Finanzstrafrecht
5. Aufl. 2021
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S. 593 Einzelne Finanzvergehen
Im Folgenden soll auf Besonderheiten bei jenen Finanzvergehen hingewiesen werden, die in der Praxis eine vorrangige Bedeutung haben. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ist der zentrale Tatbestand des Finanzstrafgesetzes. § 33 FinStrG erfasst Fälle vorsätzlicher Abgabenverkürzung, während § 34 FinStrG die grob fahrlässige Abgabenverkürzung unter Strafe stellt. Daneben spielen auch die Finanzordnungswidrigkeiten der § 49, 50 und 51 FinStrG in der Praxis immer wieder eine Rolle.
3.1 Abgaben iSd Finanzstrafgesetzes (§ 2 FinStrG)
Abgaben iSd FinStrG sind:
Alle bundesrechtlich geregelten Abgaben, soweit diese Abgaben bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Im Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gilt das Verwaltungsstrafgesetz (VStG, § 254 Abs 1 FinStrG).
Die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Eine unmittelbar wirksame Rechtsvorschrift der Europäischen Union stellt zB der sog Zoll-Kodex dar.
Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge bei Erhebung im Inland von...