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Grafeneder

Personalverrechnung im Baugewerbe

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3034-2

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung im Baugewerbe (4. Auflage)

S. 294

13.1. Allgemeines

Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei

  • Krankheit oder Freizeitunfall,

  • Betriebs(Arbeits)unfall und

  • Berufskrankheit.

Ein Unfall auf dem Weg Wohnung–Arbeitsstätte–Wohnung gilt als Arbeitsunfall und wird in der Praxis als Wegunfall bezeichnet.

Liegen solche Dienstverhinderungsgründe vor, erhält der Dienstnehmer für eine bestimmte Zeit

  • vom Dienstgeber das Krankenentgelt und/oder

  • von der zuständigen Gebietskrankenkasse das Krankengeld.

Darüber hinaus behält der Dienstnehmer nach dem ABGB bzw. AngG bei wichtigen, die Person des Dienstnehmers betreffenden Gründen und anderen unaufschiebbaren persönlichen Verhinderungen (z.B. Aufsuchen eines Arztes) den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (→ 13.6.1., 13.6.2.).

13.2. Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem vierten Tag der Dienstverhinderung für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 bzw. 52 Wochen (oder einer ev. lt. Satzung längeren Dauer).

Das Krankengeld ruht, solange der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % der vollen Bezüge hat. Bei einem Anspruch von 50 % ruht das Krankengeld zur Hälfte, darunter kommt es voll zur Auszahlung.

Das täg...

Personalverrechnung im Baugewerbe

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