzes sind die Verwendung eines impliziten Zinssatzes (bevorzugte Methode) und Verwendung der Grenzfremdkapitalkosten (praktisch dominierende Methode) möglich. Der implizite Zinssatz ist dabei der interne Zinssatz, bei dem der Barwert der Leasingzahlungen zuzüglich der nicht garantierten Restwerte der Summe aus dem Verkehrswert des Leasingobjekts und den zu Beginn anfallenden direkten Kosten des Leasinggebers entspricht. Bei Verwendung der Grenzkapitalkosten wird der in Anwendung gelangende Diskontierungszinssatz aus jenem Zinssatz, den der Leasingnehmer bei einer Kreditaufnahme zu zahlen hätte, abgeleitet. Dabei muss es sich um einen Zinssatz über die gleiche Laufzeit und die gleichen Sicherheiten handeln.
Bewertung Nutzungsrecht
Bei der Bewertung des Zugangs des Nutzungsrechts am Beginn des Vertragsverhältnisses sind folgende Bestandteile zu berücksichtigen:
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Zugangswert der Leasingverbindlichkeit (= Barwert der künftigen Leasingzahlungen) | |
+ | Leasingzahlungen, die vor oder bei Beginn der Nutzungsüberlassung vom Leasingnehmer geleistet werden |
+ | direkte Kosten des Abschlusses der Leasingvereinbarung |
+ | Rückbaukosten |
– | Anreizleistungen (lease incentives), die der Leasingnehmer vor oder bei Beginn der Nutzungsüberlassung erhält |
= | Nutzungsrecht (Right-of-use-asset) |
Zahlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Leasingvertrages (Kosten des Abschlusses), die der Leasingnehmer vor oder zu Vertragsbeginn leistet, erhöhen die Anschaffungskosten des Nutzungsrechts, insofern diese nicht angefallen wären, wenn der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre (zB Kommissionsgebühren, Abschlagszahlungen an den bisherigen Mieter, Gebühren, die unmittelbar mit dem Abschluss des Leasingvertrages zusammenhängen). Weiters sind bei der Ermittlung der Anschaffungskosten des Nutzungsrechts auch Zahlungen aus Rückbauverpflichtungen zu berücksichtigen. Dabei kann es sich um Kosten des Rückbaus oder der Wiederherstellung der Nutzungsbereitschaft handeln.
Die X-AG schließt am 1.1.X0, einen unkündbaren Vertrag (Laufzeit: 4 Jahre) über die Miete einer Maschine ab. Die jährliche Leasingrate beträgt € 6.038,42 und ist jeweils im Nachhinein (beginnend mit 31.12.X0) fällig.
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt 5 Jahre, der Diskontierungszinssatz beträgt 8%. Es gibt keine Kauf-, Verlängerungs- oder Kündigungsoptionen.
Lösung:
Bei der Maschine handelt es sich um einen identifizierbaren Vermögenswert nach IFRS 16 und der Leasingnehmer hat das Recht, im Wesentlichen den gesamten Nutzen aus der Verwendung zu ziehen und über die Nutzung zu bestimmen. Dementsprechend beinhaltet der Vertrag eine Leasingkomponente nach IFRS 16 und es ist eine Leasingverbindlichkeit zu passivieren bzw ein Nutzungsrecht zu aktivieren
Der Tilgungsplan für die Leasingverpflichtung hat folgendes Aussehen:
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Datum | Leasingrate | Zinsen | Tilgung | Leasing- verbindlichkeit |
01.01.X0 | 20.000,00 | |||
31.12.X0 | 6.038,42 | 1.600,00 | 4.438,42 | 15.561,58 |
31.12.X1 | 6.038,42 | 1.244,93 | 4.793,49 | 10.768,09 |
31.12.X2 | 6.038,42 | 861,45 | 5.176,97 | 5.591,12 |
31.12.X3 | 6.038,42 | 447,30 | 5.591,12 | 0,00 |
24.153,68 | 4.153,68 | 20.000,00 |
In der Bilanz sind sowohl das Nutzungsrecht, als auch die Leasingverbindlichkeit iHv € 20.000,-- anzusetzen. Der Zins- und Tilgungsanteil der jährlichen Leasingraten sind getrennt zu verbuchen. Darüber hinaus ist eine jährliche Abschreibung iHv € 5.000,-- (20.000,--/4) zu berücksichtigen.
Die Entwicklung des Nutzungsrechts zeigt folgendes Bild:
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Datum | Buchwert GJ-Beginn | Zugang | Abschreibung | Buchwert GJ-Ende |
31.12.X0 | 0,00 | 20.000,00 | 5.000,00 | 15.000,00 |
31.12.X1 | 15.000,00 | 0,00 | 5.000,00 | 10.000,00 |
31.12.X2 | 10.000,00 | 0,00 | 5.000,00 | 5.000,00 |
31.12.X1 | 5.000,00 | 0,00 | 5.000,00 | 0,00 |
Die im Zeitpunkt der Zugangsbewertung von Leasingverbindlichkeit und Nutzungsrecht getroffenen Einschätzungen und Erwartungen hinsichtlich der zu leistenden Zahlungen sind während des Bestehens des Leasingverhältnisses fortlaufend zu überprüfen. Eine Neueinschätzung (reassessment) der Leasingverbindlichkeit ist erforderlich, wenn es zu einer geänderten Einschätzung über die Ausübung einer S. 24Verlängerungs-, Beendigungs- oder Kaufoption aufgrund eines auslösenden Ereignisses (triggering events) kommt und es somit zu einer Anpassung der Laufzeit (lease term) kommt. In diesen Fällen ist eine Neuberechnung der Leasingverbindlichkeit und des Nutzungsrechts mit einem aktuellen Zinssatz für die verbleibende Restlaufzeit durchzuführen. Kommt es zu einer geänderten Einschätzung über die Höhe der Leasingraten (zB aufgrund Änderung eines Index oder Kurses, geänderte Einschätzung über die Verpflichtung aus einer Restwertgarantie, Wegfall einer Bedingung für eine Leasingrate), hat eine Neuberechnung der Leasingverbindlichkeit und des Nutzungsrechts unter Verwendung des ursprünglichen Zinssatzes zu erfolgen.
Sale-and-lease-back
Wenn gemeinsam mit dem Verkauf eines Vermögenswertes ein Leasing über die weitere Nutzung vereinbart wird, müssen die etwaigen Gewinne aus dem Verkauf über die Laufzeit des Leasingvertrages verteilt werden. Die Transaktion wird wirtschaftlich nicht als Verkauf, sondern als Finanzierung des Leasingnehmers betrachtet.
4.2.2. UGB
Das UGB enthält für Leasingvereinbarungen keine eigenen Vorschriften. Die bestehende Praxis orientiert sich daher grundsätzlich an den Zurechnungskriterien der Einkommensteuerrichtlinien, die der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen.
Auch hinsichtlich Sale-and-lease-back bestehen im UGB keine expliziten Regelungen. Teilweise werden Gewinne daher sofort im Ergebnis erfasst.
4.2.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
Nach IFRS 16 wurde die bisherige Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und operativem Leasing aufgegeben und es kommt zu einer „on-balance“-Bilanzierung für fast sämtliche Miet- und Leasingverhältnisse.
Mangels eigener Regelungen orientiert sich die Bilanzierung im UGB meist an der steuerlichen Auslegung.
Der Übergang von UGB zu IFRS und die erstmalige Anwendung von IFRS 16 führt in der Praxis häufig dazu, dass Vereinbarungen, die nach UGB als operatives Leasing eingestuft wurden, im IFRS als Nutzungsrecht zu qualifizieren und in der Bilanz anzusetzen sind.
Dadurch verlängert sich im IFRS die Bilanz, wodurch die Eigenkapitalquote sinkt und die Nettoverschuldung entsprechend steigt. Auf das Eigenkapital selbst ergeben sich oft keine großen Auswirkungen, da die im UGB erfassten Leasingraten durch Abschreibungen und Zinsaufwendungen im IFRS ersetzt werden. Dadurch kommt es jedoch zu einer Verschiebung der Zinskomponente in der Gewinn- und Verlustrechnung. Diese ist Teil des Finanzergebnisses, wodurch sich das operative Ergebnis (EBIT) entsprechend verbessert.
S. 254.3. Sachanlagen (IAS 16)
4.3.1. IFRS
Sachanlagen nach IAS 16 umfassen materielle Vermögenswerte, die für Zwecke der Herstellung oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke gehalten werden, und die erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden.
Bei Immobilien, die nicht selbst genutzt, sondern an Dritte überlassen (vermietet) werden, können sich Abgrenzungsprobleme zu Anlageimmobilien ergeben. Diese sind nach IAS 40 zu bilanzieren (siehe Pkt 4.4).
Sachanlagen, für die ein Beschluss zum Verkauf gefasst wurde und entsprechend „zur Veräußerung gehalten“ werden, sind gem IFRS 5 von den übrigen Sachanlagen gesondert auszuweisen und zu bilanzieren (siehe Pkt 4.12).
Erstbewertung
Die Aktivierung von Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Anschaffung durch Tausch erfolgt die Erstbewertung mit dem beizulegenden Zeitwert. Die Anschaffungsnebenkosten müssen aktiviert werden und umfassen die direkt zurechenbaren Kosten, so auch die direkt zurechenbaren Kosten für Leistungen an Arbeitnehmer gem IAS 19. Ebenso sind Fremdkapitalzinsen für den Zeitraum der Herstellung oder Anschaffung, sofern dieser mehr als 12 Monate umfasst, zu aktivieren.
Bei Rückbauverpflichtungen wird der Barwert der Rückbauverpflichtung entsprechend der zu bildenden Rückstellung ebenfalls aktiviert.
Folgebewertung
IAS 16 enthält für die Folgebewertung ein Wahlrecht, Sachanlagen nach der Anschaffungskostenmethode oder nach der Neubewertungsmethode zu bewerten.
Bei der Anschaffungskostenmethode werden die Anschaffungskosten der Sachanlagen planmäßig über die erwartete Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Abschreibung hat dem tatsächlichen Nutzungsverlauf zu folgen und ist grundsätzlich pro rata temporis (idR monatlich) zu erfassen. Die Anwendung der Halbjahresregel entsprechend dem Einkommensteuergesetz, wonach für Zugänge im ersten Halbjahr eine Halbjahresabschreibung und für jene im zweiten Halbjahr eine volle Jahresabschreibung erfasst wird, ist grundsätzlich nicht zulässig und kann im IFRS nur dann übernommen werden, wenn sich daraus keine wesentlichen Abweichungen zum pro rata temporis-Modell ergeben. Die Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode sind zumindest jährlich zum Bilanzstichtag zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Am Abschlussstichtag ist auch zu prüfen, ob ein Indikator für eine Wertminderung vorliegt und ggf ein Wertminderungstest gem IAS 36 durchzuführen ist (siehe Pkt 4.5).
S. 26Bei der Neubewertungsmethode (Modell des beizulegenden Zeitwerts) werden Sachanlagen, deren beizulegender Zeitwert verlässlich ermittelt werden kann, mit diesem angesetzt. Differenzen zum Buchwert, insbesondere Werterhöhungen durch die Neubewertung, werden erfolgsneutral im Eigenkapital als Neubewertungsrücklage erfasst. Zwischen den Neubewertungszeitpunkten werden die Sachanlagen entsprechend der Anschaffungskostenmethode planmäßig und ggf außerplanmäßig abgeschrieben. Wertminderungen werden dabei bis zur Höhe einer zuvor gebuchten Neubewertungsrücklage erfolgsneutral und darüber hinaus über die Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Eine Neubewertung ist zumindest alle drei oder fünf Jahre durchzuführen, bei häufigen, signifikanten Wertschwanken jährlich. In die Neubewertung sind sämtliche Vermögenswerte einer Gruppe von Sachanlagen (zB unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke und Gebäude, Maschinen, Flugzeuge, Kraftfahrzeuge, Betriebsausstattung, Büroausstattung) eines Unternehmens bzw eines gesamten Konzerns einzubeziehen.
Komponentenansatz
Eine Besonderheit beinhaltet IAS 16 dahingehend, dass wesentliche Bestandteile einer Sachanlage, die unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen, getrennt aktiviert und abgeschrieben werden müssen. So sind bspw der Rumpf, das Interieur und die Triebwerke eines Flugzeuges gesondert abzuschreiben. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf wesentliche Komponenten mit verschiedenen Nutzungsdauern (zB Installationen, Dach, Lift) kann auch bei Gebäuden erforderlich sein. Gem IAS 16.14 werden regelmäßig notwendige Großreparaturen und Wartungen ebenfalls als Komponente im Buchwert der Sachanlage als Ersatzinvestitionen erfasst. Ein allenfalls bestehender Buchwert für Kosten der vorhergegangenen Wartung wird ausgebucht.
4.3.2. UGB
Das UGB kennt nur die Anschaffungskostenmethode. Bei den Herstellungskosten gibt es ein Wahlrecht hinsichtlich der Einbeziehung von Gemeinkosten und für die Aktivierung von Zinsen, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
Die Abschreibungsmethode und die verwendeten Nutzungsdauern richten sich aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips in der Praxis sehr oft nach den steuerlichen Bestimmungen. IdR wird auch die steuerliche Halbjahres-Abschreibungsregel in den UGB-Abschluss übernommen.
Rückbauverpflichtungen und Großwartungen werden über Rückstellungen idR direkt im Aufwand erfasst und nicht als Anlage abgeschrieben.
4.3.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
IAS 16 ermöglicht durch das Neubewertungsmodell im Gegensatz zum UGB eine Bilanzierung von Sachanlagen zum beizulegenden Zeitwert. Aufgedeckte stille Reserven werden dabei direkt im Eigenkapital erfolgsneutral erfasst. Da die Neubewertungsmethode eine zuverlässige Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts voraussetzt S. 27und auf alle gleichartigen Vermögenswerte im Konzern angewandt werden muss, wird in der Praxis nicht sehr häufig von ihr Gebrauch gemacht und ist meist auf Immobilien beschränkt.
Da die Abschreibungen im UGB oft vom Vorsichts- und Maßgeblichkeitsprinzip geprägt sind, kommen in einem IFRS-Abschluss oft längere Nutzungsdauern zum Ansatz. Ebenso wie die Neubewertung führt dies idR zu einem höheren Vermögens- und Eigenkapitalausweis.
Abweichungen können sich auch durch die steuerlich veranlasste Halbjahresabschreibungsregel und den Komponentenansatz im IFRS ergeben. Sofern die Abschreibungsdifferenzen daraus wesentlich sind, hat gegenüber dem UGB-Jahresabschluss eine Anpassung zu erfolgen. Die verpflichtende Aktivierung von Zinsen und Gemeinkosten kann zu Unterschieden bei den Anschaffungskosten führen.
Künftiger Aufwand für Rückbauverpflichtungen und Großwartungen wird im UGB nicht aktiviert, sondern lediglich eine Rückstellung über den Aufwand gebildet.
4.4. Anlageimmobilien (IAS 40)
4.4.1. IFRS
Für Grundstücke, Gebäude oder Teile von Gebäuden, die ausschließlich zur Erzielung von Mieteinnahmen oder zum Zwecke der Wertsteigerung gehalten werden, gelten nach IFRS gesonderte Regelungen. Zu den sogenannten „als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“ (Anlageimmobilien; investment properties), zählen bspw Wohnimmobilien, Mietbüros oder Einkaufszentren, die bilanziell als langfristiges Vermögen zu erfassen sind. Gebäude, die zur Eigennutzung in Form von Produktions- oder Verwaltungszwecken verwendet werden, sind hingegen keine Anlageimmobilien (sondern Sachanlagen).
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich insbesondere, wenn Immobilien vermietet und zusätzlich liegenschaftsbezogene Dienstleistungen angeboten werden. Tritt das Unternehmen dabei als Betreiber auf, so liegt in der Regel keine Anlageimmobilie vor. Hotels, Parkhäuser, Fitnessanlagen und Sportanlagen fallen daher meist nicht in den Anwendungsbereich von IAS 40. Diese können nach IAS 16 zwar ebenso zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; allerdings nur erfolgsneutral über das Eigenkapital.
Die Bewertung beim Kauf (Zugangsbewertung) erfolgt mit den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten.
Bei der Folgebewertung kann wahlweise das Anschaffungskostenmodell oder das Zeitwertmodell angewendet werden.
Das Anschaffungskostenmodell entspricht der üblichen Bilanzierung von Sachanlagen zu fortgeführten Anschaffungskosten. Diese werden in Form von planmäßigen Abschreibungen über die Nutzungsdauer der Immobilie verteilt, erforderlichenfalls sind auch außerplanmäßige Abschreibungen (siehe Pkt 4.5) zu erfassen. Die IFRS S. 28Regelungen erfordern jedoch auch bei Anwendung der Anschaffungskostenmethode die Angabe von aktuellen beizulegenden Zeitwerten im Anhang. Die laufende Ermittlung von Zeitwerten ist daher auch bei Wahl dieser Bilanzierungsmethode erforderlich.
Beim Zeitwertmodell werden die Immobilien zu jedem Stichtag in der Bilanz mit ihrem jeweiligen beizulegenden Zeitwert (aktueller Tageswert) ausgewiesen. Die Änderung des beizulegenden Zeitwertes von einem Bilanzstichtag auf den nächsten wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Im Gegensatz zum Anschaffungskostenmodell werden keine planmäßigen Abschreibungen berücksichtigt.
Die gewählte Bilanzierungsmethode ist auf sämtliche Anlageimmobilien eines Unternehmens oder Konzerns anzuwenden. Ein Wechsel der Methode ist grundsätzlich nur bei Wahl des Anschaffungskostenmodells möglich. Soweit die Bilanzierung zum Zeitwert gewählt wurde, ist die für eine Rückkehr zum Anschaffungskostenmodell erforderliche Darlegung der sachgerechteren Darstellung nur in Ausnahmefällen begründbar.
Wird eine Immobilie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als Sachanlage und danach als Anlageimmobilie verwendet, die in Folge zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wird, erfolgt im Zeitpunkt der Nutzungsänderung in der Regel eine erfolgsneutrale Aufwertung auf den beizulegenden Zeitwert. Der Unterschiedsbetrag wird innerhalb des Eigenkapitals in einer Neubewertungsrücklage gezeigt. Ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung wird die Anlageimmobilie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert.
Die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Anlageimmobilien und damit der Ausweis von daraus resultierenden Bewertungsgewinnen bzw -verlusten ist – wie insbesondere auch die Erfahrungen bei zahlreichen Immobiliengesellschaften zeigen – generell sehr ermessensbehaftet. Der Standard empfiehlt die Bewertung durch unabhängige Gutachter mit entsprechender beruflicher Qualifikation, jedoch wird in der Praxis der beizulegende Zeitwert häufig mithilfe von Bewertungsmodellen (discounted cashflow-Methode) selbst ermittelt.
4.4.2. UGB
Das UGB unterscheidet nicht zwischen Immobilien, die zur Erzielung von Mieteinnahmen oder Wertsteigerungen gehalten werden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden. Nach UGB ist für alle Immobilien nur das Anschaffungskostenmodell zulässig. Im Gegensatz zum IFRS sind auch keine Angaben über beizulegende Zeitwerte erforderlich.
4.4.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
Im Gegensatz zum UGB, das für alle Immobilien nur die Bilanzierung zu fortgeführten, historischen Anschaffungskosten vorsieht, schafft IAS 40 für Immobilien, die nicht der eigenen Nutzung im Unternehmen dienen, sondern am Markt vermietet S. 29und verwertet werden können, die Möglichkeit zur erfolgswirksamen Bilanzierung nach Marktwerten.
Die Bilanzierung zu beizulegenden Zeitwerten führt durch die Aufdeckung stiller Reserven in der Regel zu einem oft wesentlich höheren Eigenkapital. Da die Zeitwerte jährlich über die Gewinn- und Verlustrechnung angepasst werden müssen, ist diese Bilanzierung jedoch mit einer höheren Ergebnisvolatilität verbunden. Darüber hinaus sind diese Ergebnisse oft durch die – mangels Verfügbarkeit von vergleichbaren Immobilientransaktionswerten – zur Anwendung kommenden Bewertungsmodelle stark ermessensbehaftet.
Die Regelungen für Anlageimmobilien haben insbesondere Bedeutung für Immobilienfonds und -unternehmen. Die Bilanzierung nach der Zeitwertmethode entspricht in diesem Bereich dem Branchenstandard.
Aber auch andere Unternehmen können für ihre „quasi-nichtbetriebsnotwendigen“ Immobilien von der Zeitwertbewertung Gebrauch machen. Allerdings erfolgt die erstmalige Aufwertung beim Wechsel der Bilanzierungsmethode erfolgsneutral und muss dann auf alle Anlageimmobilien im Konzern angewandt werden. In der Regel ist die Zeitwertbilanzierung in der Folge auch mit Ergebnisschwankungen verbunden. Eine Rückkehr zum Anschaffungskostenmodell ist nur sehr schwer begründbar.
4.5. Wertminderung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten (IAS 36)
4.5.1. IFRS
Neben der planmäßigen Abnutzung von Vermögenswerten im Unternehmen kann zusätzlich ein außerplanmäßiger Wertverzehr von Vermögenswerten eintreten. Die relevanten Bestimmungen zur Ermittlung und Behandlung von Wertminderungen (impairment) finden sich in IAS 36.
Der Anwendungsbereich von IAS 36 umfasst im Wesentlichen Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte (inkl Firmenwerte) und Anlageimmobilien, die nach dem Anschaffungskostenmodell bilanziert werden. Nicht betroffen sind ua Wertminderungen bei finanziellen Vermögenswerten (zB Lieferforderungen und gehaltene Anleihen) und Vorräten; diese sind in eigenen Standards geregelt.
Anlassbezogener Wertminderungstest
Um beurteilen zu können, ob bei den betroffenen Vermögenswerten außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich sind, hat ein Unternehmen zu jedem Bilanzstichtag zu prüfen, ob Hinweise auf Wertminderungen vorliegen. Im Standard werden Indikatoren auf eine Wertminderung beispielhaft aufgezählt.
S. 30Interne und externe Wertminderungsindikatoren nach IAS 36:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Interne Informationsquellen: | Externe Informationsquellen: |
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Sofern ein Indikator auf eine Wertminderung vorliegt, ist im nächsten Schritt der sog „erzielbare Betrag“ zu ermitteln. Der erzielbare Betrag entspricht dem höheren Betrag aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (Nettozeitwert; fair value less costs to sell) und Nutzungswert (value in use).
Der Nettozeitwert ist ein objektiver Wert (Perspektive der Marktteilnehmer), der in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen und vertragswilligen Parteien erzielt werden könnte. Vorrangig ist er daher aus beobachtbaren Preisen am Markt abzuleiten. Mangels vergleichbarer Informationen lässt IAS 36 jedoch auch den Rückgriff auf Bewertungsverfahren zu. Dabei sind – im Gegensatz zum Nutzungswert – im maximalen Umfang marktbasierte Inputs zu verwenden.
Der Nutzungswert stellt einen subjektiven Wert (Schätzung durch das Management) aus der fortgesetzten Nutzung und der letztendlichen Veräußerung des Vermögenswertes dar. Er übernimmt das Konzept der ertragsorientierten Unternehmensbewertung und ist von vornherein durch Rückgriff auf ein Barwertmodell (DCF-Modell) zu ermitteln. IAS 36 setzt jedoch sehr umfangreiche und detaillierte, zum Teil auch restriktive Vorgaben für die Barwertermittlung fest. Diese gelten allerdings nur bei der Ermittlung des Nutzungswertes, da der Nettozeitwert nur subsidiär durch ein Bewertungsverfahren ermittelt wird.
Im Rahmen der Barwertermittlung sind viele Annahmen zu treffen. Neben der Unternehmensplanung und den Ertragserwartungen für die Zukunft beeinflussen va der Abzinsungssatz (weighted average cost of capital (WACC)) und die angenommene Wachstumsrate das Bewertungsergebnis. Der Barwert wird meist über ein zwei-Phasen-Modell ermittelt. Dabei kommt den im Terminal Value abgebildeten langfristigen Erwartungen nach einer Detailplanungsphase von zumeist 3-5 Jahren oft entscheidende Bedeutung zu, da der Terminal Value oft mehr als 2/3 des Gesamtbarwertes repräsentiert.
Wenn IAS 36 nun auch spezifische Vorgaben für den Nutzungswert macht und im Rahmen der Barwertermittlung des Nettozeitwerts im maximalen Umfang Marktinputs zu verwenden sind, so verbleiben bei der Bewertung in der Praxis oft dennoch erhebliche Ermessensspielräume.
S. 31Ist der erzielbare Betrag kleiner als der Buchwert, so ist eine Wertminderung grundsätzlich über die Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Der verminderte Buchwert ist in Folge die Basis für die künftigen planmäßigen Abschreibungen.
Der Buchwert einer Maschine per 1.1.X0 beträgt € 50.000,--. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, die historischen Anschaffungskosten betragen € 100.000,--. Per 31.12.X0 liegt ein Indikator auf eine Wertminderung vor. Daraufhin wurden der Nettozeitwert (€ 34.000,--) und der Nutzungswert (€ 36.000,--) ermittelt.
Lösung:
Im ersten Schritt wird die planmäßige Abschreibung für das Jahr X0 mit € 10.000,-- (= € 100.000,--/10 Jahre) ermittelt und verbucht.
Der Buchwert nach planmäßiger Abschreibung beträgt € 40.000,-- (= € 50.000,-- minus € 10.000,--). Der erzielbare Betrag (höherer Wert aus Nettozeitwert und Nutzungswert) beträgt € 36.000,--. In Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem erzielbaren Betrag ist eine Wertminderung von € 4.000,-- zu erfassen.
Der neu ermittelte Buchwert von € 36.000,-- gilt als Basis für die planmäßige Abschreibung, die im Folgejahr mit € 9.000,-- ermittelt wird (€ 36.000,--/4 Jahre Restnutzungsdauer).
Überblick zum anlassbezogenen Wertminderungstest nach IFRS:

S. 32Anlassunabhängiger Wertminderungstest
Unabhängig davon, ob ein Indikator auf eine Wertminderung vorliegt, ist bei noch nicht betriebsbereiten immateriellen Vermögenswerten, immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer (siehe Pkt 4.1) sowie im Falle eines aus einem Unternehmenszusammenschluss resultierenden Firmenwertes (siehe Pkt 5.1.3) zwingend einmal jährlich der erzielbare Betrag zu berechnen und dem Buchwert gegenüberzustellen.
Zahlungsmittelgenerierende Einheit – Cash Generating Unit (CGU)
IAS 36 verlangt – sofern dies möglich ist – die Durchführung des Wertminderungstests, dh die Berechnung des erzielbaren Betrages, für jeden einzelnen Vermögenswert. Für den einzelnen Vermögenswert können jedoch nur in Ausnahmefällen Zahlungszuflüsse geschätzt werden (zB Taxi oder der einzelne LKW einer Spedition), was Voraussetzung für die Berechnung des Nutzungswertes ist. Demgegenüber wird etwa kaum feststellbar sein, welche Zahlungszuflüsse ein Unternehmen alleine durch den Einsatz eines Verwaltungsgebäudes oder einer einzelnen Maschine erwirtschaftet.
Die X-AG verfügt über eine Fertigungsstraße, welche aus 15 einzelnen Maschinen besteht. Es ist dabei nicht möglich festzustellen, welche Zahlungszuflüsse von jeder einzelnen Maschine erwirtschaftet werden. Die X-AG ist allerdings dazu in der Lage, für das auf der Fertigungsstraße hergestellte Endprodukt die Zahlungszuflüsse zu ermitteln. Daher werden die 15 Maschinen zu einer CGU zusammengefasst und gemeinsam auf eine Wertminderung getestet.
Der Nutzungswert – und damit der erzielbare Betrag – kann in der Praxis oft nur für Gruppen von Vermögenswerten (sog CGU; cash generating unit) ermittelt werden. Eine CGU ist nach IAS 36 die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, welche weitgehend unabhängige Geldzuflüsse aus der fortgeführten Nutzung erzeugt. In der Praxis ist dies in der Regel zumindest ein Standort oder ein Betrieb.
Eine Sonderrolle kommt in diesem Zusammenhang dem Firmenwert (siehe Pkt 5.1.3.1) zu. Jeder Firmenwert muss im Zeitpunkt des Erwerbs basierend auf den in allen Unternehmensbereichen erwarteten Synergien und Vorteilen einer CGU (oft Betrieb) oder einer Gruppe von CGUs (oft ein Geschäftsbereich oder eine Division) zugeordnet werden.
Der jährliche Impairmenttest ist danach auf jener (niedrigsten) Ebene durchzuführen, auf welcher der Firmenwert überwacht wird. Als Testobergrenze gilt dabei ein berichtspflichtiges Segment (oft ein Geschäftsbereich oder eine Division).
Da die Überwachung des Firmenwerts und die Segmentierung von der internen Organisation abhängen, wird die Testebene und damit oft das Testergebnis wesentlich durch die Gestaltung des Unternehmens beeinflusst. Können durch die interne Zusammenfassung in Segmente mehrere Einheiten (CGUs) gemeinsam getestet werS. 33den, so können die stillen Reserven positiver Betriebe die stillen Lasten in anderen Bereichen ausgleichen. Dadurch werden bei Stand-alone-Betrachtung notwendige Abwertungen einzelner Betriebe vermieden oder zumindest reduziert.
Neben den Ermessensspielräumen bei der Barwertermittlung kann das Ergebnis des Impairmenttests daher oft auch maßgeblich durch die Gestaltung des Berichtswesens und der internen Organisation beeinflusst werden. Dadurch eröffnen sich in diesem Bereich oft erhebliche Bilanzierungsspielräume.
Wird bei einer CGU eine Wertminderung festgestellt, so ist in erster Linie ein vorhandener Firmenwert abzuschreiben. Eine danach noch verbleibende Wertminderung ist den Vermögenswerten der CGU im Verhältnis ihrer Buchwerte zuzuordnen.
Die X-AG hat im Jahr X0 100% an der Y-AG erworben. Im Zuge der Kaufpreisallokation wurde ein Firmenwert für die beiden CGUs (Produktion A und Produktion B) von jeweils € 2.000,-- ermittelt und insgesamt ein Firmenwert von € 4.000,-- angesetzt.
Zum 31.12.X1 wurde der erzielbare Betrag für Produktion A (Buchwert € 500,--) und Produktion B (Buchwert € 1.500,--) jeweils mit € 1.000,-- ermittelt.
Lösung
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ZGE | Buchwert | Firmenwert | Summe | Erzielbarer Betrag | Wertminderung |
Produktion A | 500 | 2.000 | 2.500 | 1.000 | 1.500 1) |
Produktion B | 1.500 | 2.000 | 3.500 | 1.000 | 2.500 2) |
In beiden CGUs liegt eine Wertminderung vor.
In der CGU Produktion A wird der Firmenwert von € 2.000,-- auf € 500,-- (=2.000 – 1.500) abgeschrieben.
In der CGU Produktion B wird der Firmenwert von € 2.000,-- gänzlich abgeschrieben. Zusätzlich sind die Buchwerte von € 1.500,-- um € 500,-- abzuschreiben (=2.500 – 2.000).
Insofern sich zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, dass ein Indikator auf eine Wertaufholung vorliegt, so ist eine erfolgswirksame Zuschreibung auf den erzielbaren Betrag erforderlich. Allerdings darf nicht über die fiktiven fortgeführten Anschaffungskosten (Buchwert, der sich ergeben würde, wenn keine Wertminderung erfolgt wäre) hinaus aufgewertet werden. Dies gilt allerdings nicht für den Firmenwert, der ausnahmslos nicht mehr zugeschrieben werden darf.
4.5.2. UGB
Im UGB gilt für die Bewertung von Sachanlagen und immateriellen Anlagen das gemilderte Niederstwertprinzip. Neben der planmäßigen Abschreibung ist daher S. 34bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. Bei voraussichtlich nur vorübergehender Wertminderung gilt für Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ein Abschreibungsverbot.
Es ist grundsätzlich nur eine Einzelbewertung zulässig.
4.5.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
Im IFRS ist für sensitive Vermögenswerte (Firmenwerte, immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer (oft Marken)) ein jährlicher Impairmenttest durchzuführen. Darüber hinaus sind interne und externe Indikatoren zu überwachen.
Das UGB kennt weder für den Zeitpunkt, noch für die Durchführung von Wertminderungstests spezifische Regeln.
Die IFRS-Regeln können daher zu einer früheren Erfassung von Wertminderungen führen. Trotz umfangreicher Regelungen ergeben sich jedoch sowohl bei der Bewertung als auch bei der Ermittlung der Testebene erhebliche Gestaltungsspielräume, die vom Management genutzt werden können, um Abwertungen hintan zu halten.
4.6. Finanzinstrumente (IAS 32, IFRS 7 und IFRS 9)
4.6.1. IFRS
In der Internationalen Rechnungslegung ist der Begriff „Finanzinstrumente“ sehr weit definiert und demnach an vielen Stellen in der Bilanz zu finden. Zu den Finanzinstrumenten zählen ua Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, flüssige Mittel, Anleihen beim Inhaber bzw Emittenten, Darlehen beim Darlehensgeber und beim Darlehensnehmer, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen sowie Eigenkapitalinstrumente (dh Anteile an anderen Gesellschaften). Keine Finanzinstrumente sind ua Vorräte, Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte und Steuerforderungen bzw -verbindlichkeiten.
Derivate (zB Optionen, die es dem Besitzer erlauben in 2 Monaten bestimmte Aktien zu einem fixierten Preis von € 50,-- je Aktie zu erwerben) sind Finanzinstrumente, die ohne oder mit nur einer geringen Anschaffungsauszahlung erworben werden können und zu einem künftigen Zeitpunkt beglichen werden. Die Wertentwicklung eines Derivats ist abhängig von der Wertentwicklung eines Basisobjekts (zB verändert sich der Wert der oben angeführten Option ua in Abhängigkeit der tatsächlichen Entwicklung des Börsenkurses). Sie werden in Form von Termingeschäften (forwards, futures, swaps) oder Optionen auf Fremdkapitalinstrumente (Anleihen), Fremdwährungen, Eigenkapitalinstrumente oder auf entsprechende Indizes abgeschlossen.
S. 35Angesichts der vielen verschiedenen Ausprägungsformen von Finanzinstrumenten sind die Vorschriften zu deren Bilanzierung äußerst umfangreich, diese befinden sich daher auch in drei verschiedenen Standards:
IAS 32 – Finanzinstrumente: Darstellung
IFRS 7 – Finanzinstrumente: Angaben
IFRS 9 – Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
Darüber hinaus existieren Interpretationen des IFRS IC zu Finanzinstrumenten.
Ansatz und Bewertung
Finanzinstrumente sind bei deren Zugang mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfassen, dh mit der hingegebenen (bei Vermögenswerten zB der Kaufpreis) oder erhaltenen Gegenleistung (bei Schulden).
Für die Folgebewertung von Finanzinstrumenten existieren verschiedene Bewertungskategorien:
Finanzielle Vermögenswerte der Kategorien „Endfälligkeit“ und „Kredite und Forderungen“ sowie finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden: „Amortised Cost“
Für die richtige Zuordnung ist vor allem wichtig, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:
SPPI („Solely Payment of Principal and Interest“):
Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen zu Geldflüssen an vorgegebenen Zeitpunkten führen, die lediglich Zahlungen des Nennwerts (Tilgung) und von Zinsen auf den Nennwert darstellen.
Dieses Kriterium ist klassischerweise nicht erfüllt bei Schuldinstrumenten mit besonderer Risikostruktur wie beispielsweise bei Indexanleihen oder auch bei Eigenkapitalinstrumenten wie Aktien.
Geschäftsmodell-Kriterium:
Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, das primär darauf ausgerichtet ist, die laufenden vertraglichen Zahlungsflüsse („Cash Flows“) aus dem Vermögenswert zu vereinnahmen.
Hier befinden sich typischerweise klassische Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, und Anleihen sofern diese nicht aufgrund bestimmter Vorschriften (zB Zeitwertoption – siehe unten) freiwillig einer anderen Bewertungskategorie zugeordnet werden. Ist eine der oben angeführten Bedingungen (SPPI und Geschäftswertmodell) nicht erfüllt, so erfolgt die Bewertung jedenfalls zum „Fair Value“. In welche der beiden untenstehenden Kategorien der Vermögenswert fällt, ist dann tiefer nachzulesen.
Bewertung: zu fortgeführten Anschaffungskosten. Dabei wird der Kaufpreis bzw der Auszahlungsbetrag über die Laufzeit mit dem internen Zinssatz S. 36(= Effektivzinssatz) auf den Rückzahlungsbetrag aufgezinst. Liegt bei einem finanziellen Vermögenswert eine Wertminderung vor (zB wegen Zahlungsverzug des Schuldners), so ist eine außerplanmäßige Abschreibung über die Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich. Ein Beispiel dazu findet sich etwas weiter unten.
Handelsbestand: „Fair value through profit or loss“
In dieser Kategorie befinden sich vor allem jene Finanzinstrumente (sowohl finanzielle Vermögenswerte, als auch finanzielle Verbindlichkeiten), bei denen eine Handelsabsicht besteht (zB die Absicht, kurzfristig zu verkaufen oder zurück zu erwerben). Derivate sind grundsätzlich immer dieser Kategorie zuzuordnen. Klassische Anwendungsfälle sind Aktien, Investmentfondsanteile und sonstige Wertpapiere, die zum kurzfristigen Weiterverkauf bestimmt sind (hinsichtlich Sicherungsbilanzierung – hedge accounting von Derivaten siehe weiter unten). Es kann aber auch optional jede andere Kategorie bei erstmaligem Ansatz und unwiderruflich dieser zugeteilt werden.
Bewertung: Beizulegender Zeitwert (aktueller Tageswert, „Fair Value“), wobei Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen sind.
Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“: „Fair value through other comprehensive income“
Diese Restkategorie ist für finanzielle Vermögenswerte vorgesehen, welche nicht eine der beiden anderen Kategorien zugeordnet werden können. In manchen Fällen können finanzielle Vermögenswerte bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch freiwillig dieser Kategorie zugeordnet werden. Hierunter fallen ua Aktien (vgl IFRS 9.4.1.4).
Bewertung: Beizulegender Zeitwert erfolgsneutral über das OCI („Other Comprehensive Income“), dh über eine Rücklage im Eigenkapital; die Änderungen von einem Stichtag zum nächsten werden grundsätzlich nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, dh ohne Auswirkung auf den Periodenerfolg.
Zusammenfassend kann die Folgebewertung wie folgt dargestellt werden (vgl Grünberger, IFRS 2023, 216):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art des Instruments | Geschäftsmodell | Folgebewertung | Alternative |
Eigenkapitalinstrument und Schuldinstrument SPPI erfüllt | Vereinnahmung von Cash Flows | „at cost“ | Fair Value Option (alle Effekte über GuV) |
Vereinnahmung von Cash Flows und Veräußerungen | Fair Value über OCI Veräußerungsgewinne über GuV | Fair Value Option (alle Effekte über GuV) | |
Nur Veräußerungen | Fair Value über GuV | ||
Schuldinstrument SPPI nicht erfüllt | Fair Value über GuV | ||
Eigenkapitalinstrument SPPI nicht erfüllt | Keine Handelsabsicht | Fair Value und Veräußerungsgewinne über das OCI; Dividenden über GuV | Fair Value Option (alle Effekte über GuV) |
Handelsabsicht | Fair Value über GuV |
S. 37
Zur Veranschaulichung dient das folgende Beispiel:
Die X-AG erwirbt am 1.1.X0 Aktien der Y-AG im Wert von € 50.000,-- (Börsenkurs).
Am 31.12.X0 beträgt der Kurswert € 52.000,--.
Am 31.12.X1 beträgt der Kurswert € 45.000,--.
Die Aktien wurden zur kurzfristigen Weiterveräußerung erworben und sind daher Bestandteil der Kategorie „Handelsbestand“.
Die Aktien sollen dauerhaft gehalten werden und sind daher Bestandteil der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“. Obwohl der Wert der Aktien Ende X1 sinkt, liegt kein Indikator für eine Wertminderung vor.
Lösung:
Zum 1.1.X0 erfolgt die Zugangsbewertung der Aktien mit deren beizulegendem Zeitwert (=Börsenkurs) iHv € 50.000,--. Die Folgebewertung erfolgt zum beizulegenden Zeitwert, der in Abhängigkeit von der Zuordnung zur Bewertungskategorie entweder erfolgsneutral über eine Rücklage im Eigenkapital oder erfolgswirksam über die GuV erfasst wird.
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Stichtag | Aktivseite/Passivseite (GuV/Bilanz) | Bewegung in € | GuV Auswirkung (/) |
Lösung zu a) | |||
31.12.X0 | Aktien/Ertrag (GuV) | 2.000,-- | |
31.12.X1 | Aufwand (GuV)/Aktien | 7.000,-- | |
Lösung zu b) | |||
31.12.X0 | Aktien/Rücklage (Eigenkapital) | 2.000,-- | — |
31.12.X1 | Rücklage (Eigenkapital)/Aktien | 7.000,-- | — |
Zeitwertoption (Fair Value-Option)
Für Wertpapierportfolios, die auf Basis eines Marktwertes gesteuert werden und zur Vermeidung von Rechnungslegungsanomalien bei komplexen Finanzprodukten, kann ein Unternehmen Finanzinstrumente freiwillig zum beizulegenden Zeitwert über die Gewinn- und Verlustrechnung bewerten.
S. 38Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten (IFRS 9 5.4)
Wie bereits oben beschrieben, spielt im Rahmen der Folgebewertung die Effektivzinsmethode eine entscheidende Rolle. Grundgedanke ist die systematische Erfassung von Wertänderungen, die aus dem bloßen Verstreichen der Zeit resultieren.
Als klassisches Beispiel dafür können Nullkuponanleihen (Zerobonds) herangezogen werden: Der Erwerber einer derartigen Anleihe erhält keine jährlichen Zinszahlungen, sondern am Ende der Laufzeit mit dem Nominalwert mehr Geld zurück, als er im Erwerbszeitpunkt bezahlt hat. Dieser Mehrwert entspricht der Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Die Effektivzinsmethode ermittelt nun Periode für Periode diesen (nicht linearen) Wertzuwachs und schreibt diesen der Anleihe zu.
Die Effektivzinsmethode wird somit bei der Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten von bestimmten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, insbesondere bei ausgegebenen und erhaltenen Darlehen und Krediten verwendet Andererseits dient sie auch der Ermittlung der Zinserträge bzw -aufwendungen einer Periode. Der effektive Zinssatz entspricht dem internen Zinssatz der Zahlungsreihe (bestehend va aus Zins- und Tilgungszahlungen).
Zur Veranschaulichung der Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten (Effektivzinsmethode) ist nachfolgend ein Beispiel für ein erhaltenes Darlehen dargestellt:
Die X-AG nimmt am 1.1.X0 bei einer Bank ein Darlehen mit einer Laufzeit von 2 Jahren auf. Der Auszahlungsbetrag beläuft sich auf € 2 Mio. Der Rückzahlungsbetrag (Nominale) beträgt € 2,2 Mio. Es werden fixe Zinsen (Nominalzinssatz) von 4,75% pa vereinbart, welche am Jahresende im Nachhinein zu zahlen sind.
Der Effektivzinssatz (interne Zinssatz) berechnet sich nun aus folgender Zahlungsreihe:
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2.000.000 | – | 104.500 | – | 104.500 | – | 2.200.000 | = 0 |
1,0x | 1,0x2 | 1,0x2 |
Der Effektivzinssatz beträgt somit 9,9872%.
Lösung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zinsaufwand | Cash (Zinsen) | Darlehensverbindlichkeit | |||
Stand 1.1. | Veränderung | Stand 31.12. | |||
Jahr X0 | 199.744 (2) | 104.500 (1) | 2.000.000 | 95.244 (3) | 2.095.244 |
Jahr X1 | 209.256 (4) | 104.500 (1) | 2.095.244 | 104.756 (5) | 2.200.000 |
Die Darlehensverbindlichkeit wird zum 1.1.X0 mit € 2.000.000,-- erfasst.
Jahr X0:
Ende X0 sind Zinsen iHv € 104.500,-- zu zahlen (= € 2.200.000 x 4,75%).
Als Zinsaufwand ist – entsprechend dem Effektivzinssatz – ein Betrag von € 199.744,-- (= € 2.000.000 x 9,9872%) zu erfassen.
In Höhe der Differenz von bezahlten Zinsen und dem nach der Effektivzinsmethode errechnetem Zinsaufwand erhöht sich der Buchwert der Darlehensverbindlichkeit.
S. 39Buchungssätze:
Zinsaufwand / Zahlungsmittelkonto 104.500
Zinsaufwand / Darlehen 95.244
Jahr X1:
Ende X1 sind Zinsen iHv € 104.500,-- zu zahlen.
Als Zinsaufwand ist – entsprechend dem Effektivzinssatz – ein Betrag von € 209.256,-- (=2.095.244 x 9,9872%) zu erfassen.
In Höhe der Differenz erhöht sich der Buchwert der Darlehensverbindlichkeit wie bei (3).
Ende X1 beträgt der Buchwert der Darlehensverbindlichkeit € 2.200.000,--, was dem Rückzahlungsbetrag entspricht.
Buchungssätze:
Zinsaufwand / Zahlungsmittelkonto 104.500
Zinsaufwand / Darlehen 104.756
Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes IFRS 13
Im Mai 2011 hat das IASB mit IFRS 13 einen neuen Standard zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts verabschiedet, der nicht nur für Finanzinstrumente gilt, sondern quer über alle Standards einheitliche Leitlinien für diesen wichtigen Bewertungsmaßstab schafft. Maßgeblich ist der Exit-Preis (= Preis am Bewertungstag). Bei Vermögenswerten ist dies idR der absatzseitig ermittelte Wert, bei Verbindlichkeiten der Betrag, der für die Übertragung der Schuld (bspw der Betrag für den Rückkauf der Verbindlichkeit) erforderlich wäre. Als mögliche Bewertungsmethoden kommen markt- und kostenorientierte sowie kapitalwertbasierte Verfahren in Betracht.
Bei der Ermittlung beizulegender Zeitwerte existiert eine Verfahrenshierarchie (Bewertungshierarchie). Dabei sind primär Preise von aktiven Märkten heranzuziehen (zB Börsenkurs, Level 1). Existiert kein aktiver Markt, so ist auf andere als auf Level 1 beobachtbare Inputfaktoren abzustellen. Dabei kann auf die Notierung für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden bzw auf die Notierung auf nicht aktiven Märkten abgestellt werden (Level 2). Schließlich ist als Level 3 mit der geringsten Priorität auf nicht beobachtbare Inputfaktoren zurückzugreifen. Hier könnten Bewertungsverfahren erforderlich werden (zB Optionspreismodell oder Diskontierung künftiger Zahlungsflüsse). Diese sind naturgemäß ermessensbehaftet und eröffnen größere Bilanzierungsspielräume.
Derivate und Sicherungsbilanzierung (hedge accounting)
Derivate sind nach IFRS 9 zu jedem Bilanzstichtag zwingend mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts müssen grundsätzlich über die Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden. Durch die Hebelwirkung von Derivaten verursachen diese oft große Ergebnisschwankungen.
S. 40Häufig werden Derivate jedoch nicht zu Spekulations-, sondern zu Sicherungszwecken (zB Sicherung von Fremdwährungs-, Zins- und Rohstoffrisiken) erworben. Um in diesen Fällen die Darstellung von Ergebnisschwankungen vermeiden zu können, enthält IFRS 9 Regeln zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (hedge accounting).
Voraussetzung für die (begünstigende) Anwendung von hedge accounting ist die genaue Dokumentation und der Nachweis der Effektivität von Sicherungsbeziehungen. IFRS 9 stellt hohe Anforderungen an die Erfüllung dieser Kriterien und kann bei nicht nur geringem Einsatz von Derivaten in einem Unternehmen nur mit entsprechender Vorbereitung angewendet werden.
Die Regeln zur Sicherungsbilanzierung unterscheiden zwischen cash flow hedge und fair value hedge, je nachdem ob die Schwankungen künftiger Zahlungsflüsse oder die Schwankungen des beizulegenden Zeitwertes abgesichert werden. Außerdem gibt es zur Absicherung von Währungsschwankungen den net investment hedge, wenn es unterschiedliche funktionale Währungen zwischen der Mutter- und Tochtergesellschaft gibt.
Während beim cash flow hedge die Zeitwertschwankungen der Derivate erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst werden, wird die Ergebnisschwankung beim fair value hedge dadurch vermieden, dass sowohl das gesicherte Grundgeschäft als auch das Derivat zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam angesetzt wird und sich die Ergebnisauswirkungen damit kompensieren. Beim net investment hedge sind Wertänderungen erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen.
Abgrenzung Eigenkapital und Fremdkapital
Das Eigenkapital wird – wie übrigens auch im nationalen Bilanzrecht – in den IFRS als Saldogröße zwischen Vermögenswerten und Schulden und somit als Restgröße gesehen. Zwischenposten wie bspw in Österreich die nicht mehr existenten unversteuerten Rücklagen sind nicht vorgesehen. Abgrenzungsprobleme können sich in der Praxis bei hybriden Finanzierungsformen ergeben. Nach IAS 32 sind Finanzinstrumente als Schulden darzustellen, wenn
eine vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung besteht (zB auch durch ein eingeräumtes Kündigungsrecht),
Eine Vorzugsaktie ist zu einem vertraglich fixierten Betrag und Datum zurückzuzahlen oder dem Inhaber steht das Recht zu, die Rückzahlung zu verlangen.
eine vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung mit Eigenkapitalinstrumenten besteht, deren Anzahl nicht fixiert, sondern vom beizulegenden Zeitwert abhängig ist.
Die Voraussetzung für eine Eigenkapitalqualifikation ist damit im Wesentlichen das Nichtbestehen einer Rückzahlungspflicht. Bei Fehlen einer RückzahlungsverpflichS. 41tung können daher Instrumente mit grundsätzlichem Schuldcharakter auch ohne Nachrangigkeit und Teilnahme am Verlust im Eigenkapital ausgewiesen werden. In der Praxis kommen entsprechend gestaltete Instrumente wie zB sogenannte „perpetual bonds“ zum Einsatz. Für den Nominalbetrag ist dabei kein Rückzahlungstermin festgesetzt, die Zinszahlungen sind an den Ausschüttungsbeschluss der Gesellschafter gebunden, sodass diese als im Ermessen der Gesellschaft stehend interpretiert werden können und keine Rückzahlungsverpflichtung begründen. Der mitunter wesentliche Anstieg der Zinsen zum beabsichtigten Rückzahlungstermin und der damit verbundene wirtschaftliche Zwang zur Rückzahlung ist nach Auffassung des IASB für die Eigenkapitalqualifikation unschädlich.
Da bei Personengesellschaften und Genossenschaften den Gesellschaftern ein Kündigungsrecht zusteht und aus Sicht der Gesellschaft eine Rückzahlungspflicht besteht, ist das Gesellschaftskapital (Komplementär-, Kommandit-, Genossenschaftskapital) grundsätzlich als Fremdkapital darzustellen.
In IAS 32 wurde jedoch eine Ausnahmeregelung eingeführt, mit der es möglich ist, diese Finanzinstrumente trotz bestehender Kündigungsmöglichkeit als Eigenkapital zu zeigen. Voraussetzung dafür sind eine proportionale Beteiligung am Liquidationserlös, Nachrangigkeit gegenüber anderen Finanzinstrumenten und gleiche Merkmale dieser Anteile. Diese Ausnahmereglung ermöglicht insbesondere Personengesellschaften, die Kapitalkonten der Gesellschafter als Eigenkapital darzustellen.
Zusammengesetzte Finanzinstrumente, welche sowohl Schuld- als auch Eigenkapitalelemente enthalten, sind aufzuteilen. So werden Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen nach dem sogenannten „Split-Accounting“ zum Teil im Eigenkapital und zum Teil im Fremdkapital dargestellt.
4.6.2. UGB
An dieser Stelle ist es wichtig, zu betonen, dass in der Folge lediglich auf die Vorschriften des UGB eingegangen wird, nicht aber auf branchenspezifische Sondervorschriften, wie jene des Bankwesengesetzes. Finanzinstrumente sind nach UGB aktivseitig im Finanzanlagevermögen und -umlaufvermögen zu finden (zB Wertpapiere sowie Forderungen) und passivseitig unter den Verbindlichkeiten.
Die Zugangsbewertung finanzieller Vermögenswerte erfolgt zu Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten. Finanzielle Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Ist bei einer finanziellen Verbindlichkeit ein Disagio vorhanden, so kann dieses wahlweise in die aktive Rechnungsabgrenzung eingestellt, oder im Finanzerfolg ausgewiesen werden. Die Darlehensverbindlichkeit wird mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. Darlehensforderungen werden entweder mit dem Erfüllungsbetrag (das Disagio ist dann Bestandteil der passiven Rechnungsabgrenzungen) oder mit dem Auszahlungsbetrag (welcher dann über die Laufzeit des Darlehens aufgezinst wird) aktiviert.
S. 42Ist bei Finanzanlagen eine Wertminderung voraussichtlich von Dauer, so besteht Abschreibungspflicht, bei vorübergehenden Wertminderungen besteht ein Abschreibungswahlrecht (gemildertes Niederstwertprinzip). Bei Finanzumlaufvermögen besteht stets Abschreibungspflicht (strenges Niederstwertprinzip).
Für die Bilanzierung von Derivaten existieren keine besonderen Regelungen. Für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen hat das AFRAC eine Stellungnahme veröffentlicht, welche unter Berücksichtigung der im UGB geltenden Grundsätze, insbesondere des Realisations- und Vorsichtsprinzips, beim hedge accounting internationale Elemente übernimmt.
4.6.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
Unterschiede ergeben sich zunächst aus dem anzuwendenden Bewertungsmaßstab. Finanzielle Vermögenswerte, die zu Handelszwecken erworben wurden oder als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden (dazu zählen insbesondere Wertpapiere ohne Endfälligkeit), sind nach IFRS mit dem beizulegenden Zeitwert am jeweiligen Bilanzstichtag anzusetzen.
Die Zeitwertschwankungen sind für letztere Kategorie erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen. Die Veränderungen für Handelsbestände sind über die Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im UGB ist das Anschaffungskostenprinzip zu berücksichtigen.
Der Ansatz zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS hat regelmäßig ein höheres Eigenkapital zur Folge. Die ergebniswirksame Erfassung der Veränderungen bewirkt jedoch eine höhere Ergebnisvolatilität. Der Umfang der Auswirkungen hängt insbesondere vom Volumen der zum Zeitwert bilanzierten Vermögenswerte ab. Sofern in einem Industrie- oder Handelsunternehmen beispielsweise nur überschaubare Wertpapierbestände gehalten werden und auch Derivate nur in geringem Umfang eingesetzt werden, werden sich aus der Anwendung der IFRS-Regeln keine großen Unterschiede ergeben.
Wesentliche Unterschiede gibt es bei der Bilanzierung von Derivaten. In einem IFRS-Abschluss müssen diese nach Abschluss des Geschäftes immer zwingend zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Im UGB ist ein Ansatz nur erforderlich, wenn aus der Wertentwicklung des Derivats ein Verlust droht.
Aus der grundsätzlich ergebniswirksamen Erfassung der Zeitwertveränderung von Derivaten resultieren in der internationalen Rechnungslegung oft hohe Ergebnisschwankungen. Die Anforderungen der Sicherungsbilanzierungsregeln (hedge accounting) nach IFRS 9 zur Vermeidung dieser Schwankungen sind sehr detailliert und streng. Da das UGB keine spezifischen Vorschriften enthält, kann eine begünstigende Sicherungsbilanzierung einfacher und häufiger zur Anwendung kommen.
Für die Eigenkapitaldarstellung sind international im Gegensatz zum UGB keine Kapitalerhaltungselemente zu erfüllen. Für die Abgrenzungen von Eigen- und Fremdkapital gelten nach IAS 32 andere Grundsätze.
S. 434.7. Vorräte (IAS 2)
4.7.1. IFRS
Zu den Vorräten zählen alle Arten von Vermögenswerten, die vom Unternehmen im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit verkauft oder verarbeitet werden. Dazu zählen va Handelswaren, fertige Erzeugnisse (vom Unternehmen selbst hergestellte Produkte), unfertige Erzeugnisse (vom Unternehmen selbst hergestellte Produkte, deren Herstellung noch nicht vollendet ist) sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (welche im Rahmen des Produktionsprozesses verarbeitet bzw verbraucht werden).
Nicht in den Anwendungsbereich von IAS 2 (Vorräte) fallen unfertige Erzeugnisse und Leistungen, die im Rahmen kundenspezifischer Auftragsfertigung erbracht werden. Abweichend zum Anschaffungs-/Herstellungskostenprinzip kommt in diesem Bereich in der Regel eine Bilanzierung mit Teilgewinnrealisierung zur Anwendung. Die Bilanzierung kundenspezifischer Fertigungsaufträge ist in einem eigenen Standard geregelt (siehe Pkt 4.8).
Die Zugangsbewertung der Vorräte erfolgt bei Zukauf zu Anschaffungskosten bzw bei Eigenerzeugung zu Herstellungskosten.
Anschaffungskosten
Zu den Anschaffungskosten zählen all jene Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang stehen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anschaffungspreis | |
+ | Anschaffungsnebenkosten |
– | Anschaffungspreisminderungen |
+ | Sonstige Kosten (teilweise) |
(+) | Fremdkapitalzinsen |
= | Anschaffungskosten |
Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen etwa Zölle und Steuern, die nicht rückverrechnet werden können, Versicherungen, Transport- und Abwicklungskosten. Skonti, Rabatte und sonstige Preisnachlässe werden bei der Kostenermittlung abgezogen. Sonstige Kosten tragen dazu bei, die Vorräte an ihren derzeitigen Ort und ihren derzeitigen Zustand zu versetzen. Diese zurechenbaren Kosten können bspw bei einem Handelsunternehmen aus Logistikgründen auftreten, um Waren vom Zentrallager zu den Verkaufsstellen zu transportieren.
Die Berücksichtigung von Fremdkapitalkosten setzt voraus, dass zwischen dem Beginn der Anschaffung bzw Herstellung und dem Erreichen des beabsichtigten verkaufsfähigen Zustands ein „beträchtlicher Zeitraum“ (IAS 23.5) liegt. In der Praxis wird oft auf einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten abgestellt, sodass Fremdkapitalkosten im Rahmen der Ermittlung der Anschaffungskosten regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind.
S. 44Herstellungskosten
Die Herstellungskosten errechnen sich folgendermaßen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materialeinzelkosten | |
+ | Fertigungseinzelkosten |
+ | Fertigungs- und Materialgemeinkosten (variable und fixe) |
+ | Sonstige Kosten (teilweise) |
(+) | Fremdkapitalzinsen |
= | Herstellungskosten |
Bei der Ermittlung der Herstellungskosten sind neben den direkt zurechenbaren Kosten (zB Fertigungslöhne) auch variable und fixe Produktionsgemeinkosten (zB Energiekosten) zu berücksichtigen, wobei letztere auf Basis der normalen Auslastung zugerechnet werden. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Fremdkapitalkosten und sonstigen Kosten gelten analog zu den Anschaffungskosten. Allgemeine Verwaltungsgemeinkosten (mit Ausnahme jener, die als sonstige Kosten gelten) sowie Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten eingerechnet werden.
Bewertung
Das Vorratsvermögen ist zu jedem Bilanzstichtag daraufhin zu prüfen, ob Wertminderungen eingetreten sind. Als Vergleichswert zu den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten wird der Nettoveräußerungswert heranzogen. Der Nettoveräußerungswert stellt den erzielbaren Verkaufspreis abzüglich erwarteter Kosten für die Fertigstellung und den Vertrieb dar. Liegt dieser unter dem Buchwert, sind Wertminderungen ergebniswirksam zu berücksichtigen.
Für eine allenfalls notwendige Abwertung der Vorräte ist daher der Vergleichswert vom Absatzmarkt her abzuleiten. Die Wiederbeschaffungswerte (Beschaffungsmarkt) stellen Anzeichen für eine mögliche Wertminderung dar, sind aber nicht direkt bewertungsrelevant. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden nur dann abgewertet, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich nicht mehr zu den vollen Herstellungskosten verkauft werden können.
4.7.2. UGB
Nach UGB sind Material- und Fertigungseinzelkosten zwingender Bestandteil der Herstellungskosten, für Material- und Fertigungsgemeinkosten besteht mittlerweile ebenfalls ein Aktivierungsgebot. Allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten unterliegen einem Ansatzverbot (bzgl langfristiger Auftragsfertigung siehe Pkt 4.8.2).
Für die Beurteilung, ob ein Abwertungserfordernis zum Bilanzstichtag besteht, sind nach UGB in Abhängigkeit von der Art des Vorrats unterschiedliche Werte relevant. Bei der Bewertung von Handelswaren ist sowohl aus dem Absatz- als auch aus dem Beschaffungsmarkt ein Vergleichswert abzuleiten. Aufgrund des im UGB für Vorräte maßgeblichen strengen Niederstwertprinzips ist der kleinere Betrag aus WiederS. 45beschaffungskosten (beschaffungsmarktseitig) und Nettoveräußerungswert (absatzmarktseitig) für die Ermittlung eines Abschreibungsbedarfs heranzuziehen. Bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen ist hingegen lediglich der absatzseitige (retrograd ermittelte) Vergleichswert relevant. In diesem Bereich besteht daher weitgehende Übereinstimmung mit den IFRS. Für die Bewertung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ist im UGB der Beschaffungsmarkt relevant. Im Gegensatz zu den IFRS, die eine Abwertung nur vorsehen, wenn das fertige Produkt nicht mehr kostendeckend verkauft werden kann, ist im UGB auch bei gesunkenen Wiederbeschaffungspreisen eine Wertminderung zu bilanzieren.
Im UGB sind zum Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossene Fertigungsaufträge (noch nicht abrechenbare Leistungen) Teil des Vorratsvermögens und grundsätzlich wie unfertige Erzeugnisse zu bewerten. Sonderregelungen bestehen jedoch für langfristige Aufträge hinsichtlich der Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten. Da Fertigungsaufträge in den IFRS in einem eigenen Standard behandelt werden, wird auf die Ausführungen in Pkt 4.8.2 verwiesen.
4.7.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
Abweichungen ergeben sich in den meisten Fällen aus den Regelungen der Wertberichtigungen. Während Abwertungen nach IAS 2 lediglich aus den Verhältnissen des Absatzmarktes zu ermitteln sind, fordert das strenge Niederstwertprinzip im UGB insbesondere im Bereich der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe eine Wertberichtigung auch bei gesunkenen Wiederberschaffungspreisen. Insbesondere in Industrieunternehmen führt die IFRS-Bilanzierung dann gegenüber dem UGB zu einem höheren Ansatz der Vorräte und einer Eigenkapitalverbesserung.
4.8. Fertigungsaufträge (IFRS 15)
Am verabschiedeten IASB und FASB IFRS 15 "Revenue from Contracts with Customers", der die bisherigen Standards IAS 18 und IAS 11 sowie die hierzu ergangenen Interpretationen SIC-31, IFRIC 13, IFRIC 15 und IFRIC 18 ersetzte. In diesem Standard sind auch die bislang in IAS 11 enthaltenen kundenspezifischen Fertigungsaufträge neu geregelt. Das UGB kennt den Begriff des Fertigungsauftrags nicht, normiert jedoch eigene Bewertungsregeln für den weitgehend überschneidenden Bereich der langfristigen Aufträge.
4.8.1. IFRS
Ein Fertigungsauftrag kann für die Fertigung eines einzelnen Vermögenswertes (zB Brücke, Gebäude, Straße, Schiff oder Tunnel) abgeschlossen werden. Ein Fertigungsauftrag kann sich aber auch auf die Fertigung einer Anzahl von Vermögenswerten beziehen, die hinsichtlich Design, Technologie und Funktion oder hinsichtlich ihrer Verwendung aufeinander abgestimmt oder voneinander abhängig sind (zB Raffinerien).
S. 46Klassische Anwendungsfälle der Spezialregelungen nach IFRS 15 sind der Hoch- und Tiefbau, der Anlagenbau oder der Schiff- und Flugzeugbau. Die Regelungen sind jedoch nicht auf die Fertigung materieller Vermögenswerte beschränkt, sondern sind auch im Dienstleistungsbereich zu beachten (zB kundenspezifische Softwareentwicklung).
Voraussetzung für die Bilanzierung nach IFRS 15, die eine Teilgewinnrealisierung erlaubt, ist die kundenspezifische Fertigung eines Auftrages. Die Auswahl des Kunden aus einer Vielzahl von Ausstattungsvarianten wie beispielweise in der Auto- und Möbelindustrie erfüllt diese Voraussetzungen ebenso wenig wie die Errichtung standardisierter Immobilien, bei denen der Auftraggeber keinen Einfluss auf wesentliche Strukturelemente hat. Darüber hinaus ergeben sich bei der Abgrenzung von Fertigungsauftragen in der Praxis jedoch oft Zweifelsfragen, die einen entsprechenden Auslegungs- und Ermessensspielraum geben.
Die Auftragsdauer ist für die Behandlung als Fertigungsauftrag grundsätzlich unerheblich. Es reicht aus, wenn Fertigungsbeginn und -ende in unterschiedliche Perioden fallen.
Die Bewertung von Fertigungsaufträgen erfolgt grundsätzlich nach dem Leistungsfortschritt (percentage of completion method, kurz POC-Methode). Dabei werden die Gewinne nicht erst bei Fertigstellung, sondern über die Laufzeit des Auftrages erfasst (Teilgewinnrealisierung). Die Umsatz- und Ergebniserfassung folgt dem jeweiligen Projektfortschritt zum Bilanzstichtag. Dabei wird zunächst der Fertigstellungsgrad ermittelt.
Für die Ermittlung des Fertigstellungsgrades wird in der Praxis in vielen Fällen das Verhältnis der bis zum Bilanzstichtag angefallenen Auftragskosten zu den gesamten Auftragskosten herangezogen oder der Projektfortschritt anhand von Meilensteinen gemessen. Wurde etwa ein Auftrag im Jahr X0 angenommen, und bis zum 31.12.X0 zu einem Viertel fertig gestellt (Fertigstellungsgrad = 25%), so wird in X0 ein Viertel des Umsatzes, der Kosten und somit auch des Gewinnes erfasst.
Die X-AG wird am 1.11.X0 mit dem Bau einer Spezialmaschine beauftragt. Der vereinbarte Preis beträgt € 60.000,--. Die X-AG rechnet mit gesamten Auftragskosten iHv € 48.000,--.
Zum 31.12.X0 (Bilanzstichtag) sind Auftragskosten iHv von € 24.000,-- angefallen. Die Maschine wird termingerecht am 31.1.X1 fertig gestellt und an den Kunden übergeben. Die X-AG ermittelt den Fertigstellungsgrad nach dem Verhältnis der (angefallenen) Kosten.
Lösung:
Zum 31.12.X0 ergibt sich der Fertigstellungsgrad aus dem Verhältnis der bereits angefallenen Kosten zu den Gesamtkosten (= € 24.000,--/€ 48.000,--) und beläuft sich somit auf 50%. Die Auftragserlöse sind iHv € 30.000,-- (= € 60.000 x 50%) zu erfassen. Somit wird bereits im Jahr X0 ein anteiliger Gewinn iHv € 6.000,-- (= € 30.000 – € 24.000) erfasst.
S. 47Die Anwendung der POC-Methode setzt ein angemessenes Projektcontrolling zur verlässlichen Ermittlung des Ergebnisses eines Fertigungsauftrages voraus.
Kann das Ergebnis eines Fertigungsauftrages hingegen nicht verlässlich geschätzt werden, so werden die Auftragskosten in der Periode, in der sie anfallen, als Aufwand erfasst (completed contract method). Der Ertrag wird nur im Ausmaß der angefallenen Auftragskosten, die wahrscheinlich einbringlich sind, angesetzt. Ein Gewinn darf in diesem Falle nicht erfasst werden.
Wenn die gesamten Auftragskosten voraussichtlich höher sein werden als die gesamten Auftragserlöse, dann ist ein daraus resultierender Verlust sofort in voller Höhe aufwandswirksam zu erfassen.
Die ermittelten Auftragserlöse werden in den Umsatzerlösen ausgewiesen. In der Bilanz wird aktivseitig eine eigene – den Forderungen ähnliche – Position eingestellt, die um bereits fakturierte Teilzahlungen und erhaltene Anzahlungen gekürzt wird.
Die Abgrenzung zwischen Aufträgen, deren Gewinn zeitraumbezogen über die Laufzeit des Auftrages erfasst wird und jenen, bei denen der Gewinn zeitpunktbezogen erst mit Fertigstellung des Auftrages realisiert werden kann, ist insgesamt komplex geregelt und weiterhin ermessensbehaftet.
4.8.2. UGB
Im UGB werden Fertigungsaufträge innerhalb des Vorratsvermögens als noch nicht abrechenbare Leistung gezeigt. Im Falle langfristiger Aufträge (mehr als 12 Monate) können bei Erfüllung bestimmter Kriterien (verlässliche Kostenrechnung und Gewinnerwartung) auch anteilige Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten aktiviert werden. Diese Bestimmung wurde in den letzten Jahren erheblich eingeschränkt: Sie ist nur mehr in Ausnahmefällen möglich, nämlich nur, wenn ein möglichst getreues Bild auch mit Anhangangaben nicht erreicht werden kann (vgl § 206 Abs 3 UGB). Die Anwendung dieser Bestimmung ist im Anhang anzugeben, zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzulegen. Gleichzeitig ist der über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag anzugeben.
Nach UGB ist eine Teilgewinnrealisierung, wie sie in IFRS 15 vorgesehen ist, nicht zulässig. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind Veränderungen langfristiger Aufträge in der Bestandsveränderung zu zeigen. Der Gewinn darf erst in der Periode der Fertigstellung realisiert werden.
4.8.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
IFRS 15 ermöglicht im Bereich der Auftragsfertigung eine Teilgewinnrealisierung. Dies bewirkt für langfristige Aufträge eine Ergebnisglättung über die Laufzeit. Im UGB darf der Gewinn erst mit der Fertigstellung des Auftrages verbucht werden, was zu volatileren Ergebnissen führt. Durch die in Ausnahmefällen zulässige Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten wird (bei langfristigen Aufträgen) jedoch der Verlustausweis über die Auftragslaufzeit vermieden.
S. 48Nicht nur die Gewinne, auch die Umsätze werden international über die Auftragslaufzeit in der Gewinn- und Verlustrechnung (=Gesamtergebnisrechnung) erfasst. Im UGB wird der Leistungszuwachs der unfertigen Aufträge als Bestandsveränderung dargestellt; der volle Auftragswert wird erst mit Fertigstellung im Umsatz realisiert.
Der Ansatz anteiliger Gewinne in der Bilanz führt international zu einem höheren Eigenkapital.
Die Anwendung der POC-Methode setzt ein angemessenes Projektcontrolling zur verlässlichen Ergebnisermittlung voraus. In der Praxis verbleibt aus der notwendigen Schätzung der Entwicklung wesentlicher Ergebnisparameter (zB Fertigstellungsgrad, Gesamtkosten bis zum Auftragsende) jedoch insbesondere in frühen Phasen von Projekten ein nicht unwesentlicher Ermessensspielraum. Die Ergebnisse von Unternehmen in den betroffenen Branchen (va Bau und Anlagenbau) sind daher oft von diesen Ermessensentscheidungen beeinflusst.
4.9. Latente Steuern (IAS 12)
In der Gesamtsumme des Ertragsteueraufwands bzw -ertrags sind neben den tatsächlichen Ertragsteuern, die aus dem laufend zu versteuernden Einkommen resultieren, auch künftige (= latente) Steuern im Periodenergebnis zu berücksichtigen.
Mittels latenter Steuern werden im Abschluss künftige Steuerbe- oder Steuerentlastungen gezeigt, die sich aufgrund unterschiedlicher Bilanzierungsregeln nach IFRS bzw UGB und Steuerrecht ergeben und Differenzen zwischen dem auf das Ergebnis entfallenden Steueraufwand und der tatsächlich zu leistenden Steuerzahlung aufgrund von temporären Verschiebungen korrigiert.
4.9.1. IFRS
IAS 12 widmet sich der Bilanzierung von Ertragsteuern; die Bilanzierung latenter Steuern ist primär bilanzorientiert (liability method). Zur Ermittlung der latenten Steuern wird der Buchwert eines Vermögenswertes oder Schuldpostens nach IFRS mit seinem steuerrechtlichen Buchwert verglichen. Aufgrund abweichender Ansatz- und Bewertungsvorschriften ergeben sich Unterschiedsbeträge, die häufig zeitliche Verschiebungen betreffen. Man spricht in diesem Zusammenhang von temporären Differenzen, weil sich diese in späteren Perioden wieder ausgleichen bzw „umdrehen“. Solche temporären Differenzen können bspw aus der laufenden Abschreibung von Sachanlagen entstehen, wenn die tatsächliche Abschreibungsdauer im Unternehmen von den steuerrechtlichen Vorschriften abweicht. Die temporären Differenzen lösen sich auf, wenn der Buchwert eines Vermögenswertes realisiert oder eine Schuld erfüllt wird.
International fließen grundsätzlich alle temporären Differenzen zwischen dem IFRS-Buchwert und dem steuerlichen Buchwert eines Vermögenswertes bzw einer Schuld in die Berechnung des Bilanzpostens für latente Steuern ein. Auch Differenzen, bei denen ein späterer Ausgleich nicht vorhersehbar ist, sondern von der Disposition des S. 49Unternehmens abhängig sind (zB Differenzen aus der Neubewertung eines Grundstückes) oder erst bei Liquidation schlagend werden (sogenannte „quasi-permanente Differenzen“), sind mit einzubeziehen. Einzige wesentliche Ausnahme stellt allerdings der Firmenwert dar, auf den grundsätzlich keine latenten Steuern zu bilden sind.
Künftige (latente) Steuerentlastungen sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als Vermögenswert zu aktivieren, während künftige (latente) Steuerbelastungen grundsätzlich als Schuld anzusetzen sind. Die Bemessung der latenten Steuer erfolgt mit jenem Steuersatz, der zum Zeitpunkt der Umkehr der Differenzen erwartet wird (gültiger bzw bereits gesetzlich beschlossener künftiger Steuersatz).
Für permanente Differenzen, dh Differenzen, die sich in späteren Perioden nicht ausgleichen (zB Aufsichtsratsvergütungen sind iHv 50% steuerlich nicht abzugsfähig, Angemessenheitsgrenze bei Pkws bzw bestimmte steuerfreie Zuschüsse), ist der Ansatz von latenten Steuern nicht zulässig.
Latente Steuerschulden (passive latente Steuer)
Zu versteuernde temporäre Differenzen (künftige Steuerbelastungen) führen zum zwingenden Ansatz einer latenten Steuerschuld.
Gründe für zu versteuernde temporäre Differenzen können sein:
Der IFRS-Buchwert eines Vermögenswertes ist höher, als der steuerliche Buchwert bzw der IFRS-Buchwert einer Schuld ist niedriger, als der steuerliche Buchwert.
Zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte (Anlagenimmobilien, Sachanlagen nach der Neubewertungsmethode, Handelsbestand und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte), Anwendung der POC-Methode für Fertigungsaufträge, pro rata temporis Abschreibungen.
Ansatz von Vermögenswerten nach IFRS, die steuerrechtlich nicht aktiviert werden bzw Ansatz von Schulden nach Steuerrecht, die in den IFRS nicht passiviert werden.
Ansatz selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte (zB Entwicklungskosten) und von immateriellen Vermögenswerten beim Unternehmenserwerb
Die X-AG hat am 1.9.X0 eine Maschine um € 4.800,-- angeschafft und in Betrieb genommen. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Die Abschreibung erfolgt nach IFRS monatsweise, nach Steuerrecht gilt nach § 7 Abs 2 EStG die Halbjahresregel (Steuersatz iHv 23%).
S. 50Lösung: Berechnung latenter Steuern in €
Tabelle in neuem Fenster öffnen
IFRS | StR | Differenz | latente Steuer | |
Anschaffungskosten | 4.800,-- | 4.800,-- | ||
Abschreibung | 320,-- | 480,-- | ||
BW 31.12.X0 | 4.480,-- | 4.320,-- | 160,-- | – 36,80 |
Nachdem der IFRS-Buchwert höher ist, als der steuerliche Buchwert, ist eine latente Steuerschuld iHv € 36,80 (160 x 23%) anzusetzen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tatsächliche Steuerersparnis STR | Latenter Steueraufwand | Gesamtsteuer- aufkommen IFRS |
110,40 (480 × 23%) | – 36,80 | 73,60 |
Aus der steuerlichen Abschreibung iHv € 480,-- ergibt sich eine tatsächliche Steuerersparnis von € 110,40. Unter Berücksichtigung des latenten Steueraufwands iHv – € 36,80 wird im IFRS-Abschluss ein Gesamtsteueraufkommen von € 73,60 gezeigt. Dies entspricht dem Gesamtsteueraufkommen (-ersparnis), das sich aus dem im IFRS verbuchten Abschreibungsbetrag ergibt (320 x 23% = 73,60).
Latente Steueransprüche (aktive latente Steuer)
Abzugsfähige temporäre Differenzen (künftige Steuerentlastungen) führen zu einem latenten Steueranspruch.
Die abzugsfähigen temporären Differenzen ergeben sich spiegelverkehrt zu den zu versteuernden temporären Differenzen:
Der IFRS-Buchwert eines Vermögenswertes ist niedriger als der steuerliche Buchwert bzw der IFRS-Buchwert einer Schuld ist höher als der steuerliche Buchwert.
Wertberichtigungen bei Vorräten und Forderungen, Abfertigungs-, Pensions- und sonstige Rückstellungen.
Steuerlicher Ansatz von Vermögenswerten, die nach IFRS nicht aktiviert werden bzw Ansatz von Schulden nach IFRS, die steuerlich nicht bilanziert werden.
Ansatz von steuerlich nicht anerkannten Rückstellungen.
Die X-AG erwirbt zum 1.1.X0 einen neuen Pkw mit Anschaffungskosten von € 40.000,--. Die Nutzungsdauer wird vom Unternehmen mit 5 Jahren festgelegt. Die steuerrechtlichen Vorschriften sehen eine Verteilung der Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 8 Jahren vor. Der Steuersatz beträgt 23%.
S. 51Lösung: Berechnung latenter Steuern in €
Tabelle in neuem Fenster öffnen
IFRS | StR | Differenz | latente Steuer | |
Anschaffungskosten | 40.000,-- | 40.000,-- | ||
Abschreibung | – 8.000,-- | – 5.000,-- | ||
BW 31.12.X0 | 32.000,-- | 35.000,-- | 3.000,-- | 690,-- |
Nachdem der IFRS-Buchwert niedriger ist als der steuerliche Buchwert, ist ein latenter Steueranspruch iHv € 690,-- (3.000,-- x 23%) anzusetzen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tatsächliche Steuerersparnis StR | Latenter Steuerertrag | Gesamtsteuer- aufkommen IFRS |
1.150,-- (5.000 x 23%) | 690,-- | 1.840,-- |
Aus der steuerlichen Abschreibung iHv € 5.000,-- ergibt sich eine tatsächliche Steuerersparnis von € 1.150,--. Unter Berücksichtigung des latenten Steuerertrags iHv € 690,-- wird im IFRS-Abschluss ein Gesamtsteueraufkommen von € 1.840,-- gezeigt. Dies entspricht dem Gesamtsteueraufkommen (-ersparnis), dass sich aus dem im IFRS verbuchten Abschreibungsbetrag ergibt (8.000 x 23% = 1.840).
Durch den Ansatz latenter Steuern wird der Unterschiedsbetrag in der Abschreibung wieder „korrigiert“. Im Ergebnis fließt die vom Unternehmen gewählte kürzere Nutzungsdauer auch in das IFRS-Periodenergebnis ein.
Die X-AG bilanziert nach IFRS zum Bilanzstichtag 31.12.X0 eine steuerlich nicht anerkannte Rückstellung iHv € 20.000,--. Steuerrechtlich werden diese Aufwendungen erst bei tatsächlichem Anfall anerkannt. Diese Aufwendungen fallen schließlich im Jahr X2 an, die tatsächliche Zahlung beträgt € 20.000,--. Der Steuersatz beträgt 23%.
Lösung:
Da nach IFRS zum 31.12.X0 eine Rückstellung erfasst wird, die nach Steuerrecht nicht bilanziert wird, entsteht in künftigen Perioden eine Steuerentlastung (abzugsfähige temporäre Differenz), dh in X2 wird das steuerliche Ergebnis um € 20.000,-- kleiner sein, als jenes nach IFRS. In X2 entsteht somit ein Steuervorteil, da in diesem Jahr weniger Steuern zu zahlen sein werden. Zum 31.12.X0 sind daher latente Steueransprüche iHv € 4.600,-- (= € 20.000,-- x 23%) in der IFRS-Bilanz anzusetzen, dh der künftige Steuervorteil wird als Vermögenswert aktiviert.
Für latente Steueransprüche besteht eine Aktivierungspflicht, soweit deren Realisierung aufgrund der Steuerplanung des Unternehmens wahrscheinlich ist, dh ein zu versteuerndes Einkommen künftig verfügbar ist. Unter den gleichen Voraussetzungen sind weiters latente Steueransprüche für steuerliche Verlustvorträge und noch S. 52nicht genutzte Steuergutschriften zu aktivieren. In der Praxis werden aktive latente Steuern auf Verlustvorträge in jenem Ausmaß gebildet, in der vorhandene steuerliche Verlustvorträge in den folgenden vier bis sechs Geschäftsjahren verwertet werden können. Im Falle einer Verlusthistorie muss dargelegt werden, dass die Verlustursachen beseitigt sind.
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind latente Steuern im Steuerergebnis darzustellen. Eine Ausnahme davon stellen latente Steuern dar, die sich aufgrund von direkt im Eigenkapital erfassten Geschäftsfällen (zB zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente) ergeben und somit nicht im Steuerergebnis der GuV enthalten sind. Diese Veränderungen sind nun separat im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income oder OCI), im Anschluss an die Gewinn- und Verlustrechnung, zu zeigen (siehe Kapitel 3).
4.9.2. UGB
Im UGB gilt seit 2016 folgende Regel: Passive latente Steuern sind anzusetzen, für mittelgroße und große Gesellschaften gilt dies auch für aktive Differenzen. Kleine Gesellschaften dürfen dies nur tun, soweit sie die unverrechneten Be- und Entlastungen im Anhang aufschlüsseln (§ 198 Abs 9 Satz 2 UGB). Im Konzernabschluss sind aktiv latente Steuern verpflichtend anzusetzen.
Für steuerliche Verlustvorträge ist der Ansatz latenter Steuern in jenem Ausmaß wahlweise möglich, indem ausreichende passive latente Steuern vorhanden sind oder soweit überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft zur Verfügung stehen wird. Eine zeitnahe Verlustverwertung wird diesfalls vorausgesetzt. Für die oben genannten Hinweise ist in § 238 Abs 1 Z 3 UGB eine Anhangangabe vorgesehen. Auch für quasi-permanente Differenzen (zeitliche Differenzen, die sich wahrscheinlich erst bei der Veräußerung oder Liquidation des Unternehmens ausgleichen) sind nach herrschender Meinung latente Steuern anzusetzen.
Die Bilanzierung latenter Steuern im UGB war bis 2016 primär GuV-orientiert und sollte damit Differenzen zwischen dem unternehmensrechtlich verursachten und dem tatsächlich entstandenen Steueraufwand beseitigen („timing differences“). Nunmehr wurde das IAS 12 basierte bilanzorientierte Konzept („temporary differences“) übernommen. Diese international übliche Methode errechnet die Differenzen zwischen Unternehmens- und Steuerrecht unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam oder erfolgsneutral entstanden sind. Da im UGB im Regelfall Auf- und Abwertungen (im Gegensatz zu diversen Regelungen in den IAS/IFRS, wie zB, bei der Neubewertungsmethode) über die GuV erfasst werden, hat die Änderung keine allzu großen Auswirkungen.
National ist es üblich, passive mit aktiven Differenzen zu saldieren, soweit eine tatsächliche Aufrechnung möglich ist.
S. 534.9.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
Mit dem RÄG 2014 gab es eine Annäherung des UGB zu den internationalen Regelungen. Nunmehr werden auch quasi-permanente Differenzen einbezogen. Ebenso können steuerliche Verlustvorträge untern bestimmten Kriterien berücksichtigt werden. Durch die Orientierung am und Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert kommt den passiven latenten Steuern international eine größere Bedeutung zu. Diese ergeben sich insbesondere auch aus der Anwendung der POC-Methode, Aufwertungen oder dem Ansatz immaterieller Vermögenswerte. National ist es üblich, aktive mit passiven Latenzen zu saldieren, soweit diese auch tatsächlich miteinander aufgerechnet werden können.
4.10. Leistungen an Arbeitnehmer (insbesondere Abfertigungs- und Pensionsverpflichtungen) (IAS 19)
4.10.1. IFRS
Leistungen für Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis umfassen einerseits kurzfristig fällige Leistungen (Fälligkeit innerhalb von 12 Monaten nach Arbeitserbringung), wie etwa Gehälter/Löhne (inkl Sonderzahlungen), Urlaubs- und Zeitausgleichsansprüche oder Prämien, die als laufender Aufwand im Periodenergebnis berücksichtigt werden. Sind daraus zum Stichtag noch offene Ansprüche vorhanden, ist eine Schuld zu erfassen.
Daneben können aufgrund kollektivvertraglicher oder sonstiger Vereinbarungen Leistungen nach oder aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwachsen. Zu diesen langfristigen Verpflichtungen zählen bspw Pensions- oder Abfertigungsverpflichtungen, deren bilanzielle Erfassung in IAS 19 geregelt ist.
Betriebliche Versorgungspläne folgen regelmäßig einem Versorgungsplan, der über externe Fonds oder Versicherungen finanziert wird. In IAS 19 ist zwischen beitrags- und leistungsorientierten Plänen zu unterscheiden.
Bei beitragsorientierten Plänen werden vom Unternehmen festgelegte Beiträge an einen Fonds (zB beitragsorientierte Pensionskassa) geleistet, der neben der Verwaltung der Mittel auch die (spätere) Auszahlung übernimmt. Die entrichteten Beiträge sind periodengerecht im Aufwand zu erfassen. Da bei diesem Modell vom Arbeitgeber kein Risiko übernommen wird, bestehen keine weiteren bilanziellen Auswirkungen. Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse („Abfertigung neu“) sind ein typisches Beispiel für einen beitragsorientierten Plan.
Bei leistungsorientierten Plänen ist das Unternehmen in der Regel selbst dazu verpflichtet, künftig Zahlungen in einer vereinbarten Höhe zu leisten. Zu dieser Art von Verpflichtungen zählen insbesondere direkte Pensionszusagen und Verpflichtungen nach dem sogenannten „Abfertigung alt“-System.
S. 54Die Verpflichtung kann entweder wie bei der „Abfertigung alt“ durch den Verbleib der angesparten Mittel im Unternehmen und die Bildung einer Rückstellung finanziert werden oder durch Zahlungen an einen externen Fonds. Hierfür kommen insbesondere leistungsorientierte Pensionskassen oder qualifizierte Versicherungspolizzen in Betracht. Im Gegensatz zu beitragsorientierten Fonds (Pensionskassen) trägt das Unternehmen hier das Risiko, dass die Leistungen höher ausfallen als erwartet bzw dass sich das Vermögen des Fonds schlecht entwickelt und neben den laufenden Zahlungen entsprechende Nachschüsse an den Fonds zu leisten sind. Durch den Verbleib dieser Risiken ist der Ansatz einer Rückstellung erforderlich.
Sofern die Mittel des externen Fonds ausschließlich zur Befriedigung der Arbeitnehmerverpflichtungen herangezogen werden können und den Gläubigern des Unternehmens entzogen sind, können diese als sogenanntes Planvermögen von der für die Verpflichtung zu bildenden Rückstellung abgezogen werden. Vom Unternehmen gehaltene Wertpapiere zur Bedeckung der Ansprüche (sogenannte Wertpapierdeckung aufgrund des österreichischen Steuerrechts) erfüllen diese Kriterien nicht und dürfen daher nicht rückstellungsmindernd abgesetzt werden.
Die Berechnung der Rückstellung für leistungsorientierte Verpflichtungen folgt einer Barwertermittlung anhand des Anwartschaftsbarwertverfahrens (Methode der laufenden Einmalprämien, projected unit credit method). Diese Methode unterstellt, dass der Dienstnehmer pro Dienstjahr einen gleichen Teil seines künftigen Leistungsanspruchs erarbeitet. Diese Teilansprüche sind abzuzinsen und als Rückstellung in der Bilanz zu erfassen. In der Praxis erfolgen die Berechnungen dazu häufig durch einen Versicherungsmathematiker.
Folgende versicherungsmathematische Parameter sind im Rahmen der Barwertberechnung zu berücksichtigen:
Aktueller Rechnungszinssatz (Renditen für langfristige Unternehmensanleihen mit hoher Qualität ) am Bilanzstichtag
Lebenserwartung bzw Sterblichkeitswahrscheinlichkeiten
künftige Gehalts- bzw Pensionssteigerungen
Fluktuationsraten
Aus der laufenden Aktualisierung der genannten Parameter ergeben sich Schwankungen in der Berechnung leistungsorientierter Verpflichtungen, die als versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste bezeichnet werden. Diese Änderungen konnten bislang nach drei verschiedenen Varianten im Jahresabschluss erfasst werden:
Erfolgswirksame Mindesttilgung nach der Korridormethode (dabei wird jener Teil der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste, welche den Korridor (= 10% der Verpflichtung) übersteigen, auf die Restdienstzeit der Mitarbeiter verteilt, der Korridor selbst bleibt unberücksichtigt)
Erfolgswirksame Mehrtilgung bis hin zur sofortigen vollständigen Tilgung
Erfolgsneutrale sofortige vollständige Tilgung (direkt im Eigenkapital)
S. 55Aufgrund der Neuregelung von IAS 19 ist seit 2013 lediglich die dritte Variante zulässig. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sind danach ausschließlich erfolgsneutral über das Eigenkapital zu erfassen.
Weiters wurden die Aufwandskomponenten im Zusammenhang mit leistungsorientierten Verpflichtungen neu definiert. Dienstzeitaufwand und Nettozinsergebnis (bisher Zinsaufwendungen) werden weiter erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Der Ausweis der Finanzierungskomponente im Finanzergebnis, der das Betriebsergebnis entlastet und daher in der Praxis häufig der Darstellung im operativen Ergebnis vorgezogen wird, ist weiter zulässig. Alle übrigen Unterschiedsbeträge sind nunmehr erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen und im sonstigen Ergebnis auszuweisen.
4.10.2. UGB
Rückstellungen für Pensionen, Abfertigungen und ähnliche Verpflichtungen sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anzusetzen. Neben dem nach UGB üblichen Teilwertverfahren ist es auch vertretbar, das Anwartschaftsbarwertverfahren des IAS 19 für die Berechnung der Pensionsverpflichtungen und für die Verpflichtungen nach dem System „Abfertigung alt“ zu verwenden. Für Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen und auch für vergleichbare ähnliche langfristige Verpflichtungen kann auch die Finanzmathematik herangezogen werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen (vgl § 211 Abs 1 Satz 4 UGB). Bei diesen Verpflichtungen kann zur Ermittlung des Rückstellungsbetrages auch ein durchschnittlicher Marktzinssatz angewendet werden, der sich aus einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, sofern keine erheblichen Bedenken bestehen (vgl § 211 Abs 2 Satz 2 UGB). Genauere Regelungen finden sich in der AFRAC-Stellungnahme 27.
Die sofortige erfolgsneutrale Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne bzw Verluste im Eigenkapital ist bei Anwendung des Anwartschaftsbarwertverfahrens nicht zulässig.
Der Zinsanteil der Rückstellung kann – wie international üblich – auch im Finanzergebnis gezeigt werden.
4.10.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
Die Regelungen im IAS 19 sind wesentlich detaillierter und legen in einigen Bereichen, die im UGB nicht gesondert normiert sind, spezifische Richtlinien fest. Dies betrifft neben der Abgrenzung von beitragsorientierten und leistungsorientierten Verpflichtungen die Absetzung der Deckungsfonds (Planvermögen) von Rückstellungen oder die Behandlung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste.
Bei Letzteren ist die Regelungslücke einerseits darauf zurückzuführen, dass im UGB ein langfristiger Realzinssatz verwendet werden kann. Im Gegensatz zu IAS 19, der zu jedem Bilanzstichtag die Berechnung anhand eines aktuellen Zinssatzes verlangt, S. 56unterliegt die Rückstellung im UGB daraus nur selten Schwankungen. Andererseits sind Regeln für die Bilanzierung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste im UGB entbehrlich, weil eine erfolgsneutrale Erfassung und eine Verteilung entsprechend der Korridormethode nicht den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen entspricht.
Mit Ausnahme der erfolgsneutralen Erfassung von Rückstellungsänderungen im Eigenkapital sind jedoch sämtliche IFRS-Regelungen auch im UGB anwendbar.
Unterschiede ergeben sich daher insbesondere, wenn abweichend davon Pensionsrückstellungen nach dem Teilwertverfahren und „Abfertigung alt“-Ansprüche nach finanzmathematischen Grundsätzen ermittelt werden und dabei kein aktueller Zinssatz zum Stichtag, sondern ein langfristiger Realzinssatz zur Anwendung gelangt.
Auswirkungen können sich dabei in beide Richtungen ergeben. Tendenziell ergeben sich nach IAS 19 höhere Rückstellungswerte.
4.11. Rückstellungen und Eventualschulden (IAS 37)
4.11.1. IFRS
Rückstellungen stellen Schulden dar, die bezüglich ihrer Fälligkeit und/oder ihrer Höhe nach ungewiss sind.
Ansatzvoraussetzungen
Für Rückstellungen besteht nach IFRS eine Ansatzpflicht, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Unternehmen hat eine gegenwärtige (faktische oder rechtliche) Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis.
Für den Ausgleich dieser Verpflichtung ist ein Mittelabfluss wahrscheinlich. Demnach muss mehr dafür (Wahrscheinlichkeit größer 50%) als dagegen sprechen, dass es zur Zahlung eines Geldbetrags oder zur Erbringung einer Leistung kommt.
Der Betrag der Verpflichtung kann verlässlich geschätzt werden.
Die Verpflichtung muss jedenfalls gegenüber einem Dritten bestehen. Aus diesem Grund dürfen Aufwandsrückstellungen für zB unterlassene Reparaturen oder Wartungsarbeiten nicht berücksichtigt werden. Verbindlichkeiten, die aus abgegrenzten Ansprüchen bestehen (zB Sonderzahlungen, Urlaubstage für Dienstnehmer, nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen) sind in den IFRS als Verbindlichkeit auszuweisen, da Höhe und Fälligkeit als weitgehend sicher angesehen werden.
S. 57Eine Rückstellungsverpflichtung besteht auch bei einem belastenden Vertrag, bei dem die Kosten zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung höher sind als der erwartete Nutzen. In diesem Fall erfolgt grundsätzlich die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
Besondere Regelungen sind für die Rückstellungsbildung für Restrukturierungsmaßnahmen (zB Zusammenlegung oder Stilllegung von Standorten, Verkauf oder Stilllegung von Geschäftszweigen, Einführung neuer Verfahren und Maßnahmen zur Verbesserung der Produktivität) vorgesehen. Restrukturierungsrückstellungen dürfen nur gebildet werden, wenn ein detaillierter Restrukturierungsplan mit seinen wesentlichen Elementen (betroffener Geschäftsbereich, betroffene Standorte, Funktion und ungefähre Anzahl der zur Beendigung vorgesehenen Dienstnehmer, voraussichtliche Aufwendungen und Umsetzungszeitpunkt) vorliegt und mit der Umsetzung des Plans bereits begonnen wurde oder dieser den Betroffenen gegenüber (insbesondere Dienstnehmern) ausreichend detailliert kommuniziert wurde. Die Aufwendungen für Restrukturierungsmaßnahmen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung meist in einem eigenen Posten innerhalb des Betriebsergebnisses ausgewiesen. Die Darstellung als außerordentliches Ergebnis ist nicht zulässig.
Bewertung
Der einzustellende Rückstellungsbetrag bedarf einer bestmöglichen Schätzung der Schuld durch das Unternehmen. Dies entspricht dem Betrag, den das Unternehmen bei vernünftiger Betrachtung für die Erfüllung der Verpflichtung am Bilanzstichtag aufbringen müsste. Daraus folgt, dass Einzelverpflichtungen grundsätzlich mit dem wahrscheinlichsten Wert anzusetzen sind.
Die Bau GmbH baut ein Hochhaus. Vor dem Bilanzstichtag wird ein Fehler in der Konstruktion festgestellt. Die GmbH muss daher nachbessern. Es bestehen folgende Erwartungen zur Nachbesserung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kosten der Nachbesserung | € 1.000.000,-- | € 2.000.000,-- | € 4.000.000,-- |
Wahrscheinlichkeit | 40% | 32% | 28% |
In welcher Höhe ist die Rückstellung zu bilanzieren?
Lösung:
Obwohl eine Reparatur iHv € 1.000.000,-- am wahrscheinlichsten ist, wird die Reparatur dennoch mit einer Wahrscheinlichkeit von 60% teurer. Deswegen wird hier ein Betrag von € 2.000.000,-- bilanziert.
Handelt es sich hingegen um eine große Anzahl gleichartiger Vorgänge (zB Garantieverpflichtungen), so ist eine Bewertung mit dem Erwartungswert geboten. Bei solchen Massenverpflichtungen wird die Höhe der Rückstellung durch Gewichtung der einzelnen Ergebnisse mit den damit verbundenen Wahrscheinlichkeiten geschätzt.
S. 58
Ein Unternehmen verkauft Produkte mit Gewährleistung. Bei kleineren Fehlern (20% Wahrscheinlichkeit) würden Reparaturkosten iHv € 1.000.000,-- entstehen, bei größeren Fehlern (5 % Wahrscheinlichkeit) würden Kosten von € 4.000.000,-- anfallen. Aufgrund der Erfahrung der Vergangenheit würden 75% aller verkauften Produkte keine Fehler aufweisen.
Lösung:
Der Erwartungswert beträgt demnach:
75% × 0 + 20% × 1.000.000 + 5% × 4.000.000 = € 400.000,--.
(Beispiel in Anlehnung an jenes in IAS 37.39).
Rückstellungen sind auf ihren Barwert abzuzinsen, wenn die Abzinsung wesentlich ist, was va bei längerfristigen Rückstellungen der Fall sein wird. Der im Zeitablauf anfallende Zinsaufwand (Aufzinsung) ist als Finanzaufwand zu erfassen.
Eventualschulden
Eventualschulden sind ua gegenwärtige Verpflichtungen, die auf vergangenen Ereignissen beruhen, jedoch nicht erfasst werden, weil ein Ressourcenabfluss nicht wahrscheinlich ist (und somit keine Rückstellung darstellt). Darunter fallen zB mögliche Inanspruchnahmen aus Prozessen oder behördlichen Verfahren, bei denen aus Sicht des Unternehmens die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme unter 50% liegt. Außerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen werden Eventualschulden in der Bilanz nicht passiviert. Allerdings sind Anhangsangaben erforderlich, sofern ein Ressourcenabfluss nicht völlig unwahrscheinlich ist (siehe dazu auch die Ausführungen iZm Unternehmenszusammenschlüssen in Pkt 5.1.3.1)
4.11.2. UGB
Im Gegensatz zu den IFRS begründet nach UGB bereits eine niedrigere Wahrscheinlichkeit als 50% eine Ansatzpflicht. Zusätzlich sind Rückstellungen im UGB aufgrund des Vorsichtsprinzips tendenziell zu einem höheren Betrag als in den IFRS anzusetzen. Seit 2016 sind Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der bestmöglich zu schätzen ist. Diese Regelung wurde aus den internationalen Standards übernommen. Ebenso sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Dieser kann nach herrschender Meinung jener des Steuerrechts mit 3,5% sein.
Aufwandsrückstellungen, die gemäß UGB für bestimmte genau abgegrenzte Aufwendungen zu bilden sind und für andere Aufwendungen gebildet werden können, sind nach IFRS grundsätzlich nicht zulässig.
Für Restrukturierungen und Drohverluste gibt es keine spezifischen Regelungen. Aufwendungen im Zusammenhang mit Restrukturierungen werden oft im außerordentlichen Ergebnis dargestellt.
S. 59Haftungsverhältnisse werden auch nach UGB nicht gebucht, sondern sind gem § 199 UGB unter dem Bilanzstrich auszuweisen, selbst wenn ihnen Rückgriffsforderungen gegenüberstehen sollten. Alternativ können sie statt unter dem Bilanzstrich auch im Anhang angeführt werden (§ 237 Abs 1 Z 2 UGB). Für Kapitalgesellschaften gelten erweiterte Ausweispflichten: Die angegebenen Eventualverbindlichkeiten sind bei mittelgroßen und großen Gesellschaften im Anhang zu erläutern (§ 238 Abs 1 Z 14 UGB).
4.11.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
Die niedrigere Ansatzschwelle und die gegenüber dem IFRS-Ansatz von der Vorsicht geprägte Bewertung führt im UGB in der Regel immer noch zu etwas höheren Rückstellungen.
Weiters ist die Rückstellungsbildung international durch das Verbot für künftige betriebliche Verluste und Aufwendungen ohne Außenverpflichtung eingeschränkt.
Von praktischer Relevanz sind auch Restrukturierungsrückstellungen, durch die Ergebnispolster für künftige Geschäftsjahre aufgebaut werden (in Krisensituationen zur bilanziellen Sanierung oder bei Unternehmensakquisitionen). Die IFRS-Regelungen sind im Verhältnis zur UGB-Praxis hier sehr restriktiv.
4.12. Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche (IFRS 5)
4.12.1. IFRS
Wenn ein Unternehmen beschließt, einen langfristigen Vermögenswert (meist Sachanlagen wie Maschinen und Grundstücke und Gebäude) oder eine Gruppe von Vermögenswerten (sogenannte Veräußerungsgruppe, meist ein Betrieb oder eine Gesellschaft) in einer Transaktion zu verkaufen, dann ist dieser Vermögenswert bzw die Veräußerungsgruppe nicht mehr im langfristigen Vermögen, sondern in einer eigenen Position außerhalb des sonstigen Vermögens darzustellen. Die mit einer zur Veräußerung stehenden Gruppe von Vermögenswerten zusammenhängenden Schulden sind entsprechend auf der Passivseite in einem eigenen Posten darzustellen (siehe Bilanz Kapitel 4).
Voraussetzung für die Qualifikation als „Zur Veräußerung gehalten“ ist, dass
die Veräußerung innerhalb eines Jahres als sehr wahrscheinlich gilt,
ein Verkaufsplan bereits umgesetzt ist oder die aktive Suche nach Käufern begonnen hat und
ein angemessener Verkaufspreis verlangt wird.
S. 60Für „Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte“ und Veräußerungsgruppen gelten auch eigene Bewertungsvorschriften. Sie sind mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten anzusetzen. Im Zeitpunkt der Umqualifikation ist ein Abwertungstest zu machen. Ab diesem Zeitpunkt endet auch die planmäßige Abschreibung langfristiger Vermögenswerte.
Auch in der Gewinn- und Verlustrechnung ist für die zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen eine gesonderte Darstellung vorgesehen.
IFRS 5 regelt neben der Bewertung und Darstellung zur Veräußerung stehender langfristiger Vermögenswerte auch die Darstellung aufgegebener Geschäftsbereiche. Diese müssen veräußert oder stillgelegt werden. Neben den für die bilanzielle Sondierung genannten Kriterien (siehe oben) muss die zur Veräußerung stehende Einheit ein wesentlicher Geschäftszweig oder ein geographischer Geschäftsbereich des Unternehmens/Konzerns sein.
Die Ergebnisdarstellung aufgegebener Geschäftsbereiche erfolgt separat von der restlichen Gewinn- und Verlustrechnung in einer eigenen Zeile nach dem Ergebnis aus der fortgeführten Geschäftstätigkeit und beinhaltet neben dem Ergebnis aus dem Abgang auch das Ergebnis der laufenden Periode. Der Ausweis als „außerordentliches Ergebnis“ ist in den IFRS nicht erlaubt.
Die Geschäftsführung der X-AG beschließt im März X0 die Produktionsstätte B zu veräußern, der veräußerungsbereite Zustand wird im April X0 erreicht (vollständige Erfüllung sämtlicher Kriterien wie oben beschrieben). Im Anlagevermögen der Produktionsstätte befindet sich eine abnutzbare Anlage mit einem Buchwert von € 4.000,-- (die Restnutzungsdauer per 1.1.X0 beträgt 12 Monate). Der beizulegende Zeitwert per 1.4.X0 beträgt € 3.000,--.
Lösung:
Zum 1.4.X0 erfolgt die Bewertung der Anlage zum beizulegenden Zeitwert. Die Anlage ist noch bis inkl März X0 mit € 1.000,-- (=4000/12x3) abzuschreiben. Der Buchwert entspricht in diesem Fall dem beizulegenden Zeitwert iHv € 3.000,-- (dh es ist hier keine außerplanmäßige Abschreibung zu berücksichtigen).
In der Gewinn- und Verlustrechnung X0 wird das gesamte Ergebnis der Produktionsstätte B separat ausgewiesen. In der Bilanz zum 31.12.X0 ist die Anlage als zur Veräußerung gehaltenes langfristiges Vermögen iHv € 3.000,-- auszuweisen.
4.12.2. UGB
Für die Darstellung aufgegebener Geschäftsbereiche sieht das UGB keine Regelungen vor.
Für „zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte“ ist demnach ein separater Ausweis in der Bilanz nicht vorgesehen. Aufgrund der bevorstehenden Veräußerung liegt S. 61jedoch ein kurzfristiger Vermögenswert vor, der in der Praxis zum Bilanzstichtag idR im Umlaufvermögen gezeigt wird. Zu beachten ist dabei, dass aufgrund der Umgliederung das strenge Niederstwertprinzip zur Anwendung kommt und gegebenenfalls zusätzliche Abschreibungen zu berücksichtigen sind (siehe Pkt 4.5.2).
Das Ergebnis aus der Veräußerung oder Aufgabe wesentlicher Geschäftsbereiche wird in der GuV idR im Bereich der „sonstigen betrieblichen Erträge“ gezeigt.
4.12.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
Im UGB wird das Ergebnis aus der Veräußerung oder Aufgabe wesentlicher Geschäftsbereiche im Bereich der sonstigen betrieblichen Erträge dargestellt. Durch die Regelungen für aufgegebene Geschäftsbereiche wird in diesem Bereich international ein ähnlicher Effekt erzielt. Das Ergebnis des aufgegebenen Geschäftsbereichs wird außerhalb der sonstigen, „fortgeführten“ Tätigkeit dargestellt. Die für die Beurteilung der Ertragslage wesentlichen Kennzahlen (wie zB EBIT, EBITDA, EBT) werden bereinigt.
Im Gegensatz zum UGB umfasst die Sonderposition neben dem Abgangs- auch das laufende Ergebnis. Bei Stilllegung oder Verkauf von defizitären Geschäftsbereichen kann daher international ein höherer „Entlastungseffekt“ in der Gesamtergebnisrechnung erzielt werden. Um diesbezügliche Gestaltungen hintanzuhalten, werden für die Voraussetzungen der beabsichtigten Veräußerung bzw Stilllegung und an die Geschäftsfeldqualität des aufgegebenen Bereichs strenge Kriterien festgelegt.
Der gesonderte Ausweis erstreckt sich nach IFRS 5 im Gegensatz zum UGB auch auf die Bilanz.
4.13. Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Personen und Unternehmen (IAS 24)
4.13.1. IFRS
In IAS 24 sind umfangreiche Angaben zu nahe stehenden Personen und Unternehmen (related parties) vorgesehen, um über Geschäftsvorfälle, die mit dem bilanzierenden Unternehmen bestehen, zu informieren.
Zum betroffenen Personenkreis zählen vor allem:
Unternehmen und Personen, mit denen direkt oder über Zwischenstufen wesentliche anteilsmäßige Verbindungen bestehen (Mutter- und Tochterunternehmen, Schwestergesellschaften, assoziierte Unternehmen, Unternehmen/Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss, Joint Ventures).
Personen, die in Schlüsselpositionen tätig sind und für die Planung, Leitung und Überwachung im Unternehmen oder eines Mutterunternehmens verantwortlich S. 62sind. Dazu gehören jedenfalls die Mitglieder der Geschäftsführung/des Vorstands sowie des Aufsichtsrats bzw -organs. Auch weitere Personen im Management, die wesentliche Positionen bekleiden, können dazu zählen.
Nahe Familienangehörige (Lebenspartner sowie Kinder und deren Lebenspartner, wirtschaftlich abhängige Angehörige) von Personen in Schlüsselpositionen oder natürlichen Personen, die das Unternehmen beherrschen oder gemeinschaftlich beherrschen oder einen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben.
(Fremde) Unternehmen, wenn diese von einer Person in Schlüsselposition oder dessen Angehörigen beherrscht oder gemeinschaftlich beherrscht werden.
Für Personen die in Schlüsselpositionen (idR Geschäftsführung/Vorstand sowie Aufsichtsrat) tätig sind, müssen die Vergütungen nach Kategorien angegeben werden: laufende Bezüge (Gehälter, erfolgsabhängige Bestandteile), Leistungen für Altersvorsorge (Pensionen), Leistungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder, Aktienoptionen, Aufsichtsratvergütungen. Die Angaben sind jeweils in Summe je Kategorie und Gremium zu machen. Eine Einzelangabe pro Person ist nach IAS 24 nicht erforderlich; dies wird allerdings in Österreich vom Corporate Governance Kodex gefordert.
Darüber hinaus sind Angaben über Geschäfte, die der abschlusserstellende Konzern mit den oben genannten nahe stehenden Personen und Unternehmen im jeweiligen Geschäftsjahr getätigt hat, zu machen. Anzugeben sind Art und betragsmäßiger Umfang des Geschäfts – einschließlich offener Salden (Forderungen und Verbindlichkeiten) am Bilanzstichtag. Unter die offenlegungspflichtigen Geschäfte fallen neben allen Arten von Käufen und Verkäufen und Dienstleistungen auch Darlehen und Sicherheiten. Darzustellen sind alle Geschäfte ohne betragsmäßige Beschränkung. Eine Zusammenfassung nach Geschäftsarten ist jedoch grundsätzlich ebenso zulässig wie eine Aggregation nach Gruppen von nahe stehenden Personen und Unternehmen. Nach IAS 24 sind die Angaben zumindest für Mutterunternehmen, Unternehmen, die maßgeblichen Einfluss ausüben oder gemeinschaftlich beherrschen, Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen, sonstige nahestehende Unternehmen und Personen gesondert darzustellen. Geschäftsvorfälle, deren Kenntnis für das Verständnis des Abschlusses wesentlich sind, sind jedoch gesondert anzugeben.
Für Unternehmen, die im Nahebereich eines Rechtsträgers der öffentlichen Hand stehen, sind Erleichterungen vorgesehen.
4.13.2. UGB
Das UGB fordert ebenso nachfolgend dargestellte Angaben über die Vergütung und bestimmte sonstige Geschäfte mit dem Management (Geschäftsführung/Vorstand sowie Aufsichtsrat) und leitenden Angestellten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 63 | Vorstand/Geschäftsführer | Aufsichtsorgan | Leitende Angestellte |
Laufende Bezüge aus Tätigkeit im berichtenden Unternehmen | ✓ | ✓ | – |
Bezüge aus Tätigkeit in verbundenen Unternehmen | ✓ | – | – |
Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen | ✓ | – | ✓ |
Vorschüsse, Kredite, Haftungsverhältnisse | ✓ | ✓ | – |
Aktienoptionen | ✓ | ✓ | ✓ |
Sind in einem Unternehmen weniger als drei Personen von den jeweiligen Anhangspflichten betroffen, darf die Angabe zu den laufenden Bezügen sowie Abfertigungs- und Pensionsleistungen unter Inanspruchnahme der sogenannten „Schutzklausel“ unterbleiben (vgl § 242 Abs 4 UGB). Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 wurde diese Befreiungsmöglichkeit für kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften aufgehoben.
Andere Angaben über Geschäfte mit nahe stehenden Personen und Unternehmen sind in einem UGB-Abschluss nur dann erforderlich, wenn diese wesentlich sind und zu marktunüblichen Bedingungen geschlossenen wurden.
4.13.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
Die IFRS-Angabepflichten sind wesentlich umfangreicher als jene des UGB. Es müssen alle Geschäfte und Leistungsbeziehungen mit dem Management (Geschäftsführung/Vorstand und Aufsichtsrat) und wesentlichen Gesellschaftern/Aktionären und Aktionärsgruppen dargestellt werden. Das UGB fordert mit Ausnahme marktunüblicher Geschäftsbeziehungen im Wesentlichen nur Angaben zu den Bezügen des Managements.
4.14. Geschäftssegmente (IFRS 8)
4.14.1. IFRS
Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind verpflichtet Informationen über ihre Geschäftssegmente offenzulegen. Andere Unternehmen können dies tun, die Regeln gem IFRS 8 sind bei einer freiwilligen Offenlegung jedoch vollständig zu beachten.
Unter einem Geschäftssegment ist ein Businessbereich (Geschäftsbereich) mit Umsätzen und Aufwendungen, für den separate Finanzinformationen vorliegen, zu verstehen. Auf deren Basis trifft der sog Chief Operating Decisionmaker (CODM, in einer AG idR der Vorstand oder der CEO) Entscheidungen über die Ressourcenallokation S. 64(zB Investitionsentscheidungen). Je nach interner Berichtsstruktur kann ein Segment daher ein einzelner Betrieb, ein Standort, ein Land, Sparten oder abgrenzbare Produkte und Dienstleistungen sein.
Die Segmentberichterstattung gem IFRS 8 folgt dem sog Management Approach. Demnach sind sowohl die extern darzustellenden Segmente als auch die offenzulegenden Daten aus dem internen Berichtswesen abzuleiten. Der externe Abschlussadressat soll das Unternehmen „through management’s eyes“ sehen können.
Berichtspflichtige Segmente
Für Zwecke der externen Berichterstattung können Segmente mit vergleichbaren wirtschaftlichen Merkmalen (ähnliche Art der Produkte und Dienstleistungen, Art der Produktionsprozesse, Kundengruppen und Vertriebsmethoden) zusammengefasst werden. Voraussetzung für die Zusammenfassung ist jedoch, dass die Segmente auch eine ähnliche langfristige Ertragsentwicklung (durchschnittliche Bruttogewinnmargen) aufweisen.
Segmente können weiters aufgrund von Wesentlichkeitsüberlegungen zusammengefasst werden. Informationen sind jedoch zumindest für jene gem dem vorigen Absatz zusammengefassten – Segmente anzugeben, die einen der nachfolgend angeführten quantitativen Schwellenwerte überschreiten:
Die Umsatzerlöse (einschließlich der konzerninternen) des Segments betragen mindestens 10% des gesamten Umsatzerlöses (einschließlich der konzerninternen).
Der absolute Betrag des Segmentergebnisses entspricht mindestens 10% des höheren der beiden nachfolgend genannten absoluten Werte:
–Summe des zusammengefassten Gewinns aller Geschäftssegmente, die keinen Verlust gemeldet haben,
–Summe des zusammengefassten Verlusts aller Geschäftssegmente, die einen Verlust gemeldet haben.
Die Vermögenswerte des Segments betragen mindestens 10% der kumulierten Aktiva aller Geschäftssegmente.
Die extern offengelegten Segmente müssen zumindest 75% der gesamten externen Umsatzerlöse abdecken. Ist dies durch Zusammenfassungen nicht erfüllt, müssen weitere Segmente in die externe Berichterstattung einbezogen werden, bis die 75% Grenze erreicht wird.
Angaben zu Geschäftssegmenten
Für berichtspflichtige Geschäftssegmente müssen Informationen offengelegt werden, die es dem Abschlussadressaten ermöglichen, die Art und die finanziellen Auswirkungen der ausgeübten Geschäftstätigkeiten sowie das wirtschaftliche Umfeld beurteilen zu können. Hierfür werden gem IFRS 8 folgende Informationen benötigt:
S. 65Allgemeine Angaben, die es ermöglichen die Faktoren die zur Identifizierung der berichtspflichtigen Segmente des Unternehmens verwendet wurden zu erkennen, sowie die Arten von Produkten und Dienstleistungen, die die Grundlage der Umsatzerlöse jedes berichtspflichtigen Segments darstellen.
Informationen über das ausgewiesene Ergebnis eines Segments, einschließlich genau beschriebener Umsatzerlöse und Aufwendungen die in das Ergebnis einbezogen sind, sowie über die Vermögenswerte und Schulden wie sie dem CODM berichtet werden.
IFRS 8 gibt dabei weder vor, nach welchen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden das Segmentergebnis ermittelt wird, noch welche Ergebnisgröße als solches darzustellen ist. Dies richtet sich ausschließlich nach dem internen Berichtswesen. Das ausgewiesene Segmentergebnis kann daher bspw das EBIT, EBITDA, EBT oder EGT eines Geschäftsbereichs sein, je nachdem welche Größe intern zur Steuerung verwendet wird. Das ausgewiesene Segmentergebnis kann je nachdem was intern verwendet wurde zB nach IFRS, UGB oder interner Kostenrechnung ermittelt werden. Soweit hier von der IFRS-Konzernberichterstattung abgewichen wird, ist eine Überleitungsrechnung darzustellen.
IFRS 8.23 verlangt im Besonderen die folgenden Finanzinformationen, falls diese an den CODM berichtet werden:
Segmentergebnis
Segmentvermögen
Segmentschulden
Umsatzerlöse die von externen Kunden stammen
Umsatzerlöse mit anderen Geschäftssegmenten (interne Umsätze)
Zinserträge
Zinsaufwendungen
Planmäßige Abschreibungen und Amortisationen
Wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten
Anteil des Unternehmens am Periodenergebnis von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden
Ertragssteueraufwand oder -ertrag
Wesentliche zahlungswirksame Posten, bei denen es sich nicht um planmäßige Abschreibungen handelt
Darüber hinaus sind auf Unternehmens- und Konzernebene Angaben zu Produkten und Dienstleistungen, geographischen Bereichen sowie zu wichtigen Kunden zu machen. Diese werden nicht aus dem internen Reporting abgeleitet und beruhen somit auf IFRS Zahlen.
S. 664.14.2. UGB
Im UGB wird lediglich für große Gesellschaften eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten im Anhang verlangt, soweit sich die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte erheblich unterscheiden (vgl § 240 UGB). Die Angabe kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang anzugeben.
4.14.3. Unterschiede IFRS/UGB und Auswirkungen
IFRS 8 verpflichtet kapitalmarktorientierte Konzerne zur Offenlegung sensibler Daten hinsichtlich ihrer Geschäftssegmente. Aus den geforderten Angaben insbesondere über Umsätze und Ergebnisse der Segmente können wichtige Erkenntnisse wie etwa Marktanteile und Ergebnismargen einzelner Geschäftsbereiche abgeleitet werden. Die Daten der Segmentberichterstattung müssen dabei dem „Management approach“ entsprechend aus dem internen Reporting gewonnen werden. Die intern zur Steuerung verwendeten Daten müssen damit auch extern grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden. Das UGB erfordert nur Angaben über Umsätze nach Geschäftsfeldern und geographischen Märkten und macht im Gegensatz zu IFRS 8 keine detaillierten Vorschriften.
Um keine zu tiefen Einblicke geben zu müssen, werden in der IFRS-Praxis der Konzerne oft die Regelungen zur Zusammenfassung von Segmenten großzügig genutzt.