Personalverrechnung im Baugewerbe
4. Aufl. 2016
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S. 294
13.1. Allgemeines
Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei
Krankheit oder Freizeitunfall,
Betriebs(Arbeits)unfall und
Berufskrankheit.
Ein Unfall auf dem Weg Wohnung–Arbeitsstätte–Wohnung gilt als Arbeitsunfall und wird in der Praxis als Wegunfall bezeichnet.
Liegen solche Dienstverhinderungsgründe vor, erhält der Dienstnehmer für eine bestimmte Zeit
vom Dienstgeber das Krankenentgelt und/oder
von der zuständigen Gebietskrankenkasse das Krankengeld.
Darüber hinaus behält der Dienstnehmer nach dem ABGB bzw. AngG bei wichtigen, die Person des Dienstnehmers betreffenden Gründen und anderen unaufschiebbaren persönlichen Verhinderungen (z.B. Aufsuchen eines Arztes) den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (→ 13.6.1., 13.6.2.).
13.2. Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem vierten Tag der Dienstverhinderung für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 bzw. 52 Wochen (oder einer ev. lt. Satzung längeren Dauer).
Das Krankengeld ruht, solange der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % der vollen Bezüge hat. Bei einem Anspruch von 50 % ruht das Krankengeld zur Hälfte, darunter kommt es voll zur Auszahlung.
Das täg...