Abrechnung von Beendigungsansprüchen
2. Aufl. 2018
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S. 374. Vergleichssummen
4.1. Arbeitsrechtliche Hinweise
Charakteristisch für einen Vergleich ist ein
beiderseitiges Nachgeben hinsichtlich geltend gemachter Ansprüche,
mit dem Ziel der Bereinigung sämtlicher strittiger oder zweifelhafter Ansprüche (§ 1380 ABGB).
Das Vorliegen eines Vergleichs setzt somit eine strittige oder zweifelhafte Rechtslage voraus. Auf die Bezeichnung einer Vereinbarung als „Vergleich“ kommt es hingegen nicht entscheidend an. Eine Vereinbarung, in der der Arbeitnehmer auf ihm unstrittig zustehende Rechte verzichtet, ist daher nicht als Vergleich, sondern als Verzicht zu werten.
Ein Verzicht ist bei aufrechtem Dienstverhältnis arbeitsrechtlich grundsätzlich unwirksam. Ein Vergleich kann sowohl während eines aufrechten Dienstverhältnisses - zB über die Höhe geleisteter und abzugeltender Überstunden - als auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossen werden.
Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses abgeschlossenen Vergleiches erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden und damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen und tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine General...