Finanzstrafrecht
5. Aufl. 2021
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S. 111 Einleitung
1.1 Systematik des Finanzstrafgesetzes
In den § 1 bis 52 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wird gesetzlich festgeschrieben, wann ein Finanzvergehen und damit eine strafbare Handlung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt (materiellrechtlicher Teil). Die § 1 bis 32 FinStrG enthalten allgemeine Bestimmungen, die auf alle Finanzvergehen Anwendung finden. Im Anschluss daran werden die einzelnen Finanzvergehen (Straftatbestände) angeführt (§§ 33 bis 52 FinStrG). Darüber hinaus sind auch in anderen Bundesgesetzen Straftatbestände normiert, welche dort als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeit bezeichnet werden (zB § 42 Tabakmonopolgesetz).
Das FinStrG enthält auch gerichtlich strafbare Handlungen, welche keine Finanzvergehen sind (§ 248 – Begünstigung; § 250 – falsche Verdächtigung; §§ 251, 252 – Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht).
Damit ein Straftäter zur Verantwortung gezogen werden kann, bedarf es der Durchführung eines Strafverfahrens. Die Regelungen dafür finden sich insb in den §§ 53 bis 245 FinStrG (verfahrensrechtlicher Teil).
1.2 Gesetzlichkeitsprinzip
Das Strafrecht basiert auf dem Grundsatz, dass nur jenes Verhalten strafbar ist, welches vom Strafgesetz ausdrücklich unter Sanktion gestellt wird (§ 1 iVm § 4 FinStrG). Eine Strafe darf...