Finanzstrafrecht
5. Aufl. 2021
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S. 162 Allgemeine Grundlagen
2.1 Vorsätzliches Handeln – Fahrlässiges Handeln (§ 8 FinStrG)
Im Strafrecht ist es von entscheidender Bedeutung, mit welcher Intention ein bestimmtes Verhalten gesetzt wird. Die einzelnen Straftatbestände des FinStrG setzen entweder ein „vorsätzliches“ oder zumindest ein „fahrlässiges“ Handeln voraus. Im Bereich des Finanzstrafrechts ist regelmäßig sogar nur ein grob fahrlässiges Verhalten strafbar (zB beim zentralen Finanzvergehen des § 34 FinStrG – grob fahrlässige Abgabenverkürzung). Bloße Nachlässigkeiten bei der Wahrung der abgabenrechtlichen Verbindlichkeiten, die jedem unterlaufen können, haben somit grundsätzlich keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. Am günstigsten ist es natürlich für den Abgabepflichtigen, wenn er glaubhaft machen kann, dass die Handlungsweise, die ihm als Finanzvergehen zur Last gelegt wird, nicht einmal fahrlässig gesetzt wurde, da sein Handeln damit jedenfalls straflos wäre. Eine, im Ermessen der Behörde liegende, Abwägung, ob die Verhaltensweise „grob fahrlässig“ oder nur „fahrlässig“ war, erübrigt sich dann. Bei allen anderen Fällen gilt es zu bedenken, dass vorsätzliches Handeln grundsätzlich strenger bestraft wird als fahrlässiges Handeln. Dies ergib...