Abrechnung von Beendigungsansprüchen
2. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 111. Gesetzliche bzw kollektivvertragliche Abfertigung „alt“
1.1. Arbeitsrechtliche Hinweise
Das Abfertigungssystem „alt“ gilt für alle Arbeitnehmer, die vor dem ins Unternehmen eingetreten und nicht durch Übertrittsvereinbarung in das System „Abfertigung neu“ gewechselt sind (siehe § 46 und 47 BMSVG).
Anspruch auf Abfertigung „alt“ gebührt, wenn das Dienstverhältnis mindestens 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und das Dienstverhältnis nicht durch Selbstkündigung, gerechtfertigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt endet.
Dementsprechend besteht ein Abfertigungsanspruch insbesondere bei einvernehmlicher Auflösung, Kündigung durch Arbeitgeber, gerechtfertigten Austritt des Arbeitnehmers und arbeitnehmerseitig unverschuldete Entlassung.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Abfertigung „alt“ beträgt nach | |
3 Dienstjahren | 2 Monatsentgelte |
5 Dienstjahren | 3 Monatsentgelte |
10 Dienstjahren | 4 Monatsentgelte |
15 Dienstjahren | 6 Monatsentgelte |
20 Dienstjahren | 9 Monatsentgelte |
25 Dienstjahren | 12 Monatsentgelte |
Für folgende praktisch wichtige Fälle bestehen Sonderregeln bezüglich Anspruch und/oder Berechnung der Abfertigung:
Alter/Pensionierung: Anspruch auf Abfertigung besteht auch bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers n...