Grenzüberschreitende Dienstleistungen
2. Aufl. 2021
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S. 101. Einleitung
1.1. Der Begriff „sonstige Leistung“
Unter einer sonstigen Leistung versteht man nach § 3a Abs 1 UStG eine Leistung, die nicht in einer Lieferung besteht. Erfasst sind damit sonstige Leistungen, die in einer aktiven Handlung (Tun) oder einer passiven Handlung (Dulden oder Unterlassen) bestehen können.
Tun: Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, Vermittlungsleistungen, Beförderungsleistungen
Dulden: Vermietungsleistungen, Überlassung von Rechten, Überlassung von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen
Unterlassen: Verzicht auf die Wahrnehmung von Rechten, Verzicht auf die Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (Konkurrenzklauseln)
In der MwSt-RL 2006/112/EG werden sonstige Leistungen als „Dienstleistung“ bezeichnet.
Ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, richtet sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Leistung:
Eintrittskarten, Fahrkarten: Leistungsinhalt ist die Einräumung der Berechtigung, an einer Veranstaltung teilzunehmen bzw eine Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen. Es liegen sonstige Leistungen vor.
Firmenwert, Kundenstock: Basierend auf Swiss Re und , ist die Übertragung eines Kundensto...