Personalverrechnung im Baugewerbe
4. Aufl. 2016
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S. 496
20.1. Allgemeines
Das Lehrlingspaket soll 2016 in Kraft treten, ist aber von Gesetzesänderungen abhängig. Alle Maßnahmen des Lehrlingspakets treten daher gemeinsam zum selben Termin in Kraft (d.h. bei späterer Regelung durch den Gesetzgeber verschieben sich die kollektivvertraglichen Maßnahmen automatisch); ob der angepeilte Termin gehalten werden kann, ist zum Zeitpunkt der Drucklegung des Buches noch nicht festgestanden.
20.2. Gesetzliche Änderungen
20.2.1. Schlechtwetter BSchEG
Lehrlinge unterliegen derzeit nicht dem BSchEG, weil sie ausdrücklich davon ausgenommen sind (§ 2 lit h BSchEG); dies gilt sowohl für die Rückerstattung von bezahlten Schlechtwetterstunden seitens der BUAK als auch für den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (→ 15.7.).
Mit der geplanten Neuregelung werden Lehrlinge in den Geltungsbereich des BSchEG einbezogen (d.h. es kommt zur Beitragspflicht, Entgeltfortzahlung von 60 % bei Schlechtwetter sowie einem Rückerstattungsanspruch gegen die BUAK).
20.2.2. Urlaubszuschlag (BUAG)
Derzeit wird im Sachbereich Urlaub das Urlaubsentgelt sowohl für Arbeiter als auch für Lehrlinge mit der gleichen Basis bemessen (KV-Lohn + 20 %) (→ 15.1.2.1.).
Der Urlaubszuschlag wird künftig bei den Lehrlingen nur mehr von der kollektivvertra...